Müssen Ärzte ein „Keine Wiederbelebung!“ – Tattoo beachten?

„Keine Wiederbelebung“? Anfang Dezember 2017 sorgte die Einlieferung eines bewusstlosen Patienten in ein Krankenhaus in Miami für Schlagzeilen. Der Mann hatte mitten auf der Brust ein die Ärzte verwirrendes Tattoo. Müssen sie es als Willen des Patienten beachten?

Das Tattoo auf der Brust des bewusstlosen 70-Jährigen lautete „Do not rescuscitate“ („Keine Wiederbelebung“). Der alkoholisierte Mann litt unter Vorhofflimmern, chronischem Lungenleiden und Diabetes, weshalb die behandelnden Ärzte über lebensrettende Maßnahmen nachdenken mussten.

Tattoo = Patientenverfügung?

Es stellte sich ihnen aufgrund des Tattoos jedoch die Frage, ob sie überhaupt lebensrettende, lebensverlängernde oder gar wiederbelebende Maßnahmen ergreifen dürfen. Ist das Tattoo wie eine unterschriebene Patientenverfügung zu werten? Machen sich die Ärzte gar strafbar wenn sie helfen – oder gar, wenn sie bewusst nicht helfen?

Tempus fugit

Wiederbelebung – ja oder nein?

Wie das medizinische Fachblatt „New England Journal of Medicine“ berichtet, befanden sich die Mediziner in einem ethischen und rechtlichen Dilemma. Gleichwohl entschieden sie sich für die lebensverlängernde Wiederbelebung. Damit versuchen sie, eine nicht rückgängig zu machende Entscheidung über Leben und Tod des Patienten aufzuschieben. Sodann sollte versucht werden, den wahren Willen des Patienten herauszufinden bzw. seine Entscheidung gegen lebensverlängernde Maßnahmen zu bestätigen.

Im Zweifel für das Leben

Bei Unklarheit über den Willen des Patienten ist ein solches Verhalten auch in Deutschland üblich. Ärzte handeln so schon aus Selbstschutz, um  Strafanzeigen wegen unterlassener Hilfeleistung z.B. von Angehörigen zu vermeiden. Auch sei gelegentlich nicht klar, ob ein möglicherweise dokumentierter oder angenommener Wille überhaupt noch aktuell sei. Dies könnte z.B. auch bei dem o.g. Mann mit dem Tattoo der Fall sein. Schließlich könnte das Tattoo Jahre oder gar Jahrzehnte alt sein.

Auf Drängen der Ärzte fanden Sozialarbeiter des Krankenhauses schließlich eine ausdrückliche, schriftliche Patientenverfügung. Auch darin hatte sich der 70jährige gegen Wiederbelebung entschieden. Nach Komplikationen starb er einen Tag nach seiner Einlieferung in das Krankenhaus, seinem nun bestätigten Willen entsprechend.

Verlorene Wette

Das „Journal of General Internal Medicine“ berichtet über einen ähnlichen Fall aus den USA. Kurz vor einer Operation entdecken Ärzte 3 tätowierte Buchstaben: „D.N.R.“, was auch als Abkürzung für „Do Not Resuscitate“ gebräuchlich ist. Darauf von den verunsicherten Ärzten befragt, erklärte der Mann jedoch, sehr wohl im Notfall wiederbelebt werden zu wollen. Das Tattoo sei lediglich das makabere Ergebnis einer verlorenen Wette.

Wichtiges bitte schriftlich regeln

Ein Organspender-Ausweis erleichtert Medizinern das Treffen von lebenswichtigen Entscheidungen. Denke daran: Auch wenn es für dich zu spät ist, kannst du noch andere Leben retten! Dazu musst du den Organspender-Ausweis aber immer bei dir tragen.

Wer im Zweifel lieber nicht wiederbelebt werden möchte, sollte eine Patientenverfügung verfassen, raten Experten. Doch selbst die kann im Notfall aus o.g. Gründen nicht immer beachtet werden. Ärzte müssen im Notfall innerhalb von Sekunden entscheiden und werden sich im Zweifel, schon aus Sorge vor Strafverfolgung, immer für lebenserhaltende Maßnahmen entscheiden.

Unser Fazit

Ein Tattoo wie „Bitte keine Wiederbelebung!“ stiftet sehr wahrscheinlich mehr Verwirrung als Klarheit über deinen Willen & wird im Zweifel nicht beachtet. Sinnvoller sind Patientenverfügung, Organspender-Ausweis, Testament und z.B.  Tattoos mit anderen, wichtigen medizinischen Informationen wie

  • Blutgruppe,
  • Allergien / Unverträglichkeiten,
  • chronische Krankheiten oder z.B.
  • ständig eingenommene Medikamente.

Was denkst du darüber?

9 thoughts on “Müssen Ärzte ein „Keine Wiederbelebung!“ – Tattoo beachten?”

  1. Der Lancet berichtete zwar über chronische Krankheiten des tätowierten, nicht aber darüber, von wem oder weshalb die Rettung gerufen wurde. Anstatt sich „verkürzte Parolen“ tätowieren zu lassen, über die sich andere dann wirklich den Kopf zerbrechen müssen (Strafanzeige wegen unterlassener Hilfeleistung oder eigenmächtige Heilbehandlung mit Forderungen nach Schmerzensgeld), sollte sich jeder, der sich mit dem Gedanken trägt eine Patientenverfügung zu errichten oder wer gar schon eine Patientenverfügung erstellt hat, damit beschäftigen, seinen Wunsch auch mit Angehörigen, Nachbarn etc. zu besprechen, damit die schon wissen, was sie zu tun oder zu unterlassen haben. Aber auch denen muss man Rechtssicherheit zubilligen, also heißt besprechen: den Inhalt seiner gültigen Patientenverfügung besprechen – solange man das noch kann!

    1. Sehr gute Anmerkung. So sehen wir das auch. Dokumentiere deinen Willen ausführlich & schriftlich. Spreche mit deinen Angehörigen darüber, so lange noch Zeit ist.

      1. es geht auch um einen Unfall auf der Straße ….
        ich will NIE unter gar keinen Umständen reanimiert werden !!!
        Da hilft mir keine ausgefüllte Patientenverfügung in meiner Tasche. Die ließt kein Notarzt vor Beginn der Reanimation ….

        1. Das sehe ich auch so!!!!!
          Es wird fremdbestimmt.
          Die würde des Menschen ist unantastbar wird,, ignoriert“ traurig aber wahr.

  2. „Wiederbelebung“ ist ein viel zu schwammiger Begriff, um eine so weitreichende Unterlassung zu begründen. Als Arzt würde ich die Person immer erst mal wiederbeleben, dann kann man ja klären, ob sie behandelt werden möchte oder nicht.

    1. @ Rolf Mueller: Wiederbelebung verstehen Ärzte immer als Maßnahmenpaket nach Herz-Kreislaufstillstand. Woher sind Sie so sicher, dass man „dann“ ja klären kann, ob die Person behandelt werden möchte oder nicht. Außerdem wird eine Patientenverfügung ja immer erst wirksam, wenn der Patient seinen Willen nicht (mehr) kundtun kann – und genau in dieser Situation gilt es, eine Patientenverfügung umzusetzen oder nicht. Sich einfach über den Patientenwillen (sofern er in gesicherter Form vorliegt) hinwegzusetzen, das ist rechtlich nicht möglich und sollte (selbst bei Entscheidungen die man vielleicht noch rückgängig machen kann) auch nicht in paternalistischer Verhaltensweise geschehen.

  3. es geht auch um einen Unfall auf der Straße ….
    ich will NIE unter gar keinen Umständen reanimiert werden !!!
    Da hilft mir keine ausgefüllte Patientenverfügung in meiner Tasche. Die ließt kein Notarzt vor Beginn der Reanimation ….

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