Die ab dem 25. Mai 2018 anzuwendende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sorgt fast 2 Jahr nach ihrem Inkrafttreten langsam für viel Wirbel. Denn unklar ist vielen, was eigentlich alles darunter fällt & was in Zukunft erlaubt bzw. verboten ist. Drohende Bußgelder von bis zu 20 Mio. Euro oder 4 % des weltweiten Umsatzes (je nachdem, was mehr ist) können dann doch beeindrucken.
Hat die DSGVO Auswirkungen auf Tattoo Artists und Tattoo Studios?
Ich denke schon. Schon deshalb, weil kaum ein Tattoo Artist oder Studio ohne Website und/oder Social Media-Auftritt sowie Computer in der Bearbeitung von Kundendaten etc. auskommen wird. In diesem Beitrag geht es jedoch nicht um Datenschutz-relevante Vorgänge im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung/Abrechnung, sondern in erster Linie um die Außendarstellung und Werbung.
Werbung im Internet künftig problematisch
Naturgemäß werden Tattoo Artists und Tattoo Studios ihre kreative Arbeit als Werbung präsentieren wollen. Tattoos Studios und Tattoo Artists benötigen dafür natürlich Fotos ihrer Arbeiten. Diese Fotografie wird in aller Regel digital erfolgen. Und hier wird die DSGVO wieder relevant. Denn schon das Anfertigen eines digitalen Fotos ist eine Datenerhebung und eine Speicherung von Daten. Auch das Bearbeiten oder Weitergeben von Fotos z.B. an Social Media-Plattformen und andere sind Datenverarbeitung-Vorgänge. Alle diese Handlungen unterfallen ab dem 25. Mai 2018 der DSGVO. Sofern darauf Personen erkennbar zu sehen sind, was immer mal wieder der Fall sein dürfte, werden solche Aufnahmen in Zukunft grundsätzlich unzulässig sein, es sei denn, es liegt eine so genannte informierte Einwilligung oder eine Ausnahme des Art. 6 DSGVO vor. Ob schon eine besonders individuelle Tätowierung zur Erkennbarkeit einer Person im Sinne der DSGVO ausreicht, ist leider unklar. Jedenfalls, wenn
- die Tätowierung einzigartig &
- an einer für gewöhnlich sichtbaren Körperstelle angebracht ist,
könnte m. E. einiges dafür sprechen, dass die Person so „erkennbar“ ist, auch wenn nur die Tätowierung abgebildet wird.
Einwilligung oder Ausnahmen erforderlich
Warum das alles so ist, habe ich in einem Artikel für Fotografen aufgeschrieben, den ich hier verlinke. Das meiste davon wird auch für die Öffentlichkeitsarbeit von Unternehmen und damit auch von Tattoos Studios und Tattoos Artists gelten.
Eine Ausnahme im Sinne des Art. 6 DSGVO, die die Anfertigung von Aufnahmen rechtfertigt, könnte z. B. der Zusammenhang mit der Vertragserfüllung und insbesondere die Abwehr von Gewährleistungsansprüchen sein. Deshalb dürfte es gerechtfertigt sein, ein Detail-Foto einer Tätowierung anzufertigen. Damit wäre es aber nicht automatisch auch erlaubt, dieses Foto ins Internet zu stellen – gerade, wenn darauf mehr von der Person zu sehen ist, als die Tätowierung. Denn dies ist nicht für die Erfüllung des Vertrages, also der Erbringung der Dienstleistung Tätowierung, erforderlich.
Datenverarbeitung erforderlich?
Auch ist mehr als fraglich, ob die Eigenwerbung eines Kreativen als so genanntes „berechtigtes Interesse“ (eine weitere Ausnahme des Art. 6 DSGVO) anerkannt wird. Für euer Archiv und die Buchhaltung mag das Fotografieren also auch in Zukunft zulässig sein. Es könnte aber sein, dass viele Aufnahmen, gerade wenn darauf Personen zu erkennen sind, in Zukunft nicht ohne weiteres z.B. ins Internet gestellt werden dürfen. Denn auch bei berechtigtem Interesse gilt: Es muss eine Abwägung mit den betroffenen Rechten des Abgebildeten stattfinden.
Abmahnung & Schadensersatz wg. Werbung?
Wenn der erkennbar Abgebildete z.B. geltend machen kann, dass er durch die Veröffentlichung im Internet in seinen Persönlichkeitsrechten schwerwiegend geschädigt wird, wird die Abwägung meist zu seinen Gunsten ausfallen. Die Veröffentlichung ist damit rechtswidrig. Neben einer Abmahnung mit Unterlassungsforderung dürften dann auch Schadensersatzansprüche drohen. Und selbst wenn ihr eine Einwilligung der Person habt, gilt:
Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden!
Außerdem müsstet ihr in einer solchen „informierten Einwilligung“ den Abgebildeten z. B. genauestens darüber informieren,
- was ihr mit den Bildern z. B. vorhabt,
- dass er ein jederzeitiges Widerrufsrecht hat
- etc.
Die „informierte Einwilligung“ muss zudem dokumentiert und archiviert werden, damit ihr im Streitfall auf der sicheren Seite seid.
Ich rege deshalb an, den Artikel zu studieren und über Maßnahmen nachzudenken, falls sich z.B. jemand meldet und Auskunfts- oder gar Löschungsansprüche geltend macht. Auch kann, zumindest theoretisch, die Datenschutzbehörde jederzeit bei euch anklopfen und unangenehme Fragen stellen.