BGH: „FUCK“-Tattoo im Gesicht kann schwere Körperverletzung sein

"FUCK"-Tattoo

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. April 2025 (Az. 4 StR 495/24): Das Wort „FUCK“ über der rechten Augenbraue wurde einem Mann gegen seinen Willen tätowiert. Der BGH wertete das als Schwere Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB – dauerhaft und erheblich entstellend (LTO). Den Volltext des Urteils findest du hier.


Was bedeutet § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB? – „Erhebliche dauerhafte Entstellung“

  • § 226 behandelt schwere Körperverletzung – im Unterschied zur gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) stehen hier Erfolgsqualifikationen im Vordergrund (Wikipedia).

  • Eine dauerhafte und erhebliche Entstellung liegt vor, wenn die äußere Gesamterscheinung des Opfers so stark verändert ist, dass psychische oder soziale Nachteile erwartet werden – z. B. durch Stigmatisierung im Alltag (Wikipedia).

  • Ob eine kosmetische Behandlung (z. B. Lasertherapie) grundsätzlich denkbar ist, spielt keine Rolle – entscheidend ist, ob die Entstellung zum Zeitpunkt des Urteils voraussichtlich dauerhaft ist und optisch markant wirkt (Dejure).


Warum sah der BGH die Tätowierung als schwere Körperverletzung?

  1. Körperliche Misshandlung (§ 223 StGB): Das erzwungene Tattoo stellt eine unzulässige körperliche Einwirkung dar (LTO).

  2. Gesichtsbereich = besonders prägend: Ein Tattoo im Gesicht – insbesondere wenn zuvor keine Tattoos vorhanden waren – verändert das Erscheinungsbild massiv (LTO, Dejure).

  3. Stigma‑Faktor durch „FUCK“: Der Schriftzug gilt vielen als anstößig, was zu sozialer Ausgrenzung und psychischer Belastung führen kann – Zeichen einer erheblichen Entstellung (LTO).

  4. Nicht heilbar zum Zeitpunkt des Urteils: Die Entstellung war zum Urteilstermin als dauerhaft einzustufen – unabhängig von später möglichen Laserbehandlungen (Dejure).


Bedeutung für Tattoo und Rechtssicherheit im Studio

🎯 Design vs. Einwilligung

  • Wer ein Tattoo gegen den Willen überträgt – selbst bei „lustigen“ oder provokativen Motiven – kann beschuldigt werden, eine Körperverletzung zu begehen.

  • Einwilligungen müssen ausdrücklich und informiert sein – ein „Wanna‑Do“ muss dokumentiert werden.

🧠 Stigma-Risiken & psychische Folgen

  • Selbst subjektiv umstrittene oder provokante Motive wie „FUCK“ können objektiv als stigmatisierend und entstellend bewertet werden.

  • Studioinhaber:innen sollten ihre Kund:innen über mögliche Konsequenzen sensitiver Motive aufklären und schriftliche Einwilligungen einholen.

✔️ Empfehlung zur Studiopraxis bei Gesichtstattoos etc.

Maßnahme Warum?
Einwilligungsformular mit Musterbild & Schriftzug Dokumentiert klare Zustimmung zum Motiv.
Aufklärung über Stigmatisierung Schützt vor späteren Streitigkeiten.
AGB & Consent-Checkliste Vermeidet „stille Einwilligung“ als Risiko.
Direkte Ansprache bei provokativen Motiven Sensible Designs rechtlich besonders abgesichert.

Fazit: Was bedeutet das Urteil für Tattoo Artists?

  • Auch scheinbar harmlos-provokante Tattoos im Gesicht können juristisch als schwere Körperverletzung eingestuft werden.

  • Klare, informierte Einwilligung ist das A und O – besonders bei Tattoos im Sichtbereich wie Gesicht, Hals oder Hände.

  • Aufklärung und Dokumentation bieten Schutz – für Artist und Kund:in.


💬 Dein Design ist einzigartig – dein Recht auch.

Verlass dich nicht auf mündliche Absprachen oder Social-Media-Trends. Vermeide rechtliche Fallstricke und biete deinen Kund:innen echte Sicherheit: Einwilligung, AGB und klare Aufklärung.

Bei Fragen zu Vertragstexten, Einwilligungslösungen oder Studio‑Rechtsschutz: E-Mail an Dr. Lars Rieck (Button unten) oder Anruf unter +49 (0)40 41 16 76 25.