DSGVO – Neues Urteil zur Veröffentlichung von Videos auf Facebook!

Ein Friseursalon wurde wegen des unerlaubten Veröffentlichens eines Videos bei Facebook verurteilt. Hierfür wurden DSGVO und KUG geprüft. Die intersoft consulting services AG berichtet in ihrem Artikel „DSGVO/KUG: Urteil zur Veröffentlichung von Videos auf Facebook“ darüber.

Der Fall

Der Friseur-Salon hatte während einer Haarverlängerung fotografieren und filmen lassen. Die Kundin war auf den Aufnahmen gut zu erkennen und identifizierbar. Die Aufnahmen wurden bei Facebook veröffentlich, womit die Kundin nicht einverstanden war. Auf die Beschwerde der Kundin wurden jedoch nur die Fotos, nicht aber das Video entfernt. Die Kundin wehrte sich und beantragte ein eeinstweilige Verfügung, sie auch erlassen wurde. Hiergegen wehrte sich der Friseur-Salon vor Gericht. Der Friseur-Salon behauptete, die Kundin habe mündlich eingewilligt und sei mit den Aufnahmen einverstanden gewesen.

Besser ohne Gesicht…

Das Urteil

Das Gericht prüfte Art. 6 Abs. 1 lit. a) und 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO und §§ 22, 23 KUG. Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass die Veröffentlichung nicht durch eine der Ausnahmen des § 23 KUG gedeckt sei, sondern reinen Werbeinteressen diente.

Die vom Friseur-Salon behauptete Einwilligung konnte jedoch nicht beweisen werden.

Weder durch KUG noch DSGVO gerechtfertigt

Die reine Eigenwerbung des Friseur-Salons mit den Aufnahmen sah das Gericht auch nicht als „berechtigtes Unteresse“ für eine Datenerhebung und Datenspeicherung im Sinne der DSGVO.

Deshalb bestätigte das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 13.09.2018 – Az. 2/3 O 283/18 die einstweilige Verfügung.

Das dürfte auch für Tattoo-Studios & Tattoo-Artists gelten!

Wenn Ihr eure tolle Arbeit im Internet vorzeigen möchtet, solltet Ihr euch unbedingt schriftliche Einwilligungen von euren Kunden dafür einholen, jedenfalls, wenn die Kunden auf den Aufnahmen erkennbar sind! Bei ganz besonders individuellen Tattoos, an denen man ihren Träger „auch so“ erkennt, kann es sogar ohne Sichtbarkeit des Gesichts erforderlich sein, eine Einwilligung einzuholen.

Aber Achtung, eine solche Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden! Wenn der Kunde es also nicht mehr möchte, müsst ihr die Aufnahmen, in die früher einmal eingewilligt wurde, sofort wieder entfernen! Zur Beruhigung noch einmal: Das gilt natürlich nur für Aufnahmen, anhand derer der Kunde identifiziert werden kann.

Noch Fragen? Meinungen? Immer her mit Kommentaren!

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