FAQs für Profis

FAQs für Profis & solche, die es werden wollen:

  • was muss ich bei Minderjährigen beachten?

Minderjährige brauchen stets eine Erlaubnis der Erziehungsberechtigten. Was bei Jugendlichen unproblematisch sein dürfte, kann bei jüngeren Kindern Ärger bedeuten: Ob Eltern z. B. bei kleinen Kindern überhaupt einwilligen dürfen, ist nicht abschließen juristisch geklärt.

  • soll bzw. muss ich erkennbar angetrunkene bzw. unter Drogeneinfluss stehende Personen tätowieren/piercen?

Nein! In Deutschland gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass jeder frei entscheiden darf, ob & mit wem er Verträge schließen will. Außerdem würde sich der Tattoo-Artist/Piercer z. B.  wg. Körperverletzung gem. § 223 StGB angreifbar machen, wenn jemand nach Fertigstellung von Tattoo oder Piercing beweisen kann, nicht Herr seiner Sinne gewesen zu sein.

  • darf ich etwas wahrscheinlich Geschütztes (bekannte Comic-Figur, Marken-Logo etc.) stechen?

Wir raten zur Vorsicht!

Zwar ist z. B. für eine Markenrechtsverletzung erforderlich, dass die Marke, also z.B. ein Logo, markenmäßig benutzt wird. Das bedeutet, dass damit z.B. Waren oder Dienstleistungen angepriesen und bestimmte Herkunftsvorstellungen verbunden werden. Das wird mit der Anbringung auf nackter Haut allerdings eher selten der Fall sein. Werben sollte man mit der Erstellung von bekannten Marken-Logos o.ä. aber besser nicht. Denkbar ist eine Markenrechtsverletzung aber schon, z.B. wenn mit einem Foto der Tätowierung für etwas geworben wird & sei es auch nur das Anfertigen von Tätowierungen.

Jede Übernahme fremder geistiger Schöpfungen kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen! Zwar könnte man argumentieren, dass es sich bei der Umwandlung z. B. eines Fotos oder einer Zeichnung in ein Tattoo um eine sogenannte Übertragung in eine andere Werkform und damit eine freie Bearbeitung (§ 24 UrhG) handelt. Endgültig rechtlich geklärt ist das aber nicht. Veränderst du gar etwas an dem bekannten Motiv, kann es sich um eine urheberrechtswidrige, sog. unfreie Bearbeitung (§ 23 UrhG) handeln. So etwas ist nur mit vorheriger Erlaubnis des Urhebers zulässig. Auch droht u.U. die sog. Entstellung (§ 14 UrhG) eines geschützten Werkes. So mancher Künstler möchte sein Werk z.B. nicht auf einer Pobacke sehen.

Schließlich kann beim Tätowieren von geschützten Werken, Marken o.ä. auch Ungemach in Form einer Persönlichkeitsrechtsverletzung drohen. Nicht jedes Unternehmen wird Gefallen daran finden, sein Logo z.B. auf einer Pobacke wiederzufinden. Auch andere, eher intimere Stellen des menschlichen Körpers könnten von einem Unternehmen als beleidigend, herabsetzend etc. empfunden werden. Achtung, auch Unternehmen haben „Persönlichkeit“ & Ehre, die verletzt werden kann! Kritisch dürfte dies allerdings allenfalls dann werden, wenn die Tätowierung prominent in die Öffentlichkeit getragen wird. Wenige Unternehmen dürften z.B. Gefallen daran finden, ihr Logo  auf dem Körper eines Pornodarstellers zu finden.

Wir raten deshalb dazu, im Zweifel eine schriftliche Freistellungserklärung vom Kunden zu verlangen, in der er dich von sämtlichen Ansprüche und Forderungen Dritter wegen des Tattoo freistellt. Wir erstellen gerne ein Formular für dich.

  • darf ich nach von Kunden mitgebrachten Vorlagen unbekannter Herkunft inken?

Wir raten zur Vorsicht!

Jede Übernahme fremder geistiger Schöpfungen kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen! Zwar könnte man argumentieren, dass es sich bei der Umwandlung z. B. eines Fotos oder einer Zeichnung in ein Tattoo um eine sogenannte Übertragung in eine andere Werkform und damit eine freie Bearbeitung (§ 24 UrhG) handelt. Endgültig rechtlich geklärt ist das aber nicht. Auch widerspricht es dem uns bekannten Ehrenkodex von Tattoo-Artists, Werke fremder Tattoo-Artists zu kopieren. Veränderst du gar etwas an dem bekannten Motiv, kann es sich um eine urheberrechtswidrige, sog. unfreie Bearbeitung (§ 23 UrhG) handeln. So etwas ist nur mit vorheriger Erlaubnis des Urhebers zulässig. Auch droht u.U. die sog. Entstellung (§ 14 UrhG) eines geschützten Werkes. So mancher Künstler möchte sein Werk z.B. nicht auf einer Pobacke sehen.

  • ich habe ein Tattoo für einen Kunden entworfen und gestochen. Wer hat das Urheberrecht? Darf ich das auch anderen stechen?

Wenn das Tattoo allein deine persönliche geistige Schöpfung ist und über ausreichend sog. Schöpfungshöhe verfügt (kurz: über das handwerklich Übliche hinausgeht), hast Du das Urheberrecht bist der Urheber & wirst es auch immer bleiben! Dein Urheberrecht gilt bis 70 Jahre nach deinem Tod. Solange kannst du bzw. dein Erbe Anderen jede Nutzung verbieten oder lizenzieren.

Ausschließlich von dir entworfene Tattoos dürftest du natürlich auch wiederholen. Etwas anders gilt nur, wenn du dem Kunden z.B. zugesichert hast, dass du nur für ihn etworfen hast oder er z.B. am Werk mitgearbeitet hat. Dann seid ihr u.U. sogar Miturheber. Hat der Kunde alles vorgegeben & du es nur, quasi wie ein „Werkzeug“ kopiert, kann es sogar sein, dass du kein (Mit-)Urheber bist, sondern nur der Kunde bzw. Vorlagenersteller.

  • darf ich fremde Tattoos „überarbeiten“ oder durch neue Tattoos verstecken?

Ein künstlerisch besonders wertvolles Tattoo kann ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sein. Dieses zu bearbeiten oder gar zu verdecken würde dann eine Bearbeitung darstellen, die vom Urheber extra erlaubt werden muss, § 23 UrhG. Auch droht eine so genannte Entstellung, gegen die der Urheber rechtlich vorgehen kann, § 14 UrhG. Soweit die Theorie. Tatsächlich dürfte der Tattoo-Artist durch die Bezahlung bei Erstellung des Tattoos aber eingewilligt haben, dass der Tätowierte mit dem Tattoo machen darf, was er möchte, also auch z.B. Änderungen vornehmen oder es entfernen bzw. abdecken zu lassen.

  • kann ich dagegen vorgehen, wenn Fotos von meinen Werken z. B. in Bildbänden, in der Werbung, in Filmen/Computerspielen oder im Internet auftauchen?

Prozesse zu diesem Themenbereich sind uns bislang nur aus den USA bekannt. Der Fall von Mike Tysons Gesichts-Tätowierung, die mehrmals in den Filmen der „Hangover“-Serie thematisiert wurde und die Verfahren mehrerer NBA-Basketballspieler gegen den Hersteller eines Computerspiels haben dort hohe Wellen geschlagen.

Auch in Deutschland wäre es nach geltendem Recht aber grundsätzlich möglich, dass ein Tattoo-Artist gegen einen Fotografen oder Verlag vorgeht, der z. B. Detailfotos von Tätowierungen für Werbung, einen Bildband o.ä. gewerblich nutzt.

  • ein anderer Tattoo-Artist kopiert meine Werke. Was kann ich dagegen tun?

Wenn deine Tätowierung künstlerisch wertvoll ist, also eine persönliche geistige Schöpfung mit ausreichender Schöpfungshöhe ist (worüber letztlich ein Richter, unter Umständen mithilfe eines Sachverständigen, entscheidet), ist sie ein sog. Werk & fällt unter den Schutz des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Du kannst damit rechtlich wegen Urheberrechtsverletzung gegen den Kopisten vorgehen. Dir stehen u.a. Ansprüche auf Unterlassung & Schadenersatz sowie die Erstattung deiner Anwaltskosten zu. Idealerweise wird sich der Kopist mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unterwerfen und im Falle einer Wiederholung eine Vertragsstrafe an dich zahlen müssen.

  • ein Kunde ist nicht zufrieden. Darf/Muss ich nachbessern?

Der Vertrag über eine Tätowierung ist als Werkvertrag im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen (§ 631 BGB). Damit ist ein sog. Erfolg geschuldet. Der Erfolg dürfte in der fehlerfreien Erstellung des gewünschten Tattoos liegen. Wurde dieser Erfolg nicht erreicht, so kann der Besteller Nachbesserung verlangen, um den Erfolg doch noch zu erreichen. Es gilt hier auch der so genannte Vorrang der Nacherfüllung, § 635 BGB. Das heißt, dass der Auftragnehmer auch das Recht hat, erst einmal nachzubessern oder das Werrk neu zu erstellen, um den Erfolg doch noch zu erreichen. Erst wenn die Nachbesserung oder Neuerstellung fehlschlägt oder von vornherein nicht möglich ist, kann der Besteller z.B. Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Hat der Besteller das Vertrauen in den Auftragnehmer verloren und sind Nachbesserung nicht möglich oder fehlgeschlagen, so dürften zum Schaden-beziffere auch auf die Kosten der Beseitigung der fehlerhaften Arbeit oder aber der Nachbesserung durch Dritte fallen, jedenfalls in der angemessenen und erforderlichen Höhe.

Achtung: Für eine Nachbesserung darf keine zusätzliche Vergütung verlangt werden, § 635 Abs. 2 BGB!

  • kann mich ein unzufriedener Kunde anzeigen und/oder verklagen?

Wenn der gewünschte Erfolg, also die fehlerfreie Erstellung des gewünschten Tattoos nicht erreicht wurde: Ja. Er kann dich als Tattoo-Artist verklagen. Jeder kann sowieso jeden jederzeit verklagen. Ob erfolgreich, stet auf einem anderen Blatt. Bedenke, dass du vorher das Recht zur Nacherfüllung hat, § 635 Abs. 2 BGB. Ist es also möglich, noch nachzubessern, musst er die die Gelegenheit dazu geben. Außerdem: Geschmäcker und Ansichten können voneinander abweichen. Ob es sich bei dem Tattoo tatsächlich um ein schlechtes oder fehlerhaftes handelt, entscheidet im Zweifel der Richter.

Urteile zu Schadenersatz etc. findest du hier.

Engagierte Anwältinnen und Anwälte findest du hier. 🙂

Eine Strafanzeige z. B. wegen Körperverletzung, § 223 StGB, dürfte allenfalls dann erfolgversprechend sein, wenn der Tätowierer / Piercer absichtlich schlecht gearbeitet hat, dir schaden wollte oder sich die Tätowierung bzw. das Piercing z.B. wegen vermeidbarer Hygienemängel entzündet hat.

Selbstverständlich ist eine Strafanzeige immer möglich, wenn die Tätowierung oder das Piercing gegen deinen Willen erfolgte.

Urteile aus dem Strafrecht findest du hier.

  • welche Vorschriften muss ich als Tattoo-Artist beachten?

Wichtige Gesetze & Verordnungen findest du hier.

  • es fehlt dir hier etwas? Bitte sende uns eine Nachricht an info(at)ipcl-rieck.de oder hinterlasse einen Kommentar, danke!