„Tattoo Apotheke“ für Apotheke nicht irreführend

Die Bezeichnung „Tattoo Apotheke“ für eine Online-Apotheke ist auch dann nicht irreführend, wenn diese keine Leistungen eines Tätowierers anbietet.

OLG Köln, Urt. v. 22.02.2017 – Az.: 6 U 101/16

Die Beklagte tritt unter der Bezeichnung „Tattoo-Apotheke“ im Internet auf. Unter der Domain „www.tattoo-apotheke.de“ bietet sie Arzneimittel und Kosmetika an, die im Zusammenhang mit der Pflege, insbesondere der Nachsorge von Tätowierungen (Tattoos) und dem Stechen von Körperschmuck (Piercing), stehen. Das Unternehmen verfügt über eine entsprechende apothekenrechtliche Versanderlaubnis

Die Klägerin, ein Wettbewerbsverband, hielt die Bezeichnung „Tattoo Apotheke“ für irreführend, weil der durchschnittliche Verbraucher davon ausgehe, dass er dort auch Leistungen eines Tätowierers erhalten könne, was aber unstreitig nicht der Fall sei.

OLG Köln verneint wettbewerbswidrige Irreführung

„Der Senat ist – wie das Landgericht – der Auffassung, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung „Tattoo Apotheke“ nicht dahin verstehen werden, dass dort auch die Leistungen eines Tätowierers angeboten werden. Dies beruht allerdings – entgegen der Ansicht des Landgerichts – nicht darauf, dass der angesprochene Verkehr erkennt, sich in einem Online-Shop nicht tätowieren lassen zu können. Denn tatsächlich verweist der Beklagte im Rahmen seiner Internetseite auch auf seine stationäre Apotheke, so dass die Werbung dahin verstanden werden kann, es würden entsprechende Leistungen der stationären Apotheke beworben. Hierfür spricht, dass es mittlerweile üblich ist, die Leistungen eines niedergelassenen Geschäftsbetriebes – auch einer Apotheke – über das Internet mit einer eigenen Internetseite zu bewerben. Dass der Beklagte dabei für die stationäre Apotheke eine andere Bezeichnung ausgewählt hat, ändert aufgrund des ausdrücklichen Verweises auf die stationäre Apotheke hieran nichts.“

Auch erforderten die Leistungen eines Tätowierers eine umfangreiche Ausstattung vor Ort. Anders als in den Fällen, in den Apotheken noch einzelne Zusatzprodukte anbieten würden (z.B. Reformhaus-Artikel), gehe der Kunde daher im vorliegenden Fall nicht davon aus, solche Leistungen vor Ort vorzufinden.

Tattoo Apotheke = Apotheke?

Weiter lägen die Leistungen eines Tätowierers, bei dem der künstlerische Ausdruck im Vordergrund stehe, von den üblichen Leistungen einer Apotheke so weit entfernt, so dass der Verkehr dies nicht erwarte.

Der Volltext des Urteils ist hier zu finden

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