- Ein Bewerber für den Polizeidienst darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil er an beiden Armen große Tätowierungen trägt; VG Aachen, Urt. v. 29.11.2012, Az. 1 K 1518/12
- Tattoos als Einstellungshindernis für (Polizei-)Vollzugsbeamte, Professor Dr. Lars Oliver Michaelis, Fundtstelle: JA 2015, 370 oder BeckOnline (Sorry, leider nicht frei im Netz, „Bezahlinhalt“!)
- Das Erscheinungsbild des Arbeitnehmers, Dr. Michael Duchstein, Fundstelle: BetriebsBerater 2011, 1717-1722 oder juris (Sorry, leider nicht frei im Netz, „Bezahlinhalt“!)
- Keine Entgeltfortzahlung bei Schönheitsoperationen, Professor Dr. Dr. h.c. Manfred Löwisch und Alexander Beck, cand. iur., Fundstelle: BetriebsBerater 2007, 1960-1961 oder juris (Sorry, leider nicht frei im Netz, „Bezahlinhalt“!)
- Das äußere Erscheinungsbild von Beamtenbewerbern, Eine Untersuchung des Spannungsverhältnisses zwischen Art. 33 Abs. 2 GG, beamtenrechtlichen Dienstpflichten und Art. 2 Abs. 1 GG, Dissertation von Dr. Steffen Schmidt
„Das äußere Erscheinungsbild von Beamten wirft durch die jüngste Prozesslawine – in der zumeist junge Bewerber für den Polizeivollzugsdienst aufgrund ihrer Tätowierung abgelehnt wurden – neue Problemfelder auf. Ausgehend von der Entwicklung eines tauglichen „Prüfschemas“, das insbesondere der in vielerlei Hinsicht konzeptionslosen Rechtsprechung geschuldet ist, bedarf es der genauen Analyse in welcher Beziehung Art. 33 Abs. 2 GG, beamtenrechtliche Dienstpflichten und Art. 2 Abs. 1 GG zueinander stehen. Dieses – insoweit mehrgliedrige – Spannungsverhältnis wird ferner durch den Faktor der gesellschaftlichen Akzeptanz und des hieraus resultierenden Auslegungsbedürfnisses verstärkt und wirkt sich überdies auf das Verhältnis zwischen behördlicher Einschätzungsprärogative und gerichtlicher Kontrolle aus. Zuletzt wird anhand dieses entwickelten Schemas eine Kategorisierung der Tätowierung unter Berücksichtigung ihres pflichtwidrigen und insoweit eignungsabträglichen Charakters vorgenommen.“
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