Hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin den Weg für Polizeibewerber mit auffälligen Tattoos freigemacht? Wir finden: Jedenfalls ein wenig. Es bleibt aber spannend für Polizeibewerber mit auffälligen Tattoos. Wir sagen euch, warum:
Lange galt es als feste Regel, dass man mit einem auffälligen Tattoo als Polizeibewerber keine Einstellungschancen hat – oder zumindest sehr vorsichtig bei Wahl von Ort & Motiv des Tattoo sein musste. So musste man darauf achten, dass die Tattoos
- im Alltag nicht sichtbar sind,
- keine erkennbare Aussage enthalten und
- nur einen bestimmten Anteil der Körperoberfläche bedecken.
Da man aber selten beim Tätowieren schon darüber nachdenkt, wo man sich später bewerben möchte, war es bisher im Grunde Glückssache, ob das Tattoo adäquat für den Polizeidienst war. Außerdem war es eine erhebliche Einschränkung der Grundrechte auf Freiheit der Berufswahl und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Entscheidung des VG Berlin
Das könnte sich jetzt ändern: Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat im Juli 2018 entschieden (Az.: VG 5 L 248.18), dass die Polizei einen Polizebewerber nicht wegen seiner Tattoos ablehnen darf. Der Bewerber hat Tattoos am linken Arm, der linken Schulter, dem rechten Unterarm und dem rechten Handgelenk. Die Tätowierungen sind teilweise großflächig und deutlich sichtbar. Sie enthalten Bezüge zur Familie, Sinnsprüche und Fußballvorlieben. Der Polizeibewerber war gerade wegen der Tattoos abgelehnt worden: Sie seien „geeignet, die Repräsentationsziele der Polizei zu beeinträchtigen“, wie die Polizei in der Pressemitteilung des VG Berlin zitiert wird (https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2018/pressemitteilung.724713.php).
Das Gericht entschied nun, dass damit ein unverhältnismäßiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Polizeibewerbers vorliegt. Das Tattoo sage nichts über die Eignung des Bewerbers aus. Diese sei vielmehr gar nicht geprüft worden. Dies muss nun nachgeholt werden.
Zwar kann das Tragen von Tätowierungen untersagt werden, die ihrem Inhalt nach gegen Dienstpflichten verstoßen, wie etwa den Respekt vor der Polizei untergraben oder sexistische oder strafbare Inhalte wie Volksverhetzung darstellen. Das ist hier aber nicht der Fall. Vielmehr gäbe es keine inhaltliche Beanstandung des Inhalts der Tattoos im konkreten Fall.
Als Alternative war dem Polizeibewerber zwar die Möglichkeit gegeben worden, die Tattoos entfernen zu lassen. Das ginge allerdings zu weit: eine mögliche Tattoo-Entfernung könnte nicht auf die Dienstzeit beschränkt werden, sondern greife auch in die Freizeit ein.
Ab jetzt Polizeibewerber mit auffälligen Tattoos?
Ist damit das Tattoo-Verbot bei der Polizei Geschichte? Leider (noch) nicht. Warum?
- Die Entscheidung nur im vorläufigen Rechtsschutz ergangen, gilt also nicht dauerhaft. Das heißt, es könnte im sich evtl. anschließenden Hauptverfahren anders entschieden werden. Das ist allerdings unwahrscheinlich, nachdem das VG Berlin bereits im einstweiligen Verfahren diametral entgegengesetzt zur bisherigen Rechtsprechung entschied.
- Die Entscheidung erging nur in der ersten Instanz. Das Verfahren könnte also noch vor das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und vor das Bundesverwaltungsgericht gehen, wo die Entscheidung wieder aufgehoben werden könnte. Hier bleibt abzuwarten, ob Rechtsmittel eingelegt werden. Solche Verwaltungsgerichtsverfahren dauern oft viele Jahre. (Update, 30.08.2018: Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung bestätigt, OVG Berlin-Brandenburg , Beschluss vom 28.08.2018 – OVG 4 S 36.18 )
- Schließlich hatte das VG Berlin selbst in der Entscheidung noch eine weitere Lücke offengelassen: Der Gesetzgeber – also das Bundesland Berlin – könnte Tätowierungen im Polizeidienst gesetzlich untersagen. Auch andere Bundesländer könnten das Urteil als Anlass nehmen, das bisherige Gewohnheitsrecht in ein formelles Gesetz zu gießen. Das dürfte jedoch ebenfalls als eher unwahrscheinlich einzustufen sein, nachdem Tätowierungen mittlerweile in der Mitte der Gesellschaft angekommen sind. Damit besteht auch eine Chance, dass die Bundesländer solche Tattoos für Polizeibewerber endlich gesetzlich legalisieren.
Die Chancen stehen also gut, dass das Tattoo-Verbot bei Polizeibewerbern und Polizisten bald Geschichte ist. Aber die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.
Übrigens: Wer sich eingehender für das Thema interessiert, sollte die Dissertation „Das äußere Erscheinungsbild von Beamtenbewerbern“ von Dr. Steffen Schmidt lesen, erschienen im Nomos Verlag, Schriften zum öffentlichen Dienstrecht Nr. 6. Dr. Steffen Schmidt war so freundlich, uns ein Rezensionsexemplar überlassen. Danke!
(Autorin: Corinna Bernauer mit Lars Rieck)
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Hallo, die Tattoos werden doch sowieso von der uniform wieder bedeckt. Wenn ein Polizist aber ein Tattoo auf dem Gesicht hat, dann würde ich diesen aber auch nicht ernst nehmen können. Daher verstehe ich den Gedankengang. Danke für den Bericht!
Moin!
Ja, das dürfte in den meisten Fällen passieren, dennoch war z.B. bei den tätowierten Polizistinnen & Polizisten in Hamburg der „lange Ärmel“-Erlass im Mega-Sommer 2018 recht unbeliebt.
Tattoos im Gesicht sind in der Tat schwierig für eine sogenante „Respektsperson“.