Auschwitz-Tattoo illegal: Haftstrafe bestätigt

Auschwitz-Tattoo illegal: Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat die Haftstrafe gegen einen NPD-Politiker wegen seines öffentlich gezeigten Auschwitz-Tattoos (Tätowierung in Form eines Umrisses des KZ Auschwitz) und dem Spruch „Jedem das Seine“ bestätigt.

Der 28-jährige NPD-Kreistagsabgeordnete hatte im November 2015 seine KZ-Tätowierung in einem öffentlichen Schwimmbad gezeigt. Das Amtsgericht Oranienburg verurteilte ihn deshalb zunächst zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe. Dagegen hatten jedoch sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung des NPD-Politikers Berufung zum Landgericht (LG) Neuruppin eingelegt.

Erfolg für die Staatsanwaltschaft, Niederlage für die Verteidigung

Da sowohl Anklage als auch Verteidigung Rechtsmittel eingelegt hatten, konnte in der Berufungsinstanz das Strafmaß auch höher ausfallen. In der Berufung erhöhte das LG Neuruppin das Strafmaß daraufhin auf acht Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Die daraufhin von der Verteidigung eingelegte Revision zum OLG blieb erfolglos.

Auch Revision wg. Auschwitz-Tattoo ohne Erfolg

Das OLG Brandenburg bestätigte das Strafmaß des LG Neuruppin. Die Verteidigung des NPD-Politikers hatte in dem Revisionsantrag argumentiert, die bildliche Darstellung des KZ Auschwitz sei keine Meinungsäußerung. Das OLG verstand das Tattoo jedoch als Billigung des Holocaust. Da das Tattoo in dem öffentlichen Schwimmbad ca. 2 Stunden lang öffentlich zur Schau gestellt worden sei, sei dadurch das Rechtsempfinden der Öffentlichkeit erheblich beeinträchtigt worden, so eine Sprecherin des OLG. Die verhängte Haftstrafe von 8 Monaten ohne Bewährung sei daher gerecht.

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