Aloha: Kein Tattoo für Polizist in Bayern

„Aloha“wollte sich ein Polizist aus Bayern auf den Unterarm tätowieren lassen. Dies sollte ihn an seine Hochzeitsreise nach Hawaii erinnern. Für das Tattoo hatte er extra eine Genehmigung seines Dienstherren, der Polizei Bayern beantragt. Diese Genehmigung wurde jedoch verweigert, weshalb er dagegen klagte. Nach den vorherigen Instanzen hat auch die letzte Rechtsmittel-Instanz, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klage des Polizisten aus Bayern verworfen. Er darf sich also nach wie vor nicht tätowieren lassen, ohne gegen Dienstvorschriften zu verstoßen. Dies meldet der Spiegel.

Andere (Bundes-)Länder, andere Sitten?

Wie wir berichteten, gab es bereits diverse andere Verfahren in anderen Bundesländern wegen der Tattoos von Polizisten oder Polizeibewerbern. Meist ging es dabei jedoch um bereits vorhandene Tattoos. Diese oft auffälligen, weil deutlich sichtbaren Tattoos sollten nach Meinung der Dienstherren bei der Polizei die Eignung der Polizisten oder Polizeibewerber beeinträchtigen. Häufig war das Argument, dass das Vertrauen der Bevölkerung dadurch leide – gerade, wenn das Tattoo eindeutige politische oder anderweitige polarisierende Aussagen oder Darstellungen enthält. So könnte ein Bürger, der z.B. St. Pauli-Fan ist, einem Polizisten mit einem HSV-to weniger Vertrauen. Auch wenn dies natürlich üble Vorurteile fördern würde, kann man diese Befürchtung des Dienstherren dennoch nachvollziehen. Die Gerichte kamen jedoch häufig zu dem Ergebnis, dass solche Beurteilungen jedenfalls nicht pauschal möglich seien und beurteilten den Einzelfall.

Vertraut man dem HSV-Fan weniger?

So kam es dazu, dass ein Polizist, der auch anderweitig mit rechtsradikalem Gedankengut, Auftreten etc. aufgefallen war, auch wegen seiner rechtsradikalen Tattoos aus dem Dienst entfernt werden konnte.

Ein anderer Polizist mit einem auffälligen Fußballfan-Tattoos dagegen konnte nicht allein deswegen sanktioniert werden.

Damit stellt sich letztlich die Frage, wie der Polizist wohl behandelt worden wäre, wenn er mit diesem Tattoos bereits am Körper zur Polizei gegangen wäre. Nach unserer Einschätzung der bisherigen Rechtsprechung hätte ihm weder Einstellung verweigert werden können noch hätte er deshalb aus dem Dienst entfernt werden können. Somit muss man sich leider fragen, ob es nicht eine dumme Idee war, extra eine Genehmigung zu beantragen und es nicht einfach machen zu lassen. Andererseits müssen wir dem Zysten aus Bayern dafür dankbar sein, dass er die Sache durchgefochten hat, da wir nun noch mehr Rechtsprechung zum Thema haben.

Aloha = politische Botschaft?

Die Begründung des Tattoos-Verbots aus Bayern enttäuscht uns jedoch. Der Spiegel meldet dazu:

Besonders problematisch ist demnach, dass das Tattoo eine Botschaft transportiert. Obwohl „Aloha“ für Liebe, Freundlichkeit, Mitgefühl stehe, könne der Schriftzug „zu einer Minderung des Ansehens“ führen, „gerade bei Einsätzen, bei denen Ge- oder Verbote zwangsweise durchgesetzt werden müssen“.

Eine Minderung des Ansehens eines Polizisten durch eine Botschaft der Freundlichkeit? Wir können diese Überlegung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht nachvollziehen. Damit könnte man nahezu jede Tätowierung eines Polizeibeamten verbieten lassen.

Hotspot der Tattoo-Rechtsprechung

Wer einen umfassenden Überblick über das Thema haben möchte, dem empfehlen wir die Dissertation „Das äußere Erscheinungsbild von Beamtenbewerbern“ von Steffen Schmidt. Dieses untersucht viele Fälle aus dem Bereich, kann aber natürlich nur die Rechtsprechung bis zum Erscheinen der Dissertation in 2017 wiedergeben.


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