Einleitung
Die Frage, ob Tattoos als Werke der bildenden Kunst angesehen werden können, gewinnt zunehmend an Bedeutung. Dies liegt nicht zuletzt an einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27.06.2024 zum Az. B 3 KS 1/23 R, das die Einordnung von Tattoo Artists in die Künstlersozialkasse (KSK) zum Thema hatte. In diesem Artikel werfen wir einen detaillierten Blick auf die Tätowiererin und die rechtlichen Überlegungen, die hinter der Entscheidung stehen.
Die KSK und ihre Bedeutung
Die KSK ist eine besondere Institution, die selbstständigen Künstlerinnen und Publizistinnen den Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung erleichtert. Hierbei zahlt die KSK die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge, während die andere Hälfte von den Versicherten selbst getragen wird. Die Einordnung in die KSK setzt jedoch voraus, dass die Tätigkeit des Versicherten als künstlerisch oder publizistisch anerkannt wird.
Der Fall der Tätowiererin
Im aktuellen Fall hatte das BSG darüber zu entscheiden, ob eine Tätowiererin als Künstlerin im Sinne der KSK gelten kann. Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob Tattoos als Werke der bildenden Kunst eingestuft werden können. Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für Tattoo Artists in Deutschland, die bislang häufig von der KSK nicht als Künstlerinnen anerkannt wurden.
Tattoos als Werke der bildenden Kunst
Kunst oder Handwerk?
Eine zentrale Frage, die das Gericht zu klären hatte, war, ob das Tätowieren eine künstlerische Tätigkeit ist oder lediglich als handwerkliche Dienstleistung angesehen werden kann. Kunst wird im Allgemeinen als eine schöpferische Tätigkeit verstanden, die das Ergebnis individueller Kreativität und Ausdruckskraft ist. Handwerk hingegen betont die technische Ausführung und Wiederholbarkeit der Tätigkeit.
Argumente für Tattoos als Kunst
Die Tätowiererin argumentierte, dass ihre Arbeit kreative und künstlerische Aspekte umfasst. Jeder Kunde erhalte ein einzigartiges Design, das speziell für ihn entworfen wurde. Die Gestaltung der Tattoos erfordere nicht nur handwerkliches Geschick, sondern auch künstlerische Fähigkeiten, wie das Verständnis von Proportionen, Farben und Komposition.
Gerichtliche Entscheidung
Das BSG gab der Tätowiererin Recht und erkannte jedenfalls ihre Tattoos als Werke der bildenden Kunst an. Das Gericht betonte, dass die künstlerische Gestaltung und die individuelle Schöpfungshöhe ihrer Tattoos den entscheidenden Unterschied ausmachten. Damit öffnete das BSG den Weg auch für andere Tattoo Artists, als Künstlerinnen in die KSK aufgenommen zu werden.
Bedeutung des Urteils für Tattoo Artists
Das Urteil des BSG hat eine weitreichende Bedeutung für die gesamte Tattoobranche. Tattoo Artists können unter bestimmten Voraussetzungen von den Vorteilen der KSK profitieren. Dies erleichtert ihnen den Zugang zur sozialen Absicherung und trägt zur Anerkennung ihrer Arbeit als künstlerische Tätigkeit bei.
Weitere Verfahren: Hochzeitsredner und Flamencolehrerin
Am Rande sei erwähnt, dass das BSG in weiteren Verfahren auch über die Einordnung einer Hochzeitsrednerin und einer Flamencolehrerin entschied. Während die Flamencolehrerin ebenfalls in die KSK darf, verlor die Hochzeitsrednerin in letzter Instanz. Diese Fälle unterstreichen die Vielfalt der künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten, die von der KSK erfasst werden können. Der Fokus dieses Artikels liegt jedoch auf der Tätowiererin und der Frage der künstlerischen Anerkennung von Tattoos.
Fazit
Das neue Urteil des BSG zur Einordnung von Tattoo Artists in die Künstlersozialkasse stellt einen wichtigen Schritt zur Anerkennung von Tattoos als Werke der bildenden Kunst dar. Das letzte Urteil war von 2007. Tattoo Artists werden durch das neue Urteil nicht nur von einer verbesserten sozialen Absicherung profitieren, sondern auch die verdiente Anerkennung ihrer kreativen und künstlerischen Arbeit erhalten. Dieses Urteil könnte die Wahrnehmung von Tattoos in der Gesellschaft nachhaltig verändern und die Bedeutung des Tätowierens als Kunstform hervorheben. Der Volltext der Begründung liegt allerdings noch nicht vor und muss zur abschließenden Bewertung abgewartet werden!
2 thoughts on “BSG-Urteil vom 27.06.2024 – Az. B 3 KS 1/23 R: Tätowiererin muss von Künstlersozialkasse aufgenommen werden!”
Comments are closed.