Wir bitten um eure Mithilfe: Was fehlt euch hier?

Mithilfe erbeten: Welche Themen sollen wir in der nächsten Zeit bearbeiten? Sollen wir lieber medienrechtliche, arbeitsrechtliche oder sozialrechtliche Fragen behandeln? Wünscht ihr euch mehr Urteile und Besprechungen oder Fachartikel? Braucht ihr Checklisten oder mehr FAQs?

Wir überlegen derzeit, eine Rubrik für eure Fragen einzurichten, so eine Art Frag-den-Anwalt. Wäre das etwas für euch?

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2 thoughts on “Wir bitten um eure Mithilfe: Was fehlt euch hier?”

  1. Wie sieht es eigentlich aus wenn ich mir das Portrait einer Privatperson stechen lasse? Wäre es eine Verletzung z.B. des Datenschutzgesetzes, wenn die Person nicht über dieses Vorgehen informiert ist? Natürlich dann hier unter der Voraussetzung, dass jene Person nichts von ihrem Glück weiß.
    Theoretisch gesehen würde ich damit ja das Gesicht der betroffenen Person quasi jedem Menschen zeigen der irgendwie gerade an mir vorbei läuft. Was also sagt die Gesetzeslage?

    1. Moin,

      vielen Dank für deine interessante Frage. Ein Portrait einer real existierenden Person als Tattoo dürfte m. E. keine Datenschutzrechtsverletzung darstellen.

      – Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist m. E. nicht verletzt, da bei einem einzigen Tattoo ihr sachlicher Anwendungsbereich nicht betroffen ist. Die DSGVO gilt gem. Art. 2 Abs. 1 für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Während ein realistisches Tattoo einer Person bzw. eines Gesichts natürlich eine Datenspeicherung sein kann, wenn sie erkennbar & identifizierbar ist, ist diese Datenspeicherung weder automatisiert, noch in einem Dateisystem, also systematisch gespeichert. Etwas anderes könnte man höchsten dann sagen, wenn jemand systematisch Antlitze von Personen auf seiner Haut „speichern“ würde, was m. E. eher abwegig ist. Seine zwei Kinder stechen zu lassen, ist noch keine systematische Speicherung.

      – Das oben zur DSGVO Geschriebene gilt m. E. auch für das aktuelle Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), da es den in etwa gleichen sachlichen Anwednungsbereich hat, wie die DSGVO,siehe § 1 Abs. 1 S. 2 BDSG.

      Ergebnis: Ich sehe keine datenschutzrechtlichen Probleme bei der Tätowierung einer Person.

      Was mir jedoch noch einfällt, ist das Persönlichkeitsrecht. Es könnte unter Umständen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoßen, sich das identifizierbare Antlitz einer Person ohne deren Erlaubnis tätowieren zulassen, nämlich, wenn z.B. der Ort der Tätowierung oder die Art der Darstellung dazu geeignet ist, der Persönlichkeit des oder der Abgebildeten Schaden zuzufügen. Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn schon der Ort der Tätowierung (z. B. Hintern, Geschlechtsteile, Fußsohle o.ä.) beleidigend sein kann oder die Darstellung der Person besonders negativ und verletzend ist. Also besser nicht die Schwiegermutter mit Teufelshörnern stechen lassen! 😉

      Noch Fragen?

      Liebe Grüße aus Hamburg!

      Lars Rieck

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