
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. April 2025 (Az. 4 StR 495/24): Das Wort „FUCK“ über der rechten Augenbraue wurde einem Mann gegen seinen Willen tätowiert. Der BGH wertete das als Schwere Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB – dauerhaft und erheblich entstellend (LTO). Den Volltext des Urteils findest du hier.
Was bedeutet § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB? – „Erhebliche dauerhafte Entstellung“
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§ 226 behandelt schwere Körperverletzung – im Unterschied zur gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) stehen hier Erfolgsqualifikationen im Vordergrund (Wikipedia).
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Eine dauerhafte und erhebliche Entstellung liegt vor, wenn die äußere Gesamterscheinung des Opfers so stark verändert ist, dass psychische oder soziale Nachteile erwartet werden – z. B. durch Stigmatisierung im Alltag (Wikipedia).
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Ob eine kosmetische Behandlung (z. B. Lasertherapie) grundsätzlich denkbar ist, spielt keine Rolle – entscheidend ist, ob die Entstellung zum Zeitpunkt des Urteils voraussichtlich dauerhaft ist und optisch markant wirkt (Dejure).
Warum sah der BGH die Tätowierung als schwere Körperverletzung?
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Körperliche Misshandlung (§ 223 StGB): Das erzwungene Tattoo stellt eine unzulässige körperliche Einwirkung dar (LTO).
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Gesichtsbereich = besonders prägend: Ein Tattoo im Gesicht – insbesondere wenn zuvor keine Tattoos vorhanden waren – verändert das Erscheinungsbild massiv (LTO, Dejure).
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Stigma‑Faktor durch „FUCK“: Der Schriftzug gilt vielen als anstößig, was zu sozialer Ausgrenzung und psychischer Belastung führen kann – Zeichen einer erheblichen Entstellung (LTO).
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Nicht heilbar zum Zeitpunkt des Urteils: Die Entstellung war zum Urteilstermin als dauerhaft einzustufen – unabhängig von später möglichen Laserbehandlungen (Dejure).
Bedeutung für Tattoo und Rechtssicherheit im Studio
🎯 Design vs. Einwilligung
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Wer ein Tattoo gegen den Willen überträgt – selbst bei „lustigen“ oder provokativen Motiven – kann beschuldigt werden, eine Körperverletzung zu begehen.
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Einwilligungen müssen ausdrücklich und informiert sein – ein „Wanna‑Do“ muss dokumentiert werden.
🧠 Stigma-Risiken & psychische Folgen
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Selbst subjektiv umstrittene oder provokante Motive wie „FUCK“ können objektiv als stigmatisierend und entstellend bewertet werden.
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Studioinhaber:innen sollten ihre Kund:innen über mögliche Konsequenzen sensitiver Motive aufklären und schriftliche Einwilligungen einholen.
✔️ Empfehlung zur Studiopraxis bei Gesichtstattoos etc.
Maßnahme | Warum? |
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Einwilligungsformular mit Musterbild & Schriftzug | Dokumentiert klare Zustimmung zum Motiv. |
Aufklärung über Stigmatisierung | Schützt vor späteren Streitigkeiten. |
AGB & Consent-Checkliste | Vermeidet „stille Einwilligung“ als Risiko. |
Direkte Ansprache bei provokativen Motiven | Sensible Designs rechtlich besonders abgesichert. |
Fazit: Was bedeutet das Urteil für Tattoo Artists?
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Auch scheinbar harmlos-provokante Tattoos im Gesicht können juristisch als schwere Körperverletzung eingestuft werden.
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Klare, informierte Einwilligung ist das A und O – besonders bei Tattoos im Sichtbereich wie Gesicht, Hals oder Hände.
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Aufklärung und Dokumentation bieten Schutz – für Artist und Kund:in.
💬 Dein Design ist einzigartig – dein Recht auch.
Verlass dich nicht auf mündliche Absprachen oder Social-Media-Trends. Vermeide rechtliche Fallstricke und biete deinen Kund:innen echte Sicherheit: Einwilligung, AGB und klare Aufklärung.
Bei Fragen zu Vertragstexten, Einwilligungslösungen oder Studio‑Rechtsschutz: E-Mail an Dr. Lars Rieck (Button unten) oder Anruf unter +49 (0)40 41 16 76 25.