FAQs für Fotografen & Foto-Nutzer

  • was muss ich bei tätowierten Models beachten?

Vorab: Rechtsstreitigkeiten zu diesem Themenbereich sind uns bislang nur aus den USA bekannt. Der Fall von Mike Tysons Gesichts-Tätowierung, die mehrmals in den Filmen der „Hangover“-Serie thematisiert wurde und die Verfahren mehrerer NBA-Basketballspieler gegen den Hersteller eines Computerspiels haben dort hohe Wellen geschlagen.

Auch in Deutschland wäre es nach geltendem Recht aber grundsätzlich möglich, dass ein Tätowierer gegen einen Fotografen vorgeht, der z. B. Detailfotos von Tätowierungen gewerblich nutzt, für Werbung, einen Bildband o.ä..

  • darf ich z. B. Detailaufnahmen von Tattoos machen & gewerblich verwerten?

Eine aufwändige Tätowierung kann ohne weiteres ein Werk der bildenden Kunst darstellen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG). Dem folgend stehen dem Tattoo-Artist als Urheber alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an dieser Tätowierung zu, § 15 UrhG. Der Tattoo-Artist hat sein Werk aber für gewöhnlich auf einen fremden Körper erstellt und jedenfalls der tätowierten Person dadurch umfangreiche Nutzungsrechte eingeräumt. Selbst wenn dies nicht ausdrücklich, z.B. schriftlich vereinbart wurde, so darf man doch in der Bezahlung für die Tätowierung eine stillschweigende, sog. konkludente Einwilligung sehen.

Ob diese konkludente Einwilligung in die Übertragung von Nutzungsrechten vom Urheber an den Tätowierten aber auch für die gewerbliche Nutzung von Fotos durch Dritte, also beispielsweise Fotografen, Verlage etc. gilt, ist bislang nicht gerichtlich entschieden worden. Sicherlich dürfte aber der Tätowierte selbst Fotos seiner Tätowierungen ins Internet stellen und damit öffentlich zugänglich machen (§ 19a UrhG). Die erwähnte Nutzung z.B. in einen Bildband geht aber in der Intensität deutlich darüber hinaus, weshalb eine konkludente Einwilligung hierfür eher unwahrscheinlich sein dürfte.

Grobe Regel: Portrait- oder Ganzkörperaufnahmen mit Tattoos sind o.k., Detailaufnahmen von Tätowierungen sind eher nicht o.k., jedenfalls nicht für gewerbliche Nutzung. Im Zweifel, insbesondere wenn die Aufnahmen gewerblich genutzt werden sollen, sollte sich der Fotograf entweder

  1. eine schriftliche Erlaubnis vom Tattoo-Artist einholen,
  2. eine Erklärung vom Modell einholen, dass dieses ihn von jeglichen Ansprüchen Dritter, insbesondere des Tätowierers freistellt oder
  3. das Tattoo z.B. durch Make-up abdecken.

Zur Erinnerung: Das Obige gilt für künstlerisch hochwertige Tätowierungen, denen sog. Werk-Charakter iSd. Urheberrechts beizumessen ist, nicht jede x-beliebige Tätowierung. Im Zweifel entscheidet aber ein Richter darüber, ob es sich um ein schutzfähiges Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt.

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