FAQs für Verbraucher

FAQs für Verbraucher:

  • ab welchem Alter darf man sich tätowieren & piercen lassen?

Ab 18 Jahren ist alles erlaubt. Minderjährige brauchen in Deutschland eine Erlaubnis der Erziehungsberechtigten. Doch Vorsicht als Eltern! Allgemein gilt: Je jünger das Kind, desto geringer die geistige Reife. Ob Eltern z. B. bei kleinen Kindern überhaupt eine so dauerhaften Entscheidung treffen & für das Kind einwilligen dürfen, ist bislang nicht abschließen rechtlich geklärt. Deshalb geht unter einem Kindes-Alter von 14 Jahren bei den meisten Tattoo-Artists gar nichts.

  • darf der Tattoo-Artist es verweigern, mich zu inken/piercen, weil ich mir z.B. „Mut angetrunken“ habe?

Ja. In Deutschland gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass jeder frei entscheiden darf, ob & mit wem er Verträge schließen will. Außerdem würde sich der Tattoo-Artist/Piercer z. B.  wg. Körperverletzung gem. § 223 StGB angreifbar machen, wenn jemand nach Fertigstellung von Tattoo oder Piercing beweisen kann, nicht Herr seiner Sinne gewesen zu sein.

  • darf ich mir etwas wahrscheinlich Geschütztes (bekannte Comic-Figur, Marken-Logo etc.) stechen lassen?

Grundsätzlich ja. Wir raten trotzdem zur Vorsicht:

Zwar ist z. B. für eine Markenrechtsverletzung erforderlich, dass die Marke, also z.B. ein Logo, markenmäßig benutzt wird. Das bedeutet, dass damit z.B. Waren oder Dienstleistungen angepriesen und bestimmte Heerkunftsvorstellungen verbunden werden. Das wird mit der Anbringung auf nackter Haut allerdings eher selten der Fall sein. Werben sollte man mit Tattoos von bekannten Marken-Logos o.ä. aber besser nicht. Denkbar ist eine Markenrechtsverletzung z.B., wenn mit einem Foto der Tätowierung für etwas geworben wird.

Jede Übernahme fremder geistiger Schöpfungen kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen! Zwar könnte man argumentieren, dass es sich bei der Umwandlung z. B. eines Fotos oder einer Zeichnung in ein Tattoo um eine sogenannte Übertragung in eine andere Werkform und damit eine freie Bearbeitung (§ 24 UrhG) handelt. Endgültig rechtlich geklärt ist das aber nicht. Veränderst du gar etwas an dem bekannten Motiv, kann es sich um eine urheberrechtswidrige, sog. unfreie Bearbeitung (§ 23 UrhG) handeln. So etwas ist nur mit vorheriger Erlaubnis des Urhebers zulässig. Auch droht u.U. die sog. Entstellung (§ 14 UrhG) eines geschützten Werkes. So mancher Künstler möchte sein Werk z.B. nicht auf einer Pobacke sehen.

Schließlich kann beim Tätowieren von geschützten Werken, Marken o.ä. auch Ungemach in Form einer Persönlichkeitsrechtsverletzung drohen. Nicht jedes Unternehmen wird Gefallen daran finden, sein Logo z.B. auf einer Pobacke wiederzufinden. Auch andere, eher intimere Stellen des menschlichen Körpers könnten von einem Unternehmen als beleidigend, herabsetzend etc. empfunden werden. Achtung, auch Unternehmen haben „Persönlichkeit“ & Ehre, die verletzt werden kann! Kritisch dürfte dies allerdings allenfalls dann werden, wenn die Tätowierung prominent in die Öffentlichkeit getragen wird. Wenige Unternehmen dürften z.B. Gefallen daran finden, ihr Logo  auf dem Körper eines Pornodarstellers zu finden.

Wir raten Tattoo-Artists deshalb dazu, im Zweifel eine schriftliche Freistellungserklärung vom Kunden zu verlangen, in der du den Tätowierer von sämtlichen Ansprüche und Forderungen Dritter wegen des Tattoo freistellen musst.

  • darf der Tattoo-Artist es verweigern, mich zu inken, weil ich eine fremde Vorlage für mein Tattoo mitgebracht habe?

Wir raten zur Vorsicht!

Jede Übernahme fremder geistiger Schöpfungen kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen! Zwar könnte man argumentieren, dass es sich bei der Umwandlung z. B. eines Fotos oder einer Zeichnung in ein Tattoo um eine sogenannte Übertragung in eine andere Werkform und damit eine sig. freie Bearbeitung (§ 24 UrhG) handelt. Endgültig rechtlich geklärt ist das aber nicht. Auch widerspricht es dem uns bekannten Ehrenkodex von Tattoo-Artists, Werke fremder Tattoo-Artists zu kopieren. Veränderst du gar etwas an dem bekannten Motiv, kann es sich um eine urheberrechtswidrige, sog. unfreie Bearbeitung (§ 23 UrhG) handeln. So etwas ist nur mit vorheriger Erlaubnis des Urhebers zulässig. Auch droht u.U. die sog. Entstellung (§ 14 UrhG) eines geschützten Werkes. So mancher Künstler möchte sein Werk z.B. nicht auf einer Pobacke sehen.

  • der Tattoo-Artist hat ein Tattoo für mich entworfen und gestochen. Wer hat das Urheberrecht? Darf er das auch anderen stechen?

Hat der Tattoo-Artist deine Vorstellungen in einen Entwurf umgewandelt, hat er das Urheberrecht. Ideen an sich sind nicht schutzfähig. Hast du aber etwas vorgezeichnet und der Tattoo-Artist es nur übertragen oder z. B. etwas ergänzt, kann es sein, dass du Urheber bleibst & der Tattoo-Artist nur dein „Werkzeug“ ist oder ihr beide eventuell Mit-Urheber geworden seid.

  • darf ich ein Tattoo von einem anderen Tattoo-Artist „überarbeiten“ oder durch neue Tattoos verstecken lassen?

Ein künstlerisch besonders wertvolles Tattoo kann ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sein. Dieses zu bearbeiten oder gar zu verdecken würde dann eine Bearbeitung darstellen, die vom Urheber extra erlaubt werden muss, § 23 UrhG. Auch droht eine so genannte Entstellung, gegen die der Urheber rechtlich vorgehen kann, § 14 UrhG. Soweit die Theorie. Tatsächlich dürfte der Tattoo-Artist durch die Bezahlung bei Erstellung des Tattoos aber eingewilligt haben, dass der Tätowierte mit dem Tattoo machen darf, was er möchte, also auch z.B. Änderungen vornehmen oder es entfernen bzw. abdecken zu lassen.

  • Kann der Tätowierer dagegen vorgehen, wenn Fotos von meinen Tattoos z. B. in Bildbänden, in der Werbung oder im Internet auftauchen?

Prozesse zu diesem Themenbereich sind uns bislang nur aus den USA bekannt. Der Fall von Mike Tysons Gesichts-Tätowierung, die mehrmals in den Filmen der „Hangover“-Serie thematisiert wurde und die Verfahren mehrerer NBA-Basketballspieler gegen den Hersteller eines Computerspiels haben dort hohe Wellen geschlagen.

Auch in Deutschland wäre es nach geltendem Recht aber grundsätzlich möglich, dass ein Tattoo-Artist gegen einen Fotografen oder Verlag vorgeht, der z. B. Detailfotos von Tätowierungen für Werbung, einen Bildband o.ä. gewerblich nutzt.

  • darf ich Fotos von meinem Tattoo machen und im Internet posten?

Eine aufwändige Tätowierung kann ohne weiteres ein Werk der bildenden Kunst darstellen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG). Dem folgend stehen dem Tattoo-Artist als Urheber alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an dieser Tätowierung zu, § 15 UrhG. Der Tattoo-Artist hat sein Werk aber für gewöhnlich auf einen fremden Körper erstellt und jedenfalls der tätowierten Person dadurch umfangreiche Nutzungsrechte eingeräumt. Selbst wenn dies nicht ausdrücklich, z.B. schriftlich vereinbart wurde, so darf man doch in der Bezahlung für die Tätowierung eine stillschweigende, sog. konkludente Einwilligung sehen.

Ob diese konkludente Einwilligung in die Übertragung von Nutzungsrechten vom Urheber an den Tätowierten aber auch für die gewerbliche Nutzung von Fotos durch Dritte, also beispielsweise Fotografen, Verlage etc. gilt, ist bislang nicht gerichtlich entschieden worden. Sicherlich dürfte aber der Tätowierte selbst Fotos seiner Tätowierungen ins Internet stellen und damit öffentlich zugänglich machen (§ 19a UrhG). Die erwähnte Nutzung z.B. in einen Bildband geht aber in der Intensität deutlich darüber hinaus, weshalb eine konkludente Einwilligung hierfür eher unwahrscheinlich sein dürfte.

Grobe Regel: Portrait- oder Ganzkörperaufnahmen mit Tattoos sind o.k., Detailaufnahmen von Tätowierungen sind eher nicht o.k., jedenfalls nicht für gewerbliche Nutzung.

Zur Erinnerung: Das Obige gilt für künstlerisch hochwertige Tätowierungen, denen sog. Werk-Charakter iSd. Urheberrechts beizumessen ist, nicht jede x-beliebige Tätowierung. Im Zweifel entscheidet aber ein Richter darüber, ob es sich um ein schutzfähiges Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt.

  • ich bin mit dem Tattoo unzufrieden. Muss/darf der Tattoo-Artist nachbessern?

Der Vertrag über eine Tätowierung ist als Werkvertrag im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen (§ 631 BGB). Damit ist ein sog. Erfolg geschuldet. Der Erfolg dürfte in der fehlerfreien Erstellung des gewünschten Tattoos liegen. Wurde dieser Erfolg nicht erreicht, so kann der Besteller Nachbesserung verlangen, um den Erfolg doch noch zu erreichen. Es gilt hier auch der so genannte Vorrang der Nacherfüllung, § 635 BGB. Das heißt, dass der Auftragnehmer auch das Recht hat, erst einmal nachzubessern oder das Werk neu zu erstellen, um den Erfolg doch noch zu erreichen. Erst wenn die Nachbesserung oder Neuerstellung fehlschlägt oder von vornherein nicht möglich ist, kann der Besteller z.B. Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Hat der Besteller das Vertrauen in den Auftragnehmer verloren und sind Nachbesserung nicht möglich oder fehlgeschlagen, so dürften zum Schaden-beziffere auch auf die Kosten der Beseitigung der fehlerhaften Arbeit oder aber der Nachbesserung durch Dritte fallen, jedenfalls in der angemessenen und erforderlichen Höhe.

Achtung: Für eine Nachbesserung darf keine zusätzliche Vergütung verlangt werden, § 635 Abs. 2 BGB!

  • der Tattoo-Artist hat unsauber/fehlerhaft gearbeitet. Kann ich ihn anzeigen und/oder verklagen?

Wenn der gewünschte Erfolg, also die fehlerfreie Erstellung des gewünschten Tattoos nicht erreicht wurde: Ja. Du kannst den Tattoo-Artist verklagen. Beachte aber, dass er vorher das Recht zur Nacherfüllung hat, § 635 Abs. 2 BGB. Ist es also möglich, noch nachzubessern, musst du ihm die Gelegenheit dazu geben. Außerdem: Geschmäcker und Ansichten können voneinander abweichen. Ob es sich bei dem Tattoo tatsächlich um ein schlechtes oder fehlerhaftes handelt, entscheidet im Zweifel der Richter.

Urteile zu Schadenersatz etc. findest du hier.

Eine Strafanzeige z. B. wegen Körperverletzung, § 223 StGB, dürfte allenfalls dann erfolgversprechend sein, wenn der Tätowierer / Piercer absichtlich schlecht gearbeitet hat, dir schaden wollte oder sich die Tätowierung bzw. das Piercing z.B. wegen vermeidbarer Hygienemängel entzündet hat.

Selbstverständlich ist eine Strafanzeige immer möglich, wenn die Tätowierung oder das Piercing gegen deinen Willen erfolgte.

Urteile aus dem Strafrecht findest du hier.

  • welche Vorschriften müssen  Studios, Piercer & Tattoo-Artists beachten?

Wichtige Gesetze & Verordnungen findest du hier.

  • es fehlt dir hier etwas? Bitte sende uns eine Nachricht an info(at)ipcl-rieck.de oder hinterlasse einen Kommentar, danke!