Urheberrecht: Wem gehört ein Tattoo?

„Mein Tattoo gehört mir“, oder? Gehört es dem Träger, Tätowierer oder gar einem Konzern als Markenrechtsinhaber? Wer hat Ansprüche gegen wen? Und: Sind tätowierte Models eine Haftungsfalle für Fotografen? – Der folgende Beitrag von Rechtsanwalt Lars Rieck soll das Spannungsfeld zwischen Körperkunst und der Rechtslage in Deutschland, insbesondere im Urheberrecht & Markenrecht, beleuchten und Praxistipps geben. Der Autor ist selbständiger Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie für gewerblichen Rechtsschutz bei IPCL Rieck & Partner in Hamburg. Für den notwendigen Praxisbezug hat er zudem den Hamburger Tattoo Artist Alex Coolbaugh befragt.

Gemäß einer repräsentativen Umfrage der Meinungsforscher von YouGov aus 2015 sind rund 15 % aller Deutschen tätowiert. Der Anteil der tätowierten Frauen überwiegt leicht den der Männer. Laut Institut Allensbach (2014) sind bei den 16 – 29jährigen sogar rund 25 % tätowiert. Seit Mitte der 1990er Jahre ist ein wahrer Tattoo-Boom zu verzeichnen. Bei der Auswahl des Motivs spielen meist höchstpersönliche Erwägungen eine ausschlaggebende Rolle. Während die einen Familienmitglieder und Haustiere auf ihrer Haut verewigen oder Schicksalsschläge verarbeiten, huldigen andere dem Körperkult durch immer neue grafische Verzierungen bis hin zum Ganzkörper-Tattoo nach genauem Konzept. Motive aus den Bereichen Comic und Gaming sind bei Nerds und Hipstern beliebt. Spätestens hier horchen Juristen aus Marken- und Urheberrecht auf.

Recht so!
Recht so!

Spektakuläre Prozesse bislang nur in den USA.

Wem gehören die auf Haut verewigten Motive? Wer hat das Urheberrecht? Während in den USA Profi-Sportler wie Rasheed Wallace, LeBron James, Kobe Bryant und z. B. der Tätowierer von Mike Tyson spektakuläre Prozesse mit Sportartikelherstellern und Medienunternehmen führen, sind in Deutschland kaum Verfahren über Rechte an Tätowierungen bekannt, allenfalls aus dem Arbeits- und Sozialrecht sowie über Schadenersatz bei Fehlern. Doch dies kann sich jederzeit ändern. Wie immer mehr Fotografen und Designer könnten auch z. B. kreative Tätowierer konsequent gegen Rechtsverletzungen vorgehen.

Handwerk statt Kunst?

Zwar entschieden deutsche Gerichte bislang, dass Tätowieren eher Handwerk als Kunst sei. Der urheberrechtliche Grundsatz ist aber klar: Sofern ausreichende Schöpfungshöhe und Individualität vorliegen, ist der Schöpfer des Motivs Urheberrechtsinhaber. Alle Rechte an diesem sog. Werk (§ 2 UrhG) liegen bei ihm. Jede Nutzung und Bearbeitung bedarf seiner Erlaubnis. Verwendet ein Tätowierer also z. B. unerlaubt ein fremdes Werk, begeht er eine Urheberrechtsverletzung. Änderungen können gar als sog. unfreie Bearbeitung (§§ 3, 23 UrhG) oder gar Entstellung (§ 14 UrhG) unzulässig sein. Tätowierer Alex Coolbaugh weist jedoch darauf hin, dass es in der Branche einen Kodex gebe, fremde Werke nicht zu kopieren. Für alle Kolleginnen & Kollegen mag er seine Hand aber nicht ins Feuer legen. Auch seien viele Kunden völlig unkritisch und kämen mit Vorlagen aus unbekannter Quelle. Coolbaugh bevorzugt daher stets eigene Entwürfe.

Urheberrecht: Wem gehört das Tattoo?

Tätowierte können aufatmen: § 60 UrhG erlaubt ihnen, Fotos ihrer Tätowierung zu machen. Achtung, Urheberrecht! Die Nutzung eines Fotos im Internet ist davon nicht abgedeckt! Außerdem: Wenn es sich um eine künstlerisch wertvolle Tätowierung handelt, ist fraglich, ob z. B. der Träger dieses Kunstwerk verändern oder gar entfernen lassen darf. Wäre z. B. jemand wie Keith Haring oder Banksy auch als Tätowierer tätig geworden, könnte gar die Zerstörung eines Kunstwerks drohen. Teilweise wird die zugegeben lebensnahe Meinung vertreten, es dürfe grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Tätowierer dem Tätowierten mindestens konkludent ein Nutzungsrecht an dem Werk einräume. Darauf dürfe sich auch z.B. ein Fotograf berufen. Veränderungen oder gar die Entfernung sind aber ein ungleich größerer Eingriff als die bloße Vervielfältigung.

Zweck des Vertrags hilft

Auch lässt sich gegen diese Ansicht der § 31 Abs. 5 UrhG ins Feld führen. In ihm hat der Gesetzgeber festgelegt, dass bei einer Rechteabtretung durch Vertrag im Zweifel nur die Rechte abgetreten werden, die für die Erreichung des Vertragszwecks zwingend erforderlich sind. Vertragszweck einer Tätowierung dürfte in erster Linie die Verschönerung des Körpers eines Individuums sein, nicht z. B. die Verwertung von Bildern davon. Deshalb kann z. B. bei gewerblich genutzter Detailfotografie von Tätowierungen nur zur Vorsicht geraten werden. Auch ist an § 13 UrhG zu erinnern, demzufolge der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk hat, also darüber bestimmen darf ob und wie er im Zusammenhang mit seinem Werk genannt werden muss. Letztlich dürften bei gewichtigen rechtlichen oder medizinischen Gründen aber Veränderung und Entfernung eines Tattoos erlaubt sein.

Markenrechtsverletzung durch Tattoo?

Im Markenrecht ist der Fall recht klar. Zwar ist theoretisch eine Markenrechtsverletzung durch eine Tätowierung denkbar. So gibt es auch hier einen spektakulären US-Prozess wegen der werblichen Nutzung eines aus der „I ♥NY“-Marke abgewandelten Tattoos. Für gewöhnlich dürfte aber weder das Tätowieren noch das Tragen einer Tätowierung eine für einen Markenrechtsverstoß notwendige, sog. markenmäßige Benutzung darstellen. Gegen das Auftauchen einer geschützten Marke z.B. auf der Haut eines Darstellers in einem Pornofilm könnte sich der Rechteinhaber auch z.B. auf die Verletzung von Ruf und Ehre des Unternehmens berufen.

Praxistipps für „Nummer Sicher“:

  • Tätowierter: Tätowierung selbst entwerfen bzw. Erlaubnis für z. B. gewerbliche Nutzung schriftlich vereinbaren.
  • Tätowierer: Bei Auftragsarbeiten mit fremden Vorlagen Haftungsfreistellung verlangen.
  • Fotograf: Erlaubnis von Tätowierer & Model einholen, Haftungsfreistellung von Model verlangen oder Tattoo retuschieren.
  • Agentur: Haftungsfreistellung von Fotograf und/oder Model verlangen.

Der Artikel kann nur einige Probleme anreißen. Wir werden in Zukunft weiter an diesem Thema arbeiten, weitere Problemfelder aufzeigen & pragmatische Lösungen suchen. So dürfen Grundrechte & das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) des Tätowierten aus Art. 1 GG & Art. 2 GG nicht außer Acht gelassen werden. Schließlich sind Tätowierungen fast immer auch ein Ausdruck der Persönlichkeit des Tätowierten. Demgegenüber stehen die Rechte des Schöpers aus Urheberrecht. Eine Abwägung der rechtlichen Interessen ist vorzunehmen. Auch muss beleuchtet werden, ob ein „Eigentum“ an tätowierten Körperteilen rechtlich überhaupt möglich ist. Vielen Dank in diesem Zusammenhang an @nutellaberliner für den Hinweis. Wir arbeiten daran…

Eure Meinung ist gefragt. Sollte ein Tätowierter mit seinem Tattoo machen können, was er will? Sollte ein Tattoo-Artist bei kommerzieller Verwertung eines Tattoos daran beteiligt werden? Was denkt ihr? Lasst uns bitte einen Kommentar da!

28 thoughts on “Urheberrecht: Wem gehört ein Tattoo?”

  1. „Wenn es sich um eine künstlerisch wertvolle Tätowierung handelt, ist fraglich, ob z. B. der Träger dieses Kunstwerk verändern oder gar entfernen lassen darf. Wäre z. B. jemand wie Keith Haring oder Banksy auch als Tätowierer tätig geworden, könnte gar die Zerstörung eines Kunstwerks drohen.“

    Völlig weltfremd!
    Es gibt absolut triftige Gründe, ein Tattoo entfernen zu lassen oder zu verändern. Medizinische Gründe wie Allergien auf Inhaltsstoffe oder Probleme mit metallhaltiger Farbe bei einer Kernspintomografie oder auch persönliche Gründe, eine Änderung der Lebenssituation, wenn jemand aus welchen Gründen auch immer das Tattoo in dieser Form als Belastung empfindet. Es wäre absolut absurd wenn die „Zerstörung eines Kunstwerks“ höher bewertet werden sollte als die physischen und psychischen Bedürfnisse seines Trägers. Der Kunde hat einen Auftrag erteilt und einen Vertrag mit seinem Tätowierer abgeschlossen und diesen ordentlich bezahlt. Nun ist es seines. Genau wie ein Maler, den ich dafür bezahle dass er mir ein Gemälde auf meine Hauswand malt, nicht erwarten kann, dass ich diese niemals übermalen würde, egal wie künstlerisch hochwertig diese Arbeit auch sein mag. Wenn Keith Haring oder Banksy sich darauf einlassen würden, einen derartigen Auftrag anzunehmen können sie auch nicht klagen, wenn meine Kinder dann ebenfalls darauf rummalen. Dann sollten sie bitte ihre eigene Leinwand verwenden und nicht die Haut oder die Wand eines Kunden, die diesem auch danach immer noch selbst gehört!

    1. Moin Senta,

      vielen Dank für deinen Kommentar. Dieser Bereich des Artikels ist selbst verständlich nur ein Gedankenspiel. Ich habe versucht, die urheberrechtlichen Normen auf den Fall zu übertragen und zu zeigen, welche absurden Ergebnisse es geben könnte. Denn grundsätzlich kann der Urheber gegen die Bearbeitung, Entstellung oder gar Zerstörung eines künstlerisch wertvollen Werkes vorgehen(siehe z. B. die Fälle „Kölner Domplatte“ oder „Berliner Hauptbahnhof, wo sich Architekten bzw. deren Erben sich gegen architektonische Veränderungen an einem Bauwerk sträubten). Im vorliegenden Fall dürfte aber eine Güterabwägung zwischen den Rechten des Künstlers und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Tätowierten stets zu Gunsten des Tätowierten ausgehen. Denn auch die mit solchen Fällen befassten Gerichte dürften davon ausgehen, dass im Zweifel bereits bei Vertragsschluss klar war, dass es später unter Umständen zu einer Entfernung oder Bearbeitung der Tätowierung kommen kann. Menschliche Haut bzw. menschliche Körperteile sind eben nicht mit einer Leinwand oder Häuserwand zu vergleichen, die unter Denkmalschutz gestellt oder anderweitig konserviert werden kann (vgl. East Side-Gallery o.ä.). Dennoch ist es schade, wenn künstlerisch sehr wertvolle Tätowierungen verloren gehen. Aber für deren Dokumentation haben wir ja z. B. die Fotografie. Dies eröffnet aber eine neue Problematik: Müssen bzw. sollten besonders künstlerische Tattoo-Artists nicht an den Einnahmen aus der Verwertung von Ihnen angefertigter Tattoos beteiligt werden?

      1. „Menschliche Haut bzw. menschliche Körperteile sind eben nicht mit einer Leinwand oder Häuserwand zu vergleichen, die unter Denkmalschutz gestellt oder anderweitig konserviert werden kann“ – zu dieser Thematik erschien bereits 1952 eine lesenswerte Kurzgeschichte von Roald Dahl mit dem Titel ‚Skin‘.

        1. Makaber makaber…habe ich eine Version dieser Geschichte nicht auch schon einmal in einem Film gesehen? Ich komme nicht auf den Titel…

      2. > Denn grundsätzlich kann der Urheber gegen die Bearbeitung, Entstellung oder gar Zerstörung > eines künstlerisch wertvollen Werkes vorgehen

        Sie können es gerne versuchen. Sollten aber übergeordnete Interessen vorhanden sein, z.B. Einsturzgefahr haben Künstler oder Erben in einem Rechtsstaat glücklicherweise schlechte Karten. Louis Comfort Tiffany war nicht immer glücklich, wie und wo seine Glasfenster schließlich landeten aber wenn der Kunde nunmal mehr Geld als Geschmack hat und er dieses Geld angenommen hat muss er damit leben.

        > Dennoch ist es schade, wenn künstlerisch sehr wertvolle Tätowierungen verloren gehen.

        Nunja, das liegt aber doch in der Natur der Sache, dass Tätowierungen zeitlich begrenzt sind. Wer Kunst für die Ewigkeit schaffen möchte, sollte sich besser ein anderes Betätigungsfeld suchen.

        > Müssen bzw. sollten besonders künstlerische Tattoo-Artists nicht an den Einnahmen aus der > Verwertung von Ihnen angefertigter Tattoos beteiligt werden?

        Nein, das finde ich nicht! Meine Haut gehört mir! 🙂

        1. Bei den ersten beiden Punkten stimme ich gerne zu. Beim letzten Punkt sehe ich die Sache in der Tat anders. Denn meines Erachtens mag das Recht zum privaten Anfertigen & Nutzen von Fotos meines Körpers bzw. meiner Tätowierung auch vom Tattoo-Artist als zum vereinbarten Vertrag gehörig abgetreten worden sein. Gerade die kommerzielle Verwertung detaillierter Aufnahmen nur der künstlerisch wertvollen Tätowierung sind meines Erachtens aber nicht davon abgedeckt. Dafür sprechen IMHO sowohl die Zweifelsregelung des § 31 Abs. 5 UrhG als auch Rechtsgedanken aus dem sog. Bestsellerrecht, § 32a UrhG & § 36 UrhG, sowie dem sog. Folgerecht des Urhebers aus § 26 UrhG.

  2. Spannende Frage – vor allem, wenn der Tattooträger eine gewisse Bekanntheit erlangt. Im Privatbereich ist das sicher safe – da dürften mit der Bezahlung des Tätowierers alles klar sein. Das vertraglich klarzu regeln ist aber sicher eine gute Idee: Prinzipiell muss der Urheber eines Kunstwerks natürlich die Urheberrechte haben! Warum sollte das anders sein, nur weil das Kunstwerk tätowiert ist? Wer Kunst kauft, übernimmt damit auch die Verantwortung. Ein Ölgemälde, privat gekauft, darf auch nicht kommerziell ohne Einverständnis verwendet werden. Oder ein privat gekaufter Film öffentlich gezeigt werden. Die Frage ist ja, welche Nutzungsrechte man an einem Tattoo mitkauft. Das des öffentlichen Zeigens im Freibad sicher. Aber wenn zB jemand zum Promi wird und Tattoos als Markenzeichen verwendet, geht das darüber hinaus. Diese Kunst wird dann oft kopiert oder auf Merch gezeigt. Wenn Ville Valo Poster verkauft, auf denen er Tattoos einer Künstlerin zeigt, die das ikonische Foto eines berühmten Künstlers zeigt, der wiederum einen bekannten Schauspieler porträtiert hat, ist das rechtlich sicher nicht so simpel.

    1. So sehe ich das auch. Deshalb mein Artikel. Die prominenten Prozesse z.B. des Tätowierer von Mike Tyson gegen die Produzenten des zweiten Teils von Hangover oder der Tätowierer diverser NBA-Stars gegen einen Computerspiel-Konzern zeigen meines Erachtens, dass solche Fälle der Kommerzialisierung von Tätowierungen ohne weiteres möglich sind und hier natürlich auch die Regelungen des Urheberrechts greifen. Demnach ist ein Urheber an der Kommerzialisierung seines Werkes angemessen zu beteiligen. Die Zeiten, in denen selbst das Anfertigen von künstlerisch hochwertigen Tätowierungen als bloßes Handwerk wie das Anstreichen von Wänden gesehen wurde, sind erfreulicherweise vorbei.

  3. > Wer Kunst kauft, übernimmt damit auch die Verantwortung.
    > Ein Ölgemälde, privat gekauft, darf auch nicht kommerziell ohne Einverständnis verwendet werden.

    Ich kann meinen Picasso verbrennen, übermalen oder als Katzenklo-Unterlage verwenden, solange ich der rechtmäßige Eigentümer bin.
    Genauso kann ich ihn als Hintergrund in meiner Home-Story verwenden, die weltweit ausgestrahlt wird, ohne dass Erben irgendwelche Rechte dadurch geltend machen können.

    (an alle potentiellen Einbrecher: Nein, ich habe keinen!)

    Was sind das für Menschen, deren Tatoos bekannt und berühmt sind? Das sind ausnahmslos fotogene, interessante Menschen mit Persönlichkeit, die in den meisten Fällen aus anderen Gründen berühmt geworden sind. Die neben all dem auch noch ein (meistens mehrere) Tattoo tragen. Mike Tyson ist wohl kaum durch sein Tattoo prominent geworden und jetzt mal ehrlich: Wer will bitte ernsthaft behaupten dass DIESES Gesichts-tattoo künstlerisch irgendwie hochwertig wäre. Ich weiß nicht, wie der Prozess ausgegangen sein mag aber eine „Schöpfungshöhe“ dürfte wohl kein Gericht der Welt feststellen.
    Wenn jemand ein tätowiertes Model bucht, spielt im allgemeinen IHR bzw. SEIN Aussehen (Figur, Ausstrahlung, Größe etc.) eine Rolle ob der Deal zu stande kommt. Was ist normalerweise die Vorgabe? Wir suchen ein tätowiertes Model mit den und den Maßen. Hat jemand schonmal von einer Agentur gehört, die jemanden suchen, Alter und Aussehen egal aber die Tätowierung muss von xy stammen? Wenn ein Tätowierer der Meinung ist, der Erfolg eines Models/Stars/etc. hänge hauptsächlich von seiner Kunst ab, dann möge er diese doch bitte auf einem Stück Schweineschwarte verewigen und auf Modelaufträge warten.

    Die Kunst eines Haarstylisten oder die eines plastischen Chirurgen mag noch so excellent sein, sie mögen sich bitte fürstlich dafür bezahlen lassen aber damit ist es auch abgegolten. Diese Kunst geht in den Besitz des Trägers über und darf diesen in keinster Weise in seinem Leben einschränken. Dazu gehört, dass dieser sich auch weiterhin in der Öffentlichkeit zeigen darf, sich nach Belieben kleiden darf. Er ist weder verpflichtet, seinen Körper zu zeigen und kann sich lebenslang bedeckt halten, auch wenns vielleicht schade wäre. Er darf seinen Körper aber auch der Weltöffentlichkeit präsentieren indem er Model oder Pornostar wird. Wenn dabei Markenrechte verletzt werden oder verfassungsfeindliche Symbole gezeigt werden, ist das etwas anderes. Aber ein Tätowierer weiß vorher, dass es möglich ist, dass ich irgendwann fotografiert werde. Wie oft und von wem ist nicht mehr seine Sache. Er darf nicht über mein Leben bestimmen. MEINEN EIGENEN Körper kann ich zeigen oder verhüllen wie ich will, egal was für Berühmtheiten daran herumgeschnitten oder gestochen haben!

    1. Du hast, glaube ich, den Unterschied zwischen Nutzungs- und Urheberrecht nicht verstanden. Letzteres ist in Deutschland per se nicht veräußerlich und bleibt immer beim Urheber. Über ersteres muss prinzipiell immer verhandelt werden. Übrigens auch bei den Gemälden berühmter Künstler: Wenn Du das kaufst, haben die ev. durchaus das Recht, die Bilder weiterhin in Ausstellungen zu zeigen etc… je nach Vereinbarung. Absichtliches Verbrennen oder „Nutzungs als Katzenklo“ ist da nicht so einfach. Das geht nur mit Dingen, bei denen Du auch das komplette und uneingeschränkte Nutzungsrecht mitkaufst. Bei Klopapier zum Beispiel. Du darfst auch „gekaufte“ Musik oder Filme nicht verändern oder bearbeiten, jedenfalls nicht über den privaten Rahmen hinaus. Oder ein gekauftes Bild verändern oder etwa für Werbezwecke benutzen. Und, nein, du darfst „deinen“ Picasso nicht uneingeschränkt per se überall zeigen und verwenden – es sei denn, du besitzt die entsprechenden Rechte. Das liegt daran, dass dir zwar das physische Bild gehört, also Farbe, Leinwand, Holz etc. – nicht aber das vom Künstler geschaffene Abgebildete, also das ideelle Bild.

      Deine Körper kannst Du selbstverständliche überall herzeigen. Wenn Du aber ein urheberrechtliche geschütztes Werk tätowiert hast und Du nicht die entsprechenden Nutzungsrechte erworben hast, kannst Du das eben nicht mehr – weil du dabei eben auch das Werk zeigst. Dass Du das dann freiwillig untrennbar mit deinem Körper verbunden hast, ist ja Deine Schuld. Deswegen gehen nicht automatisch die Rechte an Dich über.

      Es geht es auch gar nicht darum, ob ein Promi durch das Tattoo berühmt wird – sondern ob er das Tattoomotiv eventuell über das übliche Maß (Zeigen im Freibad) hinaus nutzt. Ob Du das Coca-Cola-Logo benutzten darfst, hängt ja auch nicht davon ab, ob Dich seine Nutzung berühmt oder reich macht. Du darfst es nicht, weil Du die entsprechenden Urheber- und Nutzungsrechte nicht besitzt.

      Wäre das nicht so, könnte ja jeder jeden Künstler jederzeit bestehlen…

      1. Danke Tim,

        guter Einwand. Da warst du schneller als ich. Dass mit wertvollen Kunstwerken vom sachenrechtlichen Eigentümer eben nicht „alles“ gemacht werden darf, eben weil es z.B. ein wichtiges, schützenswertes Kulturgut und Teil der Kunsthistorie ist, zeigen auch Bestrebungen des Gesetzgebers, das sog. Kulturgutschutzgesetz zu verschärfen. Demnach dürfen bestimmte, für besonders wertvoll für die Kulturgeschichte gehaltene Kunstwerke nicht ohne Genehmigung ins Ausland verkauft werden. Auch dies ist ein Eingriff in das Eigentumsrecht. Ob dieser Eingriff jedoch verfassungswidrig ist, darüber mag das BVerfG urteilen.

  4. Nochmal an alle, die der Meinung sind, man müssen den Tätowierer an seinem Erfolg beteiligen.

    Ich bin DAS neue weltweit bekannte Supermodel! (Auch das ist leider nur fiktiv)

    Wen muss ich beteiligen?
    Den Gynäkologen, dem es gelang, mich auf die Welt zu holen ohne auf meinem Gesicht einen Sylvester-Stallone-Zangenabdruck zu hinterlassen? Den Orthopäden, der mir in der Grundschule Einlagen gegen meine Knick-Senk-Spreizfüsse verschrieb, damit ich jetzt in High-Heels laufen kann? Dem Piercer, dem es gelang, meine Ohrmuscheln so zu perforieren, dass jeder Schmuck daran gut aussieht? Meinen plastischen Chirurgen, der meine Oberweite so natürlich aussehen ließ, dass ich behaupten kann, es gibt ihn überhaupt nicht? Meinen Zahnarzt, dem es gelang, durch seine Kunst meine vergilbten Hauerzähne wie aufgereihte Perlen aussehen zu lassen? Oder meinen Friseur? Meine blau schimmernde Marge-Simpson-Gedächtnis-Frisur wurde nur seine Extensions zu meinem Markenzeichen. Und was ist mit der Inderin, die ihr wunderbares Haar dafür gegeben hat? Nur mit Haaren von ihrer Qualität war es überhaupt möglich, so einen Turm zu bauen. Und wieviel davon muss ich Matt Groening abgeben? Schließlich hatte er die Idee zu diesem Look.. achja, und ein Tattoo habe ich ja auch noch!

    Ich glaub, ich werd Buchhalterin! Supermodel zu werden kann ich mir nicht leisten!

    1. Moin Senta,

      Gegenbeispiel: Du willst nicht Super- sondern Tattoo- oder Fetisch-Model werden. Deshalb lässt du dich extra von einem weltberühmten Tattoo-Artist inken. Plötzlich wirst du gebucht! Ohne die Tattoos bisher leider nicht. Oder: Da du diese Tattoos von diesem berühmten Tattoo-Artist hast, tritt ein Fotograf an dich heran und möchte Detailaufnahmen (& genau das war mein Beispiel) für seinen neuen Hochglanz-Bildband über das Werk & Schaffen dieses Tattoo-Artist machen. Der Bildband ist teuer,verkauft sich gut und besteht nur aus Detailaufnahmen der Tattoos diese Tattoo-Artists. Die hat er alle entworfen & gestochen. Immer noch keine Beteiligung für den Tattoo-Artist?

    2. Es geht darum, dass der Schöpfer des Kunstwerks dessen Eigentümer bleibt. Wenn ein Maler ein Bild malt, hat der Hersteller der Farben daran keinen Anteil. Die Farben sind ja nicht das Bild – der Künstler hat das Bild mit Hilfe der allein völlig profanen Farbe geschaffen. DAS ist seine schützenswerte Leistung.

      Wenn du berühmt wirst, weil du eine blaue Frisur wie Marge Simpson trägst, wird in der Tat weder ein eventueller Haarspender noch der Friseur beteiligt – die haben ihr Geld für Ware bzw Dienstleistung bekommen. Matt Groening dagegen steht aber zu, dass er an Deinen Einnahmen beteiligt wird – weil Du sie ja zu einem gewissen Teil nicht mit Deiner, sondern seiner kreativen Leistung erzielst.

      1. Lieber Tim,
        um es mal zu präzisieren: Der Künstler belibt nich der Eigentümer des Werkes, sobald er es veräußert hat. Er belibt dennoch selbstverständlich der Urheberdes Werkes. 🙂
        Gruß
        Greg

        1. Das ist nicht ganz richtig. Der Künstler verkauft nicht das Werk, sondern nur eine Abbildung davon. Der Urheber des Werks bleibt nicht einfach Urheber – er behält die Urheberrechte! Und diese beinhalten u.a. das Recht, über die Weitergabe der Nutzungsrechte zu entscheiden. Die können mal ganz, mal teilweise, und mal gar nicht mitveräußert werden. Bei einem Film kommst Du ja auch nicht auf die Idee, er würde dir gehören, nur weil du eine DVD gekauft hast? Nur, weil man sich die Abbildung eines Werks auf der eigenen Haut statt auf Papier oder Schallplatte erwirbt, ändert sich an dem Rechtsgrundsatz ja nichts …

  5. @Senta:

    Ich kann meinen Picasso verbrennen, übermalen oder als Katzenklo-Unterlage verwenden, solange ich der rechtmäßige Eigentümer bin.

    Als Besitzer kannst Du das machen, aber das macht die Sache nicht legal. Ob die meisten Kunsteigentümer wissen, was sie dürfen, bezweifle ich, inwiefern die Künstler es wissen hängt wohl davon ab, ob es routinemäßig an Kunsthochschulen unterrichtet wird.

    Geburtshilfe ist sicher keine gestalerische Tätigkeit. Sachgemäß durchgeführt kommt bei jedem Geburtshelfer das gleiche heraus, nur bei Versagen ist das Ergebnis entstellt. Wenn unwillentlich, dann fehlt wohl die Schöpfungshöhe.

    Wer sich plastisch verändern lässt oder tätowieren soll sich halt vorher schlau machen, und die Verwertungsrechte entweder entlohnen oder sich schriftlich geben lassen, dass der Tätowierer sie umsonst abtritt, oder das Vorhaben aufgeben.

    Wenn so offenkundig ist, dass der Tätowierer keine Urheberrechtsansprüche geltend machen will, dann sollte er ja zur schriftlichen Abgabe seiner Haltung leicht zu bewegen sein.

    1. Zuerst ist natürlich auch die Frage, inwiefern ein Tattoo wirklich Kunst ist – oder „nur“ handwerkliche Gestaltung. Auch wenn jeder Kratzer schnell von „Hautkunst“ spricht dürfte ja klar sein, dass nur die allerwenigsten Tattoos wirklich auch eigenständige Werke sind. Da wird ja vor allem kopiert, adaptiert und variiert. Ein Foto 1:1 auf Haut zu übertragen ist zwar beeindruckend, aber eben Handwerk und keine Kunst. In dem Fall liegt das Urheberrecht beim Fotograf, nicht beim Tätowierer. Aber eben auch nicht beim Tätowierten. Nicht umsonst müssen Tätowierer für Ihre Motivmappen richtig viel an denjenigen zahlen, der sie entwirft. Damit kaufen Sie das Recht, die Bilder beliebig oft zu kopieren. Wer so ein Tattoo gestochen bekommt, zahlt also idR alle Nutzungsrechte sicher automatisch mit. Wirkliche Tattoo-Künstler im Sinn von „Künstler“ gibt es sehr wenige. Und die sind dann auch so teuer, dass man kaum auf die Idee kommt, mit ihren Werken zu „machen was man will.“

      1. Gute Anmerkung! Interessanterweise wird das Entwerfen von Tattoos ja auch als künstlersozialversicherungs“fähige“, freie, kreative Tätigkeit angesehen, aber nur, so lange der Designer nicht auch selbst inked. Dann sind wir wieder bei Gewerbe, Handwerk etc. Im Großen & Ganzen stimme ich dir zu, möchte aber anmerken, dass die Übertragung einer Fotografie auf Haut m.E. durchaus eigene Schöpfungshöhe haben kann. So etwas wird ja auch im Urheberrecht berücksichtigt, wo die Übertragung in eine andere Werkform eine freie Bearbeitung & eigenständige urheberrechtsfähige Schöpfung sein KANN (natürlich nicht muss).Hier kann man sich dann trefflich streiten, ob eine Tätowierung eine neue Werkform sein soll. Aber warum eigentlich nicht? Ergebnis: U.U. ist dann die sklavische Kopie eines Fotos auf Haut NICHT urheberrechtsfähig (obwohl auch das ja schon einiger Fähigkeiten bedarf, aber eben eher handwerklicher), wohl aber eine Übertragung eines Motives, bei dem man die „eigene Handschrift“ des Tattoo-Artist sieht.

        1. Das Beispiel erschein mir ein wenig absurd. Ist es nicht so, als würde man einem Maler sagen: solange du Skizzen für deine Bilder anfertigst, ist das Kunst, sobald du die aber selbst auf eine Leinwand überträgst, ist das Gewerbe?
          Gruß
          G.

          1. Moin,

            leider ist das kein abstraktes Beispiel sondern geltende Rechtsprechung, siehe z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 20.06.2011, Az. VII B 258/10, wonach ist das Anfertigen von Tattoo-Vorlagen gewerblich zu besteuern sei, und vor allem das Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.02.2007, demzufolge das Anfertigen & Stechen von Tattoo-Vorlagen eine eher handwerkliche und weniger künstlerische Tätigkeit sei. In diesem Urteil wird sogar explizit ausgeführt, dass es sich beim reinen Anfertigen von Tattoo-Vorlagen um eine künstlerische Tätigkeit handeln könnte. Dem Kläger wurde aber zum Verhängnis, dass er angegeben hatte, gelegentlich die von ihm angefertigten Vorlagen auch selbst zu stechen. Deshalb sei das Bundessozialgericht eine vornehmlich handwerkliche Tätigkeit.

  6. > Gegenbeispiel: Du willst nicht Super- sondern Tattoo- oder Fetisch-Model werden.
    > Deshalb lässt du dich extra von einem weltberühmten Tattoo-Artist inken.
    > Plötzlich wirst du gebucht! Ohne die Tattoos bisher leider nicht.

    Oder andersherum! Ich stell mich in der Modelagentur vor und die sagen, du bist zwar hübsch aber das Tattoo ist Mist! Ohne das (oder mit einem anderen Motiv von einem anderen Künstler) hätten wir dich gern gebucht, mit dem hier leider nicht! Wenn der Tätowierer an meinen Einnahmen beteiligt werden möchte, müsste er sich hier gerechterweise auch an meinem Verlust beteiligen! Wollen wir das wirklich?

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