Nichteinstellung in Polizeidienst wegen Tätowierung illegal

Polizeidienst-Bewerber darf nicht allein wegen einer sichtbaren, großen Tätowierung die Einstellung versagt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 24. August 2017 beschlossen (Az. 2 L 3279/17).

Der Bewerber hatte sich im Jahr 2017 beim Land NRW für den Polizeidienst beworben. Auf der Innenseite eines seiner Unterarme hatte er ein Tattoo in Form eines Löwenkopfes im Format 20 × 14 cm. Die zuständige Behörde lehnte ihnen deshalb ohne jede weitere Prüfung seiner Bewerbung ab. Zwar begegne das Motiv selbst keinerlei Bedenken. Die Autorität von Polizeibeamten sei jedoch durch solche sichtbare Körperkunst mindestens gefährdet.

Fragwürdiger Tattoo-Erlass

Die zuständige Behörde berief sich für diese Entscheidung auf einen entsprechenden Erlass des NRW-Innenministeriums. Danach stellen sichtbare, großflächige Tätowierungen einen absoluten Eignungsmangel eines Bewerbers dar. Als „sichtbar“ gelten dabei Körperstellen, die beim Tragen der Sommeruniform der Polizeibeamten erkennbar sind, also z.B. die Unterarme. Tattoos, „die die durchschnittliche Größe eines Handtellers überschreiten“, seien laut Erlass an sichtbaren Körperstellen unzulässig, unabhängig vom Motiv.

Protector.
Protector.

Hiergegen ging der Bewerber in einem Eilverfahren vor und erhielt von der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf jedenfalls vorläufig recht. Die Verwaltungsrichter sehen im Gegensatz zum Innenministerium des Landes NRW mittlerweile ein gesellschaftlichen Wandel im Bezug auf das Ansehen von Menschen mit sichtbaren Tätowierungen.

Die Entscheidung des Gerichts

Für einen Eignungsmangel eines Bewerbers für den Polizeidienst reiche es nicht aus, dass Teile der Bevölkerung großflächige Tätowierungen nur für unpassend oder unästhetisch hielten. Erforderlich sei vielmehr, dass Polizeibeamten aufgrund ihrer großflächigen Tätowierungen das erforderliche Vertrauen nicht mehr entgegengebracht werde.

Hierfür fehle es an belastbaren Erkenntnissen. Aktuelle Umfrageergebnisse zur Akzeptanz von Tätowierungen von Beamten lägen nicht vor. Die augenfällige Zunahme von Tätowierungen gerade an den Armen deute eher auf einen gesellschaftlichen Wandel hin. Diesen müsse der Dienstherr bei der Einstellung junger Bewerber in den Blick nehmen.

Keine rechtskräftige Entscheidung

Die Ablehnung eines Bewerbers aufgrund der Gestaltung der Tätowierung (z.B. gewaltverherrlichende Motive) sei jedoch weiterhin zulässig, so die Verwaltungsrichter.

Es muss nun abgewartet werden, wie das Verfahren weitergeht. Denn gegen den Beschluss kann beim Oberverwaltungsgericht des Landes NRW in Münster noch das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden. Auch ist dies nur eine vorläufige Klärung, da im einstweiligen Rechtsschutz.

Unsere Einschätzung:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist kein Freibrief für jegliche Tätowierungen. Nach wie vor können Bewerber insbesondere bei offensichtlich rechtswidrigen bzw. anstößigen Tätowierungen abgelehnt werden. Auch ist der o.g. Erlass des Innenministeriums NRW nach wie vor in Kraft.

Der Beschluss zeigt aber einen Wandel in der Rechtsprechung, die sich nach dem Willen des Gesetzgebers an den Wandel der Zeiten und Einstellungen in den Köpfen anpassen soll und muss. Was vor Jahrzehnten als anstößig galt, muss heute neu eingeschätzt werden.

Tätowiert im Polizeidienst? Na klar!

Ob das Land NRW gegen den Beschluss mit einem Rechtsmittel vorgeht, bleibt abzuwarten. Auch muss daran erinnert werden, dass es sich nur um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt. Damit ist keine endgültige Entscheidung in der Hauptsache getroffen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass das Land NRW aufgrund des Urteils seine Praxis in Bezug auf Einstellungen in den Polizeidienst ändert und den o.g. Erlass überarbeitet. Anderenfalls könnte eine Klagewelle abgelehnter Bewerber drohen. Darüber liegen aber noch keine Informationen vor. Ebenso kann es sein, dass das Land NRW diesen Rechtsstreit auch in der Hauptsache voll durchziehen möchte. Es bleibt also abzuwarten, ob und wie der Rechtsstreit weitergeht. Es ist und bleibt aber ein wichtiger Erfolg für die Akzeptanz von Menschen mit Tätowierungen in der Gesellschaft. Wir informieren euch gerne, sobald uns aktuelle Informationen über den Fortgang des Verfahrens vorliegen.

Eure Meinung ist gefragt. Dürfen Polizistinnen und Polizisten sichtbar und großflächig tätowiert sein? Leidet die Autorität darunter? Lasst uns bitte einen Kommentar da!

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