Disziplinarverfahren gegen Polizeibeamten mit Nazi-Tattoos & Hitlergruß

Disziplinarverfahren – Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 9. April 2013, Az. 80 K 22.12 OL

Tenor

  1. Gegen den Beklagten wird eine Geldbuße in Höhe von 300,00 Euro verhängt.
  2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 9/10, der Beklagte zu einem 1/10.
  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
  4. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der 19… in D… geborene Beklagte erlangte 19… den Hauptschulabschluss. Mit Wirkung zum 1. September 1990 übernahm ihn der Kläger als Polizeihauptwachtmeister-Anwärter in den Polizeidienst des Landes Berlin. Nach bestandener Laufbahnprüfung wurde der Beklagte 19… unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeihauptwachtmeister z.A. ernannt und nach Beendigung der Probezeit ab September 19…zum Polizeimeister. Im September 1995 ernannte ihn der Kläger zum Polizeiobermeister. Auf seinen Wunsch wurde der Beklagte mit Wirkung ab April 19… in das Bundesland N… versetzt, wo er seinen Dienst bei der Polizeibehörde W… versah. Im März 2001 wurde der Beklagte im Amt eines Polizeihauptmeisters zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Im Februar 2004 wurde der Beklagte im Amt eines Polizeihauptmeisters in den Dienst des Landes Berlin rückversetzt. Seit Juli 2010 führt der Beklagte aufgrund einer Gesetzesänderung die Amtsbezeichnung Polizeikommissar.

Der Beklagte steigerte seine dienstlichen Beurteilungen und wurde zuletzt im August 2005 mit „B“ beurteilt.

Der Beklagte ist disziplinarisch nicht vorbelastet. Er ist ledig und hat ein nichteheliches Kind von 1… Jahren.

Gegen den Beklagten richtete sich seit 2007 ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Aufforderung zu Straftaten bzw. wegen Volksverhetzung. Auslöser hierfür war eine Mitteilung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport – Abteilung Verfassungsschutz – vom 31. Juli 2007 nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10-Gesetz), wonach Anhaltspunkte für den Verdacht bestünden, dass der Beklagte an der Erstellung des Covers/Booklets der rechtsextremistischen Musik-CD „G…“ der Bands X… und „B…“ mitgewirkt habe. In dem Booklet der CD seien mutmaßlich strafbare Texte der CD abgedruckt. Für die Beteiligung des Beklagten sprächen näher aufgeführte Erkenntnisse aus abgefangenen SMS sowie abgehörten Telefongesprächen gegenüber den Bandmitgliedern B… Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. März 2011 – (… – wurde der Beklagte von den entsprechenden strafrechtlichen Vorwürfen freigesprochen, weil die Lieder auf der CD keine strafrechtlich relevanten Texte enthielten. Auf die Aufklärung der jeweiligen Tatbeiträge der Angeklagten – u.a. des Beklagten – sei es deshalb – so die Urteilsbegründung – nicht angekommen.

Im Zuge der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beklagten im Zusammenhang mit dem o.g. Strafverfahren wurden am 2. August 2007 auch Sonderaufnahmen seiner umfangreichen Tätowierungen vorgenommen, wobei mehrere möglicherwiese strafrechtlich relevante Tätowierungen festgestellt wurden (eine Wolfsangel, eine Odalrune und eine Sigrune, die sich zusammen mit weiteren „nordischen“ bzw. mythischen Zeichen im Bereich der linken Schulter um einen Wikingerkopf ranken). Gegen den Beklagten wurde deshalb ein weiteres strafrechtliches Ermittlungsverfahren – 8… – eingeleitet, das die Staatsanwaltschaft Berlin unter dem 24. Juni 2008 gemäß § 170 Abs. 2 StPO einstellte, weil sich nicht feststellen lasse, dass der Beklagte im Inland Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation öffentlich verwendet habe. Insbesondere lasse sich nicht feststellen, dass der Beklagte am Polizeisport teilgenommen habe, ohne ein seine Tätowierungen verdeckendes langärmeliges Hemd getragen zu haben.

Ebenfalls im Zuge der Ermittlungen gegen den Beklagten wegen Volksverhetzung wurde am 2. August 2007 seine 2- Zimmer-Wohnung in der L… in 1… Berlin durchsucht. In sämtlichen Räumlichkeiten fanden die Beamten zahlreiche und diverse Devotionalien der rechten Szene, etwa CD‘s einschlägiger Musikgruppen, diverse Bücher, Zeitschriften sowie u.a. gerahmte Abbildungen von Adolf Hitler, Rudolf Heß und Horst Wessel, ferner Abbildungen und Kennzeichen aus dem 2. Weltkrieg. Ferner wurden T-Shirts und ein Hemd mit dem Aufdruck „X.x.X“ sowie die CD’s „X.x.X- Die Antwort aufs System“ und „Burn down/X.x.X – Gift für die Ohren“ gefunden. Aufgefunden wurde auch ein Trinkbecher mit der Aufschrift „Rudolf Hess 1894-1987 Forever in our hearts“.

Bei der Durchsuchung der Wohnung der Lebensgefährtin des Beklagten, Frau Z…, in der L… am selben Tag wurden zahlreiche Fotos sichergestellt. Die Bilder zeigen überwiegend Konzerte, Versammlungen und Feste offensichtlich rechtsradikaler Personen; teilweise zeigen die Bilder den „Deutschen Gruß“ ausführende Personen. Der Beklagte ist zumindest auf einigen der Fotos, teilweise mit nacktem Oberkörper, erkennbar. Der genaue Zeitpunkt der Aufnahmen ist nicht bekannt, lediglich das Entwicklungsdatum der Bilder (zwischen 2003 und 2007). Die meisten der Veranstaltungen fanden ersichtlich im Ausland (insbesondere in Belgien) statt, ohne dass die genauen Örtlichkeiten bekannt wären. Die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Beklagten wegen des Verbreitens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Zeigen des „Deutschen Grußes“) wurden unter dem o.g. Aktenzeichen – 8… – ebenfalls gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil sich ein Inlandsbezug nicht nachweisen ließ.

Am 3. August 2007 leitete der Leiter der Direktion als Dienstvorgesetzter das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Mit Schreiben vom 9. August 2007 sprach der Kläger gegen den Beklagten das Verbot der Amtsausübung aus und ordnete mit Verfügung vom 6. September 2007 dessen vorläufige Dienstenthebung (ohne Kürzung der Dienstbezüge) an. Das Disziplinarverfahren wurde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt. Gleichwohl wurde schon unter dem 5. August 2008 ein Ermittlungsbericht erstellt und dem Beklagten unter dem 28. August 2008 mit einer Frist von einem Monat für eine Stellungnahme übersandt. In dem Ermittlungsbericht heißt es, dass ein Ende der strafrechtlichen Ermittlungen nicht abzusehen sei, die schuldhaft begangenen Pflichtverletzungen des Beklagten jedoch bewiesen seien, so dass schon jetzt die Disziplinarklage erhoben werden solle. Der Beklagte wies in einem Schreiben vom 30. Oktober 2008 u.a. darauf hin, dass vor dem rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens die Erhebung einer Disziplinarklage verfahrensfehlerhaft sei; zudem sei das Disziplinarverfahren ausgesetzt worden, diese Verfügung müsse zunächst zurückgenommen werden.

Mit der nach Beteiligung der Frauenvertreterin und des Personalrats, aber ohne vorherige (erneute) Anhörung des Beklagten unter dem 22. März 2012 erhobenen Disziplinarklage wirft der Kläger dem Beklagten als Dienstvergehen vor:

  1. mehrere Körper-Tätowierungen zu tragen, die Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen darstellten (Wolfsangel, Odalrune, Sigrune),
  2. im Zeitraum zwischen dem Jahr 2000 und dem Jahr 2007 mehrmals den sogenannten „Deutschen Gruß“ gezeigt zu haben und sich vor einer Hakenkreuzfahne bzw. eine solche Fahne haltend fotografieren gelassen zu haben,
  3. seine private Wohnung mit zahlreichen Gegenständen ausgestattet zu haben, die an die Zeit des Nationalsozialismus erinnerten (u.a. ein gerahmtes Hitler-Bild, Bilder von Heß und Wessel, umfangreiche Literatur über den Nationalsozialismus, Gürtelschnallen u.a. mit Odalrune, Hakenkreuz-Darstellungen auf Bekleidungsstücken), wobei die Art und Menge der aufgefundenen Gegenstände den Schluss zulasse, dass der Beklagte der Zeit des Nationalsozialismus huldige, ferner Kleidungsstücke mit Aufdrucken wie X.x.X und D.S.T sowie CD mit rechtsextremistischer Musik,
  4. Umgang mit übel beleumdeten Personen zu pflegen, indem er eine auf Dauer angelegte Partnerschaft zu Frau M… unterhalte, die rechtsextremistischen Aktivitäten nachgehe, sowie Kontakte zu A… und P… unterhalten habe, Mitglieder der Musikgruppe X.x.X,
  5. einer ungenehmigten Nebentätigkeit nachgehe, indem er – zusammen mit anderen – einen Gewerbebetrieb unterhalte (E…-Shop).

Zu 1. Der Beklagte trage im Bereich der Oberarme bzw. seiner Schultern seit mehreren Jahren mehrere strafrechtlich relevante Zeichen auf seinem Körper tätowiert: Dabei handele es sich um eine sog. „Wolfsangel“, zwei „Odalrunen“ sowie zwei „Sigrunen“. Der Beklagte verdeutliche durch das Tragen verbotener Symbole und Kennzeichen aus der Zeit des Nationalsozialismus, dass er sich mit Gedankengut identifiziere, das dem demokratischen Rechtsstaat entgegen gesetzt sei. Er verstoße hiermit gegen seine politische Treuepflicht gem. § 33 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtStG. Die Einstellung des Strafermittlungsverfahren stehe der Würdigung des Verhaltens des Beklagten nicht entgegen, weil ein erheblicher disziplinarer Überhang darin zu sehen sei, dass der Beklagte durch das Tragen derartiger Kennzeichen in erheblicher Weise gegen seine politische Treuepflicht verstoße. In Nr. 3.2.3 der Polizeidienstvorschrift 350 (PDV 350) sei geregelt, dass Tätowierungen, die inhaltlich gegen die Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verstoßen oder obszöne, diskriminierende oder Gewalt verherrlichende Motive beinhalten, in keinem Fall gestattet seien.

Zu 2. Es existierten zahlreiche Abbildungen, die den Beklagten bei verschiedenen Gelegenheiten, zumeist anlässlich von Treffen mit Gleichgesinnten, zeigten, wie er die Pose mit schräg nach oben ausgestrecktem Arm einnehme.

Zu 4. Der Beklagte bewege sich Jahren in der rechtsextremistischen Szene. Er bezeichne Frau M…, mit der er seit Jahren seine Wohnung teile, als Freundin. Mit ihr zusammen habe er an Veranstaltungen teilgenommen. Frau Z… sei die Witwe des ehemaligen Vorsitzenden der „Heimattreue Deutsche Jugend“ (HDJ), A… Frau Z… sei im September 2006 Kandidatin der NPD für die BVV Lichtenberg gewesen. Sie sei so genannte „Frontfrau“ der „Gemeinschaft Deutscher Frauen“.

Am 14. August 2004 habe der Beklagte mit Frau Z… ein Skinheadkonzert in Suhl/Thüringen besucht.

Ende August 2007 habe der Beklagte gemeinsam mit Frau Z… an einer Hochzeitsfeier teilgenommen. Dort halte der Beklagte auf einem Foto eine Fahne mit einer Odalrune, ein seit 1994 verbotenes Zeichen der „Wiking-Jugend“.

Am 14. Januar 2006 habe der Beklagte an der Geburtstagsfeier des Herrn K…, Mitglied der Skinband „N…“ in W… teilgenommen.

Der Beklagte habe Kontakt zu A… und P…, beide Mitglieder der Band D… Im Februar 2007 habe der Beklagte eine SMS an A… geschickt, in der er um Auflistung von Musikstücken gebeten habe. Es sei um die Erstellung eines Covers bzw. Booklets einer CD mit rechtsextremistischer Musik gegangen, an der der Beklagte beteiligt gewesen sei. Er habe beide zu einem Treffen in seine Wohnung bestellt. Herr P… habe am 14. Februar 2007 offensichtlich beim Beklagten angerufen und mitgeteilt, man müsse sich wegen der Cover-Gestaltung noch mal treffen.

Zu 5. Der Beklagte sei einer der Geschäftsführer der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen „E… (E…-Shop“) in 1… Berlin, L… In der Gewerbeanmeldung vom 8. Januar 2007 habe der Beklagte angegeben: „Groß- und Einzelhandel als Online-Shop mit Sportartikeln und Zubehör. Versand von Textilien, Bekleidung, Schuhen und Lederwaren“. Die Firma handele mit Zubehör für das sog. Paintball-Spielen, also mit Farbbeuteln, Masken, Bekleidung, Markieren usw. Der Beklagte habe erst am 14. August 2007 einen Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit beim Kläger gestellt. Eine Nebentätigkeitsgenehmigung sei ihm zu keiner Zeit erteilt worden. Im Internet sei der Beklagte auf der entsprechenden Seite weiterhin als Geschäftsführer der E… GbR aufgeführt.

Der Beklagte habe mehrmals den sog. „Deutschen Gruß“ gezeigt und trage Symbole seiner offensichtlich nationalsozialistischen Gesinnung auf seiner Haut. Er habe ferner durch die Teilnahme an zahlreichen Treffen mit Gesinnungsgenossen sowie an Konzerten, bei denen rechtsextremistische Musik dargeboten worden sei, gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. Durch sein Verhalten sei die Stellung des Beklagten als Repräsentant des Staates betroffen, was einen erheblichen Ansehensschaden für die Polizeibehörde und das Berufsbeamtentums nach sich ziehe.

Das über Jahre gezeigte Verhalten des Beklagten habe das Vertrauen des Dienstherrn in seine Integrität vollständig und unwiederbringlich zerstört.

Bei der Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit sei auch zu berücksichtigen, dass er sich nach Verlegung seines Wohnsitzes nach Berlin für sein privates Fahrzeug als Kennzeichen die Kombination „ B-HH…“ habe zuteilen lassen. Dies sei eine in der rechtsextremistischen Szene übliche Abkürzung für „Heil Hitler“.

Der Beklagte setze selbst unter dem Eindruck des gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens sein Verhalten fort. So sei er nach Erkenntnissen des Bundeskriminalamts durch belgische Behörden am 18. Oktober 2008 im Umfeld eines Skinhead-Konzertes „R…“ in Belgien festgestellt worden. Er habe zudem Kontakt zu dem Händler D… Gegen diesen richte sich ein Ermittlungsverfahren; hierbei seien unter anderem CD’s mit den Titeln „S…“ sowie „S…“ beschlagnahmt worden. Auf den Innenseiten der zugehörigen Booklets befänden sich Bilder, die u.a. den Beklagten zeigten.

Es sei bewiesen, dass der Beklagte seit Jahren der rechtsextremistischen Szene angehöre und sich von der freiheitlich-demokratischen Grundordnung losgesagt habe. Es komme daher nur die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Der Beklagte beantragt,

das Disziplinarverfahren unter Feststellung eines Dienstvergehens im Hinblick auf Punkt 5 der Disziplinarklageschrift einzustellen,

hilfsweise,

eine geringfügige Geldbuße wegen des in Punkt 5 der Disziplinarklageschrift angeschuldigten Dienstvergehens auszusprechen.

Er bestreitet, eine rechtsextremistische Einstellung zu haben.

Zum Vorwurf zu 1.

Er habe bereits zu Beginn seiner Ausbildung bei der Polizei Tätowierungen getragen, welche im Zusammenhang mit der nordischen Mythologie stünden. Die von dem Kläger genannte Wolfsangel und die Odalrunen und Sigrunen seien nicht ohne Sinnzusammenhang tätowiert, sondern auf Runensteinen bzw. auf einem Runensteinband, welches sich um ein Wikingermotiv ranke. Weiter sei eine Rune auf einem Wikingerhelm und Runen auf den Fingern zu sehen. Die Anordnung der Runen ergäben die Wörter „Rock’n Roll“. Der Beklagte habe sich seit seiner frühesten Jugend mit der nordischen Mythologie beschäftigt. Weder bei der Einstellungsuntersuchung noch bei weiteren ärztlichen Untersuchungen seien die Tätowierungen beanstandet worden.

Zum Vorwurf zu 2.

Es existierten Bildermappen, wo anzunehmen sei, dass eine der abgebildeten Personen der Beklagte sei oder sein könne. Er könne sich erinnern, in den 90-iger Jahren auf einer „Sauftour“ mit weiteren männlichen Personen und auch Polizeikollegen im Ausland gewesen zu sein. Dort sollen nach Angaben der Begleiter – im Zustand der völligen Trunkenheit – die behaupteten Vorfälle geschehen sein. Er könne sich nicht daran erinnern. Bewusst hätte er solches niemals getan. Die vom Kläger genannten Daten der Entwicklung der Filme könne er in keinen Zusammenhang bringen, wo er eine solche „Sauftour“ gemacht habe. Dies habe sich alles in den 90-er Jahren abgespielt. Im Übrigen sei er in seiner Verteidigung eingeschränkt, weil der Kläger die Vorwürfe nicht nach Zeit, Ort und sonstigen Einzelheiten der Veranstaltungen substantiiert habe.

Zudem mache er ein Verwertungsverbot hinsichtlich der bezeichneten Beweismittel geltend, weil es an einer richterlichen Anordnung für die Beschlagnahme fehle.

Zum Vorwurf zu 3.

Es sei falsch, dass der Beklagte der Zeit des Nationalsozialismus huldige. Zwar sei zutreffend, dass er Kleidungsstücke, Gürtelschnallen und sonstige Sachen im Schrank in Dosen bzw. Schubladen gelagert habe. Nichts sei öffentlich in seiner Wohnung ausgestellt gewesen. Der Beklagte sammle auch T-Shirts. Die Aufdrucke gingen von „links bis rechts“; ähnliches gelte für die Bücher und CD’s des Beklagten, diese umfassten ein politisch breites Spektrum. Die Ermittler seien daher selektiv vorgegangen. Das Konterfei mit Adolf Hitler, das hinter dem Kleiderschrank angebracht gewesen sei, habe er als Sammelobjekt bei einem Museumsbesuch in München erworben. Die Tasse mit der Aufschrift „Rudolf Hess … forever in our hearts“ habe Frau Z… mit in die Wohnung gebracht und sich im Schrank befunden. Er habe die Tasse nicht benutzt. Es handele sich bei dem Bild von Adolf Hitler vor einem Hakenkreuz mit der Aufschrift „one day the world will know Adolf Hitler was right“ um ein T-Shirt, das er bereits zum damaligen Zeitpunkt seit etwa 25 Jahren besessen habe, und es sei ein Sammelstück. Er habe dies nicht getragen.

Zum Vorwurf zu 4.

Er habe sich in keinem Fall an irgendwelchen politischen Aktivitäten der Frau Z… beteiligt. Diese habe 2012 alle Parteiämter niedergelegt. Sie sei Arzthelferin und gehe regelmäßig zur Arbeit. Im Jahr 2006 hätten sie sich getrennt. 2007 seien sie wieder zusammen gekommen.

Zu seinem Bekanntenkreis gehörten die Brüder A… und P… nicht. Er kenne diese und habe sie mehrmals gesehen. Dass diese Mitglieder der Musikgruppe D… gewesen, seien, sei ihm nicht bekannt gewesen. Herr A… sei ihm als Bezirksbeamter vorgestellt worden. Ihm sei nicht nachvollziehbar, warum er mit solchen Personen keinen Kontakt haben dürfe.

Unzutreffend sei, dass er am 14. August 2004 in S… ein Skinhead-Konzert besucht haben soll. Er sei zwar mit Frau Z… an diesem Ort gewesen, ein Konzert habe er jedoch nicht besucht.

Unrichtig sei auch die Behauptung, er habe Ende August 2007 an einer Hochzeitsfeier teilgenommen und dort eine Fahne mit Odalrune gehalten.

Ebenso falsch sei die Behauptung, er habe am 14. Januar 2006 an der Geburtstagsfeier eines Herrn K… in W… teilgenommen. Er kenne weder eine solche Person noch sei er am 14. Januar 2006 in W… gewesen.

Ebenso unrichtig sei die Behauptung, er habe im Februar 2007 eine SMS an A… geschickt. Er habe auch mit der Erstellung eines Covers bzw. Booklets nichts zu tun.

Zum Vorwurf zu 5.

Zutreffend sei, dass er eine ungenehmigte Nebentätigkeit ausgeübt habe. Er habe sodann am 14. August 2007 eine Genehmigung beantragt; eine Bescheidung sei bislang nicht erfolgt. Von Januar bis etwa August 2007 sei das Geschäft aufgebaut worden. Er sei als Systemadministrator tätig und stelle die Werbung und die Artikel ins Internet. Er helfe auch, wenn das Rechnungsprogramm technische Probleme bereite oder wenn ein Drucker installiert werden müsse. Aus dem Geschäft habe er sich Ende 2007, Anfang 2008, zurückgezogen.

Er sei allerdings immer noch Gesellschafter in der GbR und übe damit eine Nebentätigkeit aus.

Die Disziplinarkammer hat die Personalakten des Beklagten, die Disziplinarvorgänge sowie die o.g. Strafakten zum Verfahren beigezogen. Diese Vorgänge sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Gründe

Die Klage ist – bis auf einen Teilvorwurf (dazu unten unter II. 4. b) – zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Maß begründet.

I.

Die Disziplinarklage leidet allerdings an einem wesentlichen Verfahrensmangel i.S.d. § 55 Abs. 1 BDG (i.V.m. § 41 DiszG), weil die nach § 30 DiszG vorgeschriebene abschließende Anhörung des Beklagten nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Zwar hat der Ermittlungsführer Ende August 2008 den zuvor nach Wiederaufnahme der Ermittlungen erstellten Ermittlungsbericht an den Beklagten zur Stellungnahme übersandt; hiermit ist konkludent die im September 2007 ausgesprochene Aussetzung des Disziplinarverfahrens aufgehoben worden, zumal der Ermittlungsführer ausdrücklich angekündigt hat, dass ohne weitere Abwarten auf den Ausgang des Strafverfahrens die baldige Erhebung der Disziplinarklage beabsichtigt sei. In der Folge ist die Disziplinarklage dann doch nicht unverzüglich erhoben, sondern der Ausgang des Strafverfahrens abgewartet worden, ohne dass eine erneute Aussetzung des Disziplinarverfahrens erfolgt wäre. Tatsächlich erfolgte die Erhebung der Disziplinarklage erst nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens mehr als 3 ½ Jahre nach Erstellung des o.g. Ermittlungsberichts, so dass die Ermittlungen erst zu diesem Zeitpunkt tatsächlich abgeschlossen waren. Auch nach dem Sinn und Zweck des § 30 DiszG, dem Beamten unmittelbar vor der beabsichtigten Abschlussentscheidung noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, hätte vor Erhebung der Disziplinarklage im April 2012 dem Beklagten nochmals rechtliches Gehör erteilt werden müssen und nicht eine mehr als drei Jahre zurückliegende Möglichkeit zur Stellungnahme als ausreichend angesehen werden dürfen, zumal der Freispruch im Strafverfahren und der Zeitablauf eine nicht unbedeutende Änderung der Sachlage hätten darstellen können und der Kläger auch neuere Erkenntnisse in der Disziplinarklageschrift im Rahmen der Persönlichkeitswürdigung aufgeführt hat.

Der Beklagte hat den Mangel der fehlenden Anhörung jedoch nicht innerhalb der Frist des § 55 Abs. 1 BDG (i.V.m. § 41 DiszG) gerügt, so dass der Mangel gemäß § 55 Abs. 2 BDG unberücksichtigt bleiben kann, wenn ansonsten die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögert werden würde und der Beklagte über die Folgen der Fristversäumnis belehrt worden ist. Dies ist hier der Fall. Der Beklagte hatte zudem im gerichtlichen Disziplinarverfahren ausreichend Gelegenheit, zu den Vorwürfen der Disziplinarklage Stellung zu nehmen, was auch geschehen ist.

II.

Die Kammer legt die Disziplinarklage dahingehend aus, dass dem Beklagten lediglich die unter 1. bis 5 der Disziplinarklage beschriebenen Verhaltensweisen als Dienstvergehen vorgeworfen werden, nicht aber die unter IV. im Rahmen der Würdigung zusätzlich aufgeführten Handlungsweisen. Dafür spricht bereits der klare Wortlaut, da der Kläger unter III. ausdrücklich die Tatsachen benennt, „in denen das Dienstvergehen des Beklagten gesehen wird“, und die unter IV. zusätzlich aufgeführten Umstände lediglich der „Würdigung der Gesamtpersönlichkeit“ (vgl. Seite 17 unten der Disziplinarklage) bzw. der Kennzeichnung der „inneren Haltung“ (S. 18 Mitte der Disziplinarklage) dienen.

Die Disziplinarklage ist hinsichtlich des Vorwurfs zu 5. (ungenehmigte Nebentätigkeit) begründet, im Übrigen hat sie keinen Erfolg.

1. Hinsichtlich des Vorwurfs zu 1. der Disziplinarklage – Körpertätowierungen auf der linken Schulter bzw. auf dem linken Oberarm des Beklagten (Wolfsangel, Odalrune, Sigrune) – ist ein Dienstvergehen nicht feststellbar, unabhängig davon, ob dem Beklagten insoweit die zu einem unbekannten Zeitpunkt erfolgte Tätowierung als solche (aktives Handeln) oder das Nicht-Entfernen derselben (Unterlassen) vorgeworfen werden soll. Nicht vorgeworfen wird dem Beklagten dagegen ein strafbares Handeln in Form des öffentlichen Zurschaustellens strafbarer Kennzeichen verbotener Organisationen im Inland (§ 86 a StGB), da die Disziplinarklageschrift das Ergebnis des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, das insoweit keinen hinreichenden Tatverdacht erbracht hat (Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO), nicht in Frage zieht.

a) Der dem Beklagten vorgeworfene Verstoß gegen die in § 18 Abs. 2 LBG a.F. bzw. § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG normierte Pflicht zur Verfassungstreue durch das Anbringenlassen der Tätowierungen bzw. deren Nichtentfernung ist nicht feststellbar. Die politische Treuepflicht verlangt vom Beamten, dass er sich mit der Idee der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland identifiziert. Diese Pflicht fordert nicht nur, dass er die Grundordnung des Staates anerkennt, sondern verlangt ein Mehr an staatsbürgerlicher Verpflichtung, nämlich die Bereitschaft, sich zu der Idee des Staates, dem er dient, zu bekennen und aktiv für ihn einzutreten. Sie fordert insbesondere, dass sich der Beamte eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung bekämpfen und diffamieren. Diese Pflicht gehört zu den Kernpflichten des Beamten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334, 348 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 – 1 D 55.99 -, BVerwGE 114, 37, zit. nach juris Rn. 44 ff., und Beschluss vom 17. Mai 2001, a.a.O. Rn. 18, 30 ff.; zur politischen Treuepflicht von Soldaten vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 – 2 WD 1.08 -, juris Rn. 53 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur politischen Treuepflicht des Art. 33 Abs. 5 GG verletzt ein Beamter durch das Haben oder die bloße Mitteilung einer Überzeugung (noch) nicht seine Pflicht zur Verfassungstreue. Dies ist erst dann der Fall, wenn er aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner Überzeugung zieht (BVerfG, a.a.O. S. 350 f.). Da zwischen dem sachlichen Gehalt der verfassungsrechtlich und dem der beamtenrechtlich normierten politischen Treuepflicht kein Unterschied besteht, gelten die mit Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG versehenen Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts auch für die Auslegung und Anwendung von § 18 Abs. 2 LBG a.F. (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001, a.a.O. Rn. 45, zu § 52 Abs. 2 BBG a.F.).

Das bloße Anbringen/Tragen ggf. verfassungsfeindlicher Tätowierungssymbole an Stellen des Körpers, die nicht öffentlich zur Schau getragen werden, reicht nach dem eben dargestellten Maßstab für eine Verletzung der politischen Treuepflicht schon deshalb nicht aus, weil der Beklagte sich hierdurch weder in nach außen ersichtlicher Weise zu einer verfassungsfeindlichen Gesinnung bekennt noch politisch auf seine Umgebung einzuwirken beabsichtigt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 17, Mai 2001 – 1 DB 15/01 -, juris Rn. 18).

b) Es liegt insoweit auch kein sonstiges achtungs- und vertrauensunwürdiges Verhalten des Beklagten i.S. eines Verstoßes gegen § 20 Satz 3 LBG a.F. bzw. § 34 Satz 3 BeamtStG vor.

Zwar ist ein Beamter im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Beamtenschaft gehalten zu vermeiden, dass er durch sein öffentliches außerdienstliches Verhalten in vorhersehbarer und ihm daher zurechenbarer Weise den Anschein setzt, sich mit dem Nationalsozialismus zu identifizieren oder auch nur mit ihm zu sympathisieren. Denn im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns ist er verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten Gedankengut und mit Vereinigungen zu vermeiden, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar. Dies ist dann möglich, wenn das den „bösen Schein“ begründende (außerdienstliche) Verhalten (in besonderer Weise) geeignet ist, die Akzeptanz oder Legitimation staatlichen Handelns (in bedeutsamer Weise) zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG a.a.O, Rn. 36). Pflichtwidrig handelt also auch der, der zwar kein Gegner der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist, durch konkretes Handeln aber diesen Rechtsschein hervorruft.

An einem derartigen einen Anschein setzenden öffentlichen außerdienstlichen Verhalten fehlt es aus denselben Gründen wie unter b) für eine Verletzung der politischen Treuepflicht dargestellt, da der Kläger dem Beklagten mit der Disziplinarklage ein öffentliches Zurschaustellen der Tätowierungen gerade nicht vorwirft.

c) Auch soweit der Beklagte in der Tätowierung einen Verstoß gegen Nr. 3.2.3 der Polizeidienstvorschrift 350 (PDV 350) sieht, wonach auch durch Dienstkleidung verdeckte Tätowierungen unzulässig sind, wenn sie inhaltlich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoßen (die Vorgängerregelung der PDV 350 enthielt einen vergleichbaren Passus nicht), fehlt es an einem Dienstvergehen i.S. eines Gehorsamsverstoßes (§ 21 Satz 2 LBG a.F.).

Dem Beklagten ist nicht zu widerlegen, dass ihm die PDV 350 in der am 1. September 2007 in Kraft getretenen Fassung nicht bekannt war. Dies ist auch plausibel, da der Beklagte bereits seit August 2007 (Verbot der Amtsausübung, anschließend vorläufige Dienstenthebung) keinen Dienst mehr verrichtet hat. Auch der Kläger hat nicht vorgetragen und beweisen können, dass und wie dem Beklagten die PDV 350 zur Kenntnis gelangt sei. Die bis September 2007 geltende Fassung der PDV 350 enthielt keine entsprechende Regelung.

d) Hinzu kommt für alle unter a) bis c) behandelten Pflichtverstöße, dass dem Beklagten allenfalls eine tätowierte „Sigrune“ als eindeutig „verbotenes“ Zeichen vorgeworfen werden könnte, denn sowohl die Odalrune als auch die Wolfsangel gelten nicht per se als Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen i.S. d. § 86 a StGB (sondern befinden sich teilweise auch in Stadtwappen oder auf Uniformen der Bundeswehr), sondern nur, wenn sie im Zusammenhang mit bestimmten verbotenen Organisationen („Junge Front“ bei Wolfsangel, „Wiking-Jugend“ bzw. „Bund nationaler Studenten“ bei Odalrune) benutzt werden (vgl. etwa OLG Bamberg, Urteil vom 18. September 2007 – 2 Ss 43/2007, 2 Ss 43/07 -, juris Rn. 11 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

2. Es kann offenbleiben, ob hinsichtlich des Vorwurfs zu 2. der Disziplinarklage ein Dienstvergehen feststellbar ist; der Ahndung steht jedenfalls das Maßnahmeverbot des § 15 Abs. 2 DiszG entgegen (vgl. unten unter III. 2).

a) Der Vorwurf ist wegen der Bezugnahme auf Fotografien hinreichend substantiiert, obwohl es an einer näheren zeitlichen und örtlichen Eingrenzung fehlt. Die Handlungen liegen jedenfalls in der (aktiven) Zeit des Beklagten als Polizeibeamter. Auch wenn Ort und Zeitpunkt in der Disziplinarklage nicht näher konkretisiert werden, hindert dies den Beklagten nicht an einer sachgerechten Verteidigung, da er anhand der Fotografien in der Lage sein muss, die in Rede stehenden Sachverhalte bestimmten Ereignissen zuzuordnen. Es ist unglaubhaft, dass der Beklagte – wie er behauptet – keinerlei konkrete Erinnerung mehr haben will und sich lediglich abstrakt an eine „Sauftour“ in den 90-er Jahren erinnern will.

b) Mit einer für die Überzeugungsbildung ausreichenden Sicherheit lassen sich aufgrund der Fotografien – andere Beweismittel standen nicht zur Verfügung – nur zwei der vorgeworfenen Handlungsweisen nachweisen, nämlich das Zeigen der sog. „Deutschen Grußes“ inmitten einer größeren Versammlung (hierzu existieren mehrere Bilder der gleichen Szene) sowie in einer Wohnung (im Hintergrund ein Plakat „Kraft durch Freude“, Foto mit der Nr. 2_04-03). Alle weiteren vom Beklagten in Bezug genommen Bilder zeigen den Beklagten entweder nicht eindeutig genug (von hinten, verdecktes Gesicht, zu klein und unscharf) oder mit nicht eindeutig als verfassungsfeindlich einzustufenden Gesten.

c) Da hinsichtlich der beiden nachgewiesenen verfassungsfeindlichen Gesten der Ort der Handlung unbekannt ist, es vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass dieser – jedenfalls was die Gruppenfotos anbelangt – im Ausland gelegen haben könnte, kann ein strafbares Verhalten des Beklagten i.S. einer Verwirklichung der § 86 Abs. 1 Nr. 4, § 86 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB mangels Inlandsbezugs nicht festgestellt werden. Ein strafbares Verhalten wirft der Kläger dem Beklagten – in Übereinstimmung mit dem Ergebnis des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO) – demgemäß auch nicht vor.

d) Auch ein Verstoß gegen die in § 18 Abs. 2 LBG a.F. normierte und oben näher beschriebene Pflicht zur Verfassungstreue ist nicht feststellbar.

Das Darbieten des Hitlergrußes erschöpft sich – jedenfalls nachweisbar – in der Äußerung einer dem Anschein nach verfassungsfeindlichen Haltung. Mehr ist dem Beklagten schon deshalb nicht vorwerfbar, weil die näheren Umstände seines Verhaltens, insbesondere Zeitpunkt, Ort und Art der Veranstaltung, auf der die Fotografien entstanden sind, sowie Hintergrund und Motivation seiner Teilnahme und des Zeigens des Hitler-Grußes unbekannt sind. Es ist nicht auszuschließen, dass der Beklagte – wie von ihm behauptet – in Begleitung von Freunden eine von – offensichtlich überwiegend – rechtsgerichteten Personen besuchte Veranstaltung aufsuchte, ohne vorher genau zu wissen, was ihn dort erwartete. Es ist ebenfalls nicht auszuschließen, dass der Beklagte sich sodann von der allgemeinen „Stimmung“ in angetrunkenem Zustand anstecken ließ und deshalb beim von zahlreichen Personen gezeigten „Deutschen Gruß“ mitmachte. Die im Jahr 2007 in der Wohnung des Beklagten aufgefundenen zahlreichen Bilder und Gegenstände, die an die Zeit des Nationalsozialismus anknüpfen bzw. diese und ihre Protagonisten verklären, deuten zwar auf eine entsprechende verfassungsfeindliche Gesinnung des Beklagten hin. Ob diese jedoch auch schon zu der Zeit bestand, als die Fotografien der Versammlung mit dem Zeigen des Hitler-Grußes entstanden sind, ist unbekannt. Eine verfassungsfeindliche Gesinnung des Beklagten könnte sich auch erst danach entwickelt haben, möglicherweise aufgrund der Einflussnahme eines entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreises. Zu Gunsten des Beklagten muss daher zugrunde gelegt werden, dass er mit dem auf den Bildern gezeigten „Deutschen Gruß“ keine entsprechende verfassungsfeindliche Gesinnung zum Ausdruck hat bringen wollen.

Da nähere Umstände zu dem in der Wohnung aufgenommenen Bild mit dem Zeigen des „Deutschen Grußes“ nicht bekannt sind, insbesondere, ob und welche Personen die Geste gesehen haben und welches Ziel hiermit verbunden war, fehlt es auch insoweit an einem nachweisbaren Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue.

d) Es liegt hinsichtlich des in der Versammlung gezeigten „Deutschen Grußes“ jedoch ein Verstoß des Beklagten gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten vor.

Wie oben dargestellt ist ein Beamter im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Beamtenschaft gehalten zu vermeiden, dass er durch sein öffentliches außerdienstliches Verhalten in vorhersehbarer und ihm daher zurechenbarer Weise den Anschein setzt, sich mit dem Nationalsozialismus zu identifizieren oder auch nur mit ihm zu sympathisieren.

Einen solchen Anschein hat der Beklagte durch das Zeigen des „Deutschen Grußes“ in der Versammlung gesetzt. Bereits die Möglichkeit der Wahrnehmung durch Dritte begründet die Öffentlichkeit der Verwendung des Kennzeichens. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Veranstaltung möglicherweise um eine geschlossene Gesellschaft handelte, denn es handelte sich ersichtlich um einen großen, unüberschaubaren Kreis von Personen und nicht nur um den engsten Freundes- oder Bekanntenkreis des Beklagten.

Der Umstand, dass sich das Geschehen möglicherweise im Ausland abgespielt haben könnte, ändert nichts. Auch das Zeigen des Hitlergrußes im Ausland war geeignet, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Beklagten zu beeinträchtigen, denn unabhängig vom Handlungsort lässt eine solche Verhaltensweise ernsthafte Zweifel daran aufkommen, ob der Beamte verlässlich zu den Prinzipien von Menschenwürde, Freiheit und Rechtsstaatlichkeit steht und bereit ist, diese Werte aktiv zu verteidigen. Das Zeigen des Hitlergrußes im Ausland wirkt erschwerend dem Bestreben der Bundesrepublik Deutschland entgegen, die Hypothek abzutragen, die aufgrund der nationalsozialistischen Verbrechen noch auf Deutschland lastet (BVerwG [Wehrdienstsenat], Urteil vom 28. Februar 2002 – 2 WD 35.01 -, juris Rn. 11).

Hinsichtlich des in einer Wohnung aufgenommenen Fotos mit der verfassungsfeindlichen Geste lässt sich ein Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten dagegen nicht feststellen. Insoweit fehlt es mangels Kenntnis der näheren Begleitumstände bereits an einem öffentlichen außerdienstlichen Verhalten des Beklagten, das geeignet sein könnte, einen entsprechenden Anschein hervorzurufen. Nicht auszuschließen ist sogar, dass der Beklagte – ohne Anwesenheit von Zeugen – das Foto mit Selbstauslöser gemacht hat.

e) Es kann offenbleiben, ob der Beklagte (zumindest bedingt) vorsätzlich handelte und hierbei schuldfähig oder – wie von ihm behauptet – alkoholrauschbedingt schuldunfähig war. Zwar hat der Beklagte, wie die vorliegenden Fotos belegen, die ihn mit einem Bierglas in der linken Hand zeigen, Alkohol – insbesondere Bier – konsumiert. Konkretere Anhaltspunkte, dass der Beklagte im Zeitpunkt des Zeigens des Hitler-Grußes bereits eine so erhebliche Alkoholmenge konsumiert haben könnte, dass eine Aufhebung der Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen werden könnte, gibt es – da lediglich die Bilder als Beweismittel vorliegen – nicht; deshalb lässt sich die pauschale Behauptung des Beklagten, er habe sich in einem volltrunkenen Zustand befunden, mangels Kenntnis weiterer Indizien (Trinkmenge, Trinkgewohnheiten, Verhaltensauffälligkeiten des Beklagten vor und nach der Tat) und Beweismittel auch nicht sicher widerlegen.

Ob deshalb allein die nicht näher substantiierte Behauptung des Beklagten, volltrunken gewesen zu sein in Verbindung mit dem als sicher geltenden Umstand, dass er Alkohol konsumiert hat, genügt, um zumindest hinreichende Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen rauschbedingter Schuldunfähigkeit aufzuzeigen, was dann nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der Entscheidung zugrunde zu legen wäre, braucht nicht entschieden zu werden (vgl. zu dieser Beweisproblematik aus dem Strafrecht etwa BGH, Urteil vom 27. März 2003 – 3 StR 435/02 – juris), da einer möglichen Disziplinarmaßnahme aufgrund des im Zeigen des Hitler-Grußes zu sehenden Dienstvergehens das Disziplinarmaßnahmeverbot des § 15 Abs. 2 DiszG entgegensteht (vgl. unten zu III. 2).

3. Hinsichtlich des Vorwurfs zu 3. der Disziplinarklage kann ein Dienstvergehen nicht festgestellt werden.

a) Der Besitz sämtlicher vom Kläger genannter Gegenstände in der Wohnung des Beklagten war weder strafbar noch sonst nach anderen Vorschriften verboten. Dies gilt auch für den Besitz der CD’s „X.x.X – Die Antwort aufs System“ und „Burn down/X.x.X – Gift für die Ohren“. Soweit diese CD’s wegen ihres rechtsradikalen Inhalts indiziert waren (vgl. § 18 des Jugendschutzgesetzes), hatte dies zwar Auswirkungen auf Handel und Verkauf bzw. das Zugänglichmachen derartiger Medien an Kinder und Jugendliche (vgl. § 15 des Jugendschutzgesetzes); der private Besitz indizierter Medien ist jedoch nicht verboten.

b) Der Besitz der aufgeführten Gegenstände stellte auch keinen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue dar.

Der Kläger zieht aus der Menge der in der Wohnung des Beklagten gefundenen Literatur, Fotos, Plakate, Bekleidung mit entsprechenden Aufdrucken und Tonträgern den Schluss, dass der Beklagte der „Zeit des Nationalsozialismus huldigt und deren Protagonisten bewundert“, sieht die aufgefundenen Gegenstände demgemäß als Indiz bzw. Beleg für eine verfassungsfeindliche Gesinnung des Beklagten.

Das Haben einer solchen Gesinnung stellt jedoch – wie oben ausgeführt – kein Dienstvergehen dar, hinzukommen muss – um einen Verstoß gegen die politische Treuepflicht zu begründen -, dass der betroffene Beamte aus seiner Gesinnung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner Überzeugung zieht (BVerfG, a.a.O. S. 350 f.). Daran fehlt es hinsichtlich des bloßen Besitzes der genannten Gegenstände.

c) Es liegt insoweit auch kein sonstiges achtungs- und vertrauensunwürdiges Verhalten des Beklagten i.S. eines Verstoßes gegen § 20 Satz 3 LBG a.F. bzw. § 34 Satz 3 BeamtStG vor.

Wie oben ausgeführt ist ein Beamter im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Beamtenschaft gehalten zu vermeiden, dass er durch sein öffentliches außerdienstliches Verhalten in vorhersehbarer und ihm daher zurechenbarer Weise den Anschein setzt, sich mit dem Nationalsozialismus zu identifizieren oder auch nur mit ihm zu sympathisieren. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar.

Da die Gegenstände in der Privatwohnung des Beklagten gefunden und damit in einem durch Art. 13 GG geschützten, für die Öffentlichkeit nicht bestimmten Raum, fehlt es an einem „öffentlichen“ außerdienstlichen Verhalten und damit an dem Setzen eines für außenstehende Dritte wahrnehmbaren Anscheins der Identifizierung oder Sympathiesierung mit dem Nationalsozialismus.

Soweit das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 20. Januar 2010 – OVG 81 D 2.08 – in dem privaten Besitz den Nationalsozialismus verherrlichender Texte und dem Hören entsprechender Musik durch einen (Brandenburger) Polizeibeamten gleichwohl einen Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gesehen hat, weil diese Verhaltensweisen „aus Sicht eines Dritten“ zeigten, dass der Polizeibeamte die von Berufs wegen zu verlangende Distanz zu nationalsozialistischem bzw. rechtsradikalem Gedankengut nicht habe (S. 16 des amtlichen Urteilsabdrucks; diese Frage war nicht Gegenstand der Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2010 – 2 B 29.10 -, nach juris), vermag sich die Disziplinarkammer dieser rechtlichen Bewertung nicht anzuschließen. An ein außerdienstliches Dienstvergehen sind – wenn weder die Verletzung von Straf- noch Ordnungswidrigkeitsvorschriften in Rede steht oder die Pflicht zur Verfassungstreue betroffen ist – hohe Hürden zu stellen. Nicht verbotene Verhaltensweisen im grundrechtlich geschützten privaten Bereich der eigenen Wohnung (Besitz von nicht verbotenen Gegenständen, Hören bestimmter Musik, Sehen bestimmter Filme, Unterhaltungen mit dem Lebenspartner) sind mangels Außenwirkung nicht geeignet, für die „Öffentlichkeit“ ein negatives Erscheinungsbild eines Polizeibeamten zu ergeben. So hat etwa das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 17. Mai 2001 – 1 DB 15/01 – (nach juris) den Fall eines Polizeibeamten zu entscheiden gehabt, der einen Siegelring mit SS-Runen am Finger trug. Das Bundesverwaltungsgericht sah einen Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (nicht wegen des Besitzes des Ringes, sondern), weil der Beamte den Siegelring an einem bestimmten Tag in der Öffentlichkeit (Besuch einer Discothek) und auf eine Weise getragen hat, dass die SS-Runen klar erkennbar gewesen seien (BVerwG a.a.O. Rn. 34). Durch dieses öffentliche außerdienstliche Verhalten habe er den Anschein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat entgegenstehenden Gedankengut hervorgerufen.

In Anlehnung daran wäre im vorliegenden Fall die Grenze für ein Dienstvergehen etwa dann überschritten gewesen, wenn der Beklagte die bei ihm gefundenen T-Shirts mit rechtsradikaler Aufschrift nicht nur besessen, sondern nachweisbar in der Öffentlichkeit getragen hätte. Derartiges wird dem Beklagten mit der Disziplinarklage jedoch nicht vorgeworfen. Somit bleibt es dabei, dass aus dem privaten Besitz von Gegenständen mit nationalsozialistischem oder rechtsradikalem Hintergrund zwar Schlüsse auf eine u.U. verfassungsfeindliche Gesinnung gezogen werden könnten, die für sich gesehen jedoch kein Dienstvergehen darstellt.

4. Auch hinsichtlich des Vorwurfs zu 4., der Umgang des Beklagten mit „übelbeleumdeten Personen“ aus der rechtsextremistischen Szene, lässt sich ein Dienstvergehen des Beklagten nicht feststellen.

a) Partnerschaft mit Frau Z…

Der Beklagte bestreitet nicht, seit vielen Jahren eine Beziehung zu Frau Z… – mit einer Unterbrechung im Jahr 2006 – zu unterhalten. Allein aus dieser persönlichen Beziehung zu einer Lebenspartnerin, die – soweit die nach Aktenlage möglichen Erkenntnisse eine Einschätzung erlauben – der rechtsextremen Szene nahesteht, lässt sich ein Dienstvergehen nicht ableiten.

Insbesondere liegt keine Verletzung der politischen Treuepflicht vor. Zwar fordert die politische Treuepflicht von einem Beamten, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Das Eingehen einer Beziehung mit einem Lebenspartner, der möglicherweise eine verfassungsfeindliche Gesinnung hat und politisch entsprechende (legale) Aktivitäten entfaltet bzw. entfaltet hat, bedeutet jedoch nicht, dass einem Beamten die politische Betätigung seines Lebenspartners zugerechnet werden kann. Auch das öffentliche Setzen des Anscheins einer eigenen verfassungsfeindlichen Gesinnung wird durch eine solche bloße Partnerschaft nicht hervorgerufen; im Übrigen wäre die Erwartung des Dienstherrn, dass sich ein Beamter von seinem Liebes- und Lebenspartner wegen dessen politischer Ansichten und (legaler) Aktivitäten (Kandidatur zur BVV-Wahl für die NPD) zu trennen habe, ein erheblicher und letztlich nicht zu rechtfertigender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und die private Lebensgestaltung des Beamten. Eine derartige dienstliche Erwartung – Trennung vom Lebenspartner oder Ehegatten – würde selbst bei Begehung einer schweren Straftat des Lebenspartners nicht haltbar sein.

Als Dienstvergehen vorwerfbar – möglicherweise sogar als Verletzung der politischen Treupflicht – wäre es hingegen, wenn der Beklagte seine Lebenspartnerin bei verfassungsfeindlichen Betätigungen aktiv unterstützt hätte. Derartige Vorwürfe enthält die Disziplinarklage jedoch nicht. Soweit der Kläger gemeinsame Unternehmungen des Beklagten mit Frau Z… benennt (Besuch eines Skinhead-Konzerts, Teilnahme an einer Hochzeitsfeier und Teilnahme an einer Geburtstagsfeier) dienen diese Angaben ersichtlich dazu, die private Verbindung des Beklagten zu Frau Z… – die unstreitig ist – zusätzlich zu belegen. Für eigenständige Vorwürfe i.S. einer politischen Unterstützung verfassungsfeindlicher Aktivitäten wären die Angaben des Klägers in der Disziplinarklage auch zu unsubstantiiert; hierzu wären konkretere Angaben zum Skinheadkonzert (was für eine Gruppe und was für Musik; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 – 1 DB 15/01 -, juris Rn. 26), zur Hochzeitsfeier (Zusammensetzung der Personen, Ablauf, politische Betätigungen oder Meinungsäußerungen auf der Feier) und zur Geburtstagsfeier (Zusammensetzung der Gäste, Ablauf der Geburtstagsfeier, politische Äußerungen) erforderlich gewesen, wozu es nach Aktenlage jedoch keine weiteren Informationen zu geben scheint.

b) Kontakt zu A… und P…, Mitglieder der Band D…:

Die Disziplinarklage ist hinsichtlich des Vorwurfs, per SMS und Telefon im Februar 2007 Kontakt zu A… und P…, seinerzeit Mitglieder der Band D…, aufgenommen zu haben, bereits unzulässig, weil der Kläger hierbei unter Verstoß gegen § 4 Abs. 6 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10-Gesetz) ihm vom der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Abteilung Verfassungsschutz, unter dem 31. Juli 2007 übermittelte Daten aus einer Telefonüberwachung für Zwecke des Disziplinarverfahrens verwendet hat, obwohl das Gesetz eine Übermittlung und Verwendung für diese Zwecke nicht zulässt, sondern in abschließender Aufzählung in erster Linie zur Verhinderung und Aufklärung bestimmter Straftaten (vgl. § 4 Abs. 4 des G-10 Gesetzes). An der Unzulässigkeit der Verwendung der Telefonüberwachungsdaten ändert es nichts, dass der Kläger die ihm vom Verfassungsschutz übermittelten Erkenntnisse nicht als Beweismittel benennt, sondern stattdessen die Brüder B… als Zeugen. In dieser Vorgehensweise ist eine unzulässige Umgehung des Verwertungsverbots nach § 4 Abs. 6 G 10-Gesetz zu sehen, da auch die Benennung der Brüder B… als Zeugen ausschließlich auf der rechtswidrigen Verwertung der übermittelten Daten beruht, weitere Erkenntnismittel ersichtlich nicht vorhanden sind.

5. Der Beklagte ist in der Zeit ab Januar 2007 (Gewerbeanmeldung 8. Januar 2007) bis heute als Geschäftsführer des E…-Shops einer ungenehmigten Nebentätigkeit – Vorwurf zu 5. der Disziplinarklage – nachgegangen. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, in der Zeit von Januar 2007 bis August 2007 das Online- Geschäft aufgebaut und als Systemadministrator tätig geworden zu sein. Er stelle die Artikel und Werbung ins Internet ein und helfe, wenn das Rechnungsprogramm technische Probleme bereite oder wenn ein Drucker installiert werden müsse. Soweit der Beklagte behauptet, er habe sich Ende 2007, Anfang 2008 aus dem Geschäft „zurückgezogen“, um seine beiden Mitgesellschafter aufgrund des gegen ihn laufenden Verfahrens nicht zu gefährden, versteht die Kammer dies so, dass der Beklagte den Umfang seiner Tätigkeit reduziert hat. Er ist weiterhin einer der offiziellen geschäftsführenden Gesellschafter der GbR und hat auch bei seinen Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen im Disziplinarverfahren im August 2007, April 2011 und Juni 2012 im Feld Nebentätigkeit angegeben, dass er selbständig im Online Versandhandel tätig sei. In der mündlichen Verhandlung hat er eingeräumt, dass er faktisch zwar nur noch gelegentlich tätig, aber rechtlich nach wie vor geschäftsführender und potentiell am Gewinn beteiligter Gesellschafter sei und schon deshalb eine Nebentätigkeit ausübe.

Da der Kläger dem Beklagten mit der Disziplinarklage keine ungenehmigte Nebentätigkeit in einem zeitlich erheblicheren Ausmaß vorwirft als in dem bis heute nicht beschiedenen Antrag auf Nebentätigkeitsgenehmigung vom Beklagten unter dem 14. August 2007 beantragt, nämlich zwei Stunden wöchentlich, legt auch die Disziplinarkammer diesen Umfang zugrunde, der nach den Einlassungen des Beklagten auch plausibel erscheint.

Der Beklagte hat somit seit Anfang 2007 eine Nebentätigkeit ohne die dafür nach § 62 LBG bzw. § 29 LBG a.F. erforderliche Genehmigung ausgeübt und damit ein Dienstvergehen begangen. Der Beklagte handelte vorsätzlich und schuldhaft.

III.

Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (vgl. § 13 Abs. 2 DiszG).

Als maßgebendes Bemessungskriterium ist zunächst die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zugrunde gelegt werden. Für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist dann entscheidend, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – BVerwG 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 <696>). Ergibt eine Gesamtwürdigung der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 DiszG bedeutsamen Umstände, dass ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, so ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Ein solcher Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2008 – 1 D 2.07 – Juris Rn. 57 ff m.w.N.; st. Rspr. OVG Berlin-Brandenburg, vgl. zuletzt Urteil vom 5. November 2009 – OVG 80 D 6.08 – UA S. 21 f.). Die Feststellung dieser für das berufliche Schicksal des Beamten und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in gleicher Weise bedeutsamen Voraussetzungen hat der Gesetzgeber in die Hand der Disziplinargerichte gelegt. Sie haben auf der Grundlage ihrer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus einem umfassend aufgeklärten Sachverhalt zu bildenden Überzeugung eine Prognose über die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beamten abzugeben. Fällt diese negativ aus, ist der Beamte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, denn anders als bei den übrigen Disziplinarmaßnahmen besteht insoweit kein Ermessen.

1. Abweichend von dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens ist es im vorliegenden Fall geboten, das Dienstvergehen der ungenehmigten Nebentätigkeit einerseits und das möglicherweise ebenfalls als Dienstvergehen vorwerfbare (bei schuldhaftem Verhalten) achtungs- und vertrauensunwürdige Verhalten im Zusammenhang mit dem außerdienstlichen Zeigen des Hitler-Grußes andererseits disziplinarrechtlich eigenständig zu beurteilen:

Eine isolierte Bewertung einzelner dienstrechtlicher Verfehlungen ist ausnahmsweise dann geboten, wenn die das Dienstvergehen ausmachenden einzelnen Verfehlungen in keinem inneren oder äußeren Zusammenhang miteinander stehen und damit eine gewisse Selbständigkeit haben (so auch die std. Rspr. des BVerwG, vgl. Urteile vom 10. Dezember 1991 – BVerwG 1 D 26/91 – juris Rn. 32 ff. sowie vom 6. Mai 1992 – 1 D 7.91 – juris Rn. 23 ff. jeweils mit weiteren Nachweisen). Ein sachlicher Zusammenhang zwischen mehreren Pflichtverletzungen ist dagegen dann gegeben und somit eine isolierte Betrachtung nicht zulässig, wenn eine bestimmte Neigung des Beamten, eine gewisse Charaktereigenschaft, gemeinsame innere Wurzel für sein Fehlverhalten bei den zu beurteilenden Pflichtverletzungen ist.

Nach diesen Grundsätzen sieht die Kammer hier eine Durchbrechung des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens als notwendig an.

Das außerdienstliche Zeigen des Hitler-Grußes zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2003 oder früher weist gegenüber der ungenehmigten Nebentätigkeit ab dem Jahr 2007 eine gewisse Selbständigkeit auf. Zwischen beiden Taten besteht bereits kein enger zeitlicher (und damit äußerer) Zusammenhang. Aber auch ein innerer Zusammenhang ist zu verneinen: Es lässt sich gerade nicht sagen, dass ein gemeinsamer Charakterzug, etwa eine gewisse Labilität im Charakter des Beamten, die unterschiedlichen Verfehlungen verbände. Die Ursache und die näheren Begleitumstände für das Zeigen des Hitler-Grußes im Rahmen einer (vermuteten) Auslandsreise sind – wie oben dargestellt – mangels weiterer Beweismittel unbekannt, haben jedoch ersichtlich nichts mit dem im Jahr 2007 einsetzenden Verstoß gegen die (innerdienstlichen) Vorschriften über die Nebentätigkeitsgenehmigung zu tun.

2. Hinsichtlich des achtungs- und vertrauensunwürdigen Verhaltens im Zusammenhang mit dem Zeigen des Hitler-Grußes kann – wie oben angesprochen – offenbleiben, ob der Beklagte im Ergebnis schuldhaft gehandelt hat, denn einer möglichen Disziplinarmaßnahme steht in jedem Fall – da eine Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis nicht in Betracht kommt – das Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs gemäß § 15 Abs. 2 DiszG entgegen.

An die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wäre zu denken, wenn das Verhalten des Beklagten als Verletzung der politischen Treuepflicht einzustufen wäre. Davon kann – wie oben gezeigt – jedoch nicht ausgegangen werden. Mangels näherer Kenntnis der Rahmenumstände und Motivation des Beklagten kann diesem aufgrund des Fotos lediglich ein Mitmachen beim Hitler-Gruß aus einer Bierlaune heraus vorgehalten werden. Dies genügt zwar für die Annahme eines außerdienstlich achtungs- und vertrauensunwürdigen Verhaltens und damit – bei schuldhaftem Verhalten – auch eines Dienstvergehens; der Schwergrad wäre jedoch deutlich niedriger anzusetzen als bei einem Verstoß gegen die politische Treuepflicht, zumal auch ein strafbares Verhalten und damit ein Strafrahmen als Orientierung (vgl. zur Anknüpfung an den Strafrahmen bei außerdienstlichem Fehlverhalten BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 und 2 C 13.10 -, juris Rn. 22 und 23 bzw. Rn. 25 und 26) nicht vorliegt. Angemessen für ein derartiges Dienstvergehen wäre – da eine Zurückstufung des Beklagten statusmäßig ausscheidet – eine Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 8 DiszG. Da sowohl bei Einleitung des Disziplinarverfahrens im August 2007 als auch bei Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen einer möglichen Straftat (vgl. den Hemmungstatbestand gemäß § 15 Abs. 5 DiszG) in nicht ausschließbarer Weise bereits mehr als drei Jahre nach Vollendung dieses Dienstvergehens vergangen waren, muss zu Gunsten des Beklagten davon ausgegangen werden, dass das Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs gemäß § 15 Abs. 2 DiszG bereits eingetreten war.

3. Die als Dienstvergehen verbleibende ungenehmigte Nebentätigkeit erfordert die Verhängung einer Geldbuße in der tenorierten Höhe.

Für die Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten steht wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Weiterhin muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeiten gesetzliche Versagungsgründe entgegenstehen, d.h. die Betätigungen auch materiell rechtswidrig sind und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat. Erschwerend wirkt sich aus, wenn ein Beamter ungenehmigte Nebentätigkeiten in Zeiten der Krankschreibung wahrnimmt (vgl. BVerwG, Urteil v. 11. Januar 2007 – BVerwG 1 D 16.05 – juris Rn. 59 ff. m.w.N.).

Erschwerend ist im vorliegenden Fall im Wesentlichen nur die Dauer der ungenehmigten Nebentätigkeit, die von Anfang 2007 bis heute, d.h. auch während des Disziplinarverfahrens, angedauert hat.

Dagegen sind eine ganze Reihe mildernder Gesichtspunkte zu berücksichtigen: So ist der Umfang der ausgeübten Nebentätigkeit mit bis zu 2 Stunden wöchentlich sehr gering. Aufgrund dieses Umstands und der Art der Nebentätigkeit war diese auch generell genehmigungsfähig, wie sich auch aus dem Umstand ergibt, dass zwei Kollegen des Beklagten, die ebenfalls als Geschäftsführer des Online-Shops tätig waren bzw. sind, in der Vergangenheit entsprechende Nebentätigkeitsgenehmigungen erhalten haben (sogar für Tätigkeiten in größerem Umfang). Mildernd ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte im August 2007 einen Antrag auf Genehmigung gestellt hatte, der ohne Verschulden des Beklagten unbeschieden geblieben ist. Der Beklagte hat mit der Antragstellung und seinen späteren Angaben im Rahmen der Prüfung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gezeigt, dass er seine Tätigkeit nicht (mehr) vor seinem Dienstherrn verheimlicht. Dem Dienstherrn ist deshalb – ebenfalls mildernd für den Beklagten – ein Mitverschulden daran anzulasten, dass er weder den im August 2007 gestellten Antrag beschieden noch auf die ihm später mitgeteilten Erkenntnisse aufgrund der Wirtschaftlichkeitsprüfung reagiert und eine rechtliche Klärung der Nebentätigkeit des Beklagten herbeigeführt hat. Auch gab es ersichtlich keine negativen Auswirkungen auf die Dienstverrichtung des Beklagten; dies ist für den Zeitraum ab dem Verbot der Amtsausübung/Suspendierung des Beklagten im August/September 2007 offensichtlich, für den Zeitraum zuvor ist ebenfalls nichts Negatives bekannt und aufgrund des geringen Umfangs der Nebentätigkeit auch nicht wahrscheinlich.

Insgesamt besteht daher – auch unter Berücksichtigung der erheblichen Dauer des Disziplinarverfahrens und der über Jahre drohenden Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, was erheblichen Eindruck auf den Beklagten gehabt haben muss – nur noch ein sehr abgeschwächtes Pflichtenmahnungsbedürfnis, was mit einer Geldbuße im unteren Bereich nach Ansicht der Kammer hinreichend abgedeckt wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wobei die Kammer von einem ganz überwiegenden Unterliegen des Klägers ausgegangen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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