Urheberrecht und KI: Was das OLG-Urteil „Unterwasserhundefoto“ für Tattoo Artists bedeutet

Eine Fotografin geht gerichtlich gegen einen ehemaligen Kooperationspartner vor, weil dieser ihr urheberrechtlich geschütztes Unterwasserfoto in eine KI-Software hochgeladen und daraus eine neue Abbildung erstellt hat – die er dann öffentlich verwendete. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in diesem Fall eine wegweisende Entscheidung über KI und Urheberrecht getroffen (Urteil vom 02.04.2026, Az. 20 W 2/26). Auch für Tattoo Artist, die täglich mit dem Spannungsfeld zwischen Vorlage und eigenem Werk arbeiten, hat dieses Urteil unmittelbare Relevanz.

Der Fall: Foto in KI eingespeist, neue Abbildung erstellt

Die Antragstellerin fotografiert Hunde unter Wasser – ein kreatives Nischenprodukt mit hohem handwerklichem Anspruch. Eines ihrer Bilder, das einen nach einem roten Spielzeug schnappenden Hund zeigt, hatte sie mit erheblichem gestalterischen Aufwand angefertigt und nachbearbeitet: besondere Perspektive, gezielte Unschärfe, präzise Belichtung.

Der Antragsgegner, ein früherer Geschäftspartner, lud dieses Foto in die KI-Software „B.“ hoch und veranlasste die Software, daraus eine neue Abbildung zu erzeugen. Das Ergebnis: eine comichafte Darstellung eines Hundes unter Wasser, ebenfalls mit rotem Spielzeug – erkennbar motivisch ähnlich, aber in Stil und Ausführung deutlich verschieden. Diese Abbildung veröffentlichte er auf seiner Webseite.

Nach erfolgloser Abmahnung beantragte die Fotografin eine einstweilige Verfügung. Sowohl das Landgericht Düsseldorf als auch das OLG wiesen den Antrag zurück.

Die Kernaussagen des Gerichts:

Erstens: Das KI-Erzeugnis ist kein eigenständiges Werk. Das OLG stellt klar: Ein durch KI generiertes Bild ist urheberrechtlich kein „Werk“, wenn der menschliche Nutzer keine hinreichenden kreativen Entscheidungen getroffen hat. Wer lediglich ein Fremdfoto hochlädt und einen allgemeinen Prompt absetzt, ohne das Ergebnis durch individuelle kreative Steuerung zu prägen, schafft kein schutzfähiges Werk. Damit scheidet auch die Berufung auf „freie Bearbeitung“ (§ 23 Abs. 1 S. 2 UrhG) aus, denn freie Bearbeitung setzt ein neues Werk voraus.

Zweitens: Trotzdem keine Urheberrechtsverletzung. Das OLG prüft dennoch, ob das KI-Bild eine unerlaubte Vervielfältigung des Originalfotos darstellt – und verneint auch das. Entscheidend ist: Übernommen wurden nur gemeinfreie Elemente (das Motiv: Hund greift unter Wasser nach Spielzeug), nicht aber die schutzfähigen gestalterischen Merkmale der Fotografin (Perspektive, Unschärfe, Belichtungskomposition, Bildausschnitt). Das Motiv als solches ist nicht urheberrechtlich geschützt; jeder darf Hunde unter Wasser fotografieren.

Drittens: EuGH-Rechtsprechung wird einbezogen. Das Gericht verweist auf das EuGH-Urteil „Mio und konektra“ vom 4. Dezember 2025 (C-580/23, C-795/23): Für eine Urheberrechtsverletzung müssen gerade die kreativen Elemente übernommen worden sein, die die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegeln – nicht nur das Motiv oder Thema.

Was bedeutet das für Tattoo Artist?

Tattoo Artist stehen tagtäglich vor exakt dieser Frage: Wo endet die Inspiration, wo beginnt die Verletzung? Das Urteil liefert hierzu wichtige Orientierungspunkte – aber auch Fallstricke.

Das Motiv allein ist nicht geschützt. Wer ein Tattoo mit einem Hund, einer Rose oder einem Drachen stechen möchte, darf sich auf das Motiv beziehen. Urheberrechtlich relevant wird es erst, wenn die konkrete gestalterische Umsetzung – Linienführung, Schraffur, Komposition, spezifische Farbgebung, charakteristische Formensprache – einer fremden Vorlage zu ähnlich ist.

Die KI verändert nichts am Grundproblem. Wer eine geschützte Illustration oder ein Tattoo-Design in eine KI hochlädt mit dem Ziel, daraus eine „ähnliche, aber nicht identische“ Vorlage zu generieren, beseitigt damit nicht das urheberrechtliche Problem. Ob die Verletzung vorliegt, hängt davon ab, ob die schutzfähigen gestalterischen Elemente des Originals im KI-Output wiedererkennbar übernommen wurden – nicht davon, ob ein Mensch oder eine Maschine den Pinsel geführt hat.

Illustration hochgeladen, KI-Vorlage erstellt: Die unterschätzte Gefahr

Stellen wir uns einen konkreten Fall vor, der in Tattoo-Studios längst Praxis ist: Ein Kunde bringt eine Illustration eines bekannten Künstlers oder ein charakteristisches Design aus dem Netz mit. Der Tattoo Artist möchte nicht 1:1 kopieren und lädt die Vorlage in eine KI hoch, die daraus eine „ähnliche“ Variante erstellt. Diese wird dann als Tattoo-Vorlage verwendet.

Ist das legal? Die Antwort des Urteils: Es kommt darauf an.

Maßgeblich ist: Wurden die schutzfähigen Elemente des Originals im KI-Output wiedererkennbar übernommen? Gemeinfreie Elemente (Motiv, Thema, Idee) darf hingegen jede:r verwenden. Schutzfähige Elemente (Stil, Komposition, individuelle Formensprache): bleiben geschützt.

Bei einer Fotografie sind das Perspektive, Unschärfe und Belichtungskomposition. Bei einer Illustration können das z. B. sein:

  • die charakteristische Linienführung und Strichstärke,
  • eine spezifische Komposition mit wiedererkennbaren Proportionen,
  • eine unverwechselbare Farbpalette oder Schraffurtechnik,
  • die individuelle Formgebung einer Figur oder eines Ornaments.

Wenn die KI diese Elemente in ihrem Output reproduziert – auch wenn sie sie leicht verfremdet –, liegt eine Urheberrechtsverletzung nahe. Die Nutzung der KI als Zwischenschritt schützt nicht vor Haftung.

Wer haftet: Tattoo Artist, Kunde oder die KI-Plattform?

Das ist eine der praktisch wichtigsten Fragen – und sie ist nicht abschließend geklärt. Klar ist:

Der Nutzer der KI haftet primär. Wer eine urheberrechtlich geschützte Vorlage in eine KI hochlädt und das Ergebnis kommerziell verwendet, ist unmittelbarer Verletzer, wenn das KI-Erzeugnis schutzfähige Elemente des Originals übernimmt. Der Umweg über die Software entlastet nicht.

Der Tattoo Artist haftet für das, was er sticht. Selbst wenn der Kunde die KI-Vorlage mitbringt: Wer das verletzende Bild als Tattoo ausführt, vervielfältigt es im urheberrechtlichen Sinne. Eine Prüfpflicht, zumindest bei offensichtlich professionell wirkenden Vorlagen, trifft den Tattoo Artist.

KI-Plattformen sind nicht schutzlos. Die großen KI-Anbieter haben in ihren Nutzungsbedingungen häufig Klauseln, die das Hochladen urheberrechtlich geschützten Materials verbieten. Das schützt sie, verschiebt aber das Haftungsrisiko noch stärker auf den Nutzer.

Das KI-Erzeugnis selbst: Wem gehört die Vorlage?

Wer ein KI-Bild als Tattoo-Vorlage verwenden möchte, sollte auch die Gegenfrage stellen: Ist das KI-Bild überhaupt schutzfähig – und wenn ja, wem gehört es?

Das OLG Düsseldorf bestätigt die herrschende Linie: KI-Erzeugnisse ohne hinreichende menschliche kreative Steuerung sind nicht urheberrechtlich schutzfähig. Das bedeutet:

  • Wer lediglich ein Foto hochlädt und „erstelle etwas Ähnliches“ tippt, erzeugt kein ihm gehörendes Werk.
  • Das KI-Bild ist weder sein Eigentum im Urhebersinne noch das der Plattform – es fällt schlicht in die Gemeinfreiheit.
  • Umgekehrt: Auch der Tattoo Artist, der später ein solches Bild als Vorlage nutzt, erwirbt kein urheberrechtliches Exklusivrecht daran.

Anders liegt der Fall, wenn der Nutzer das KI-Bild durch individuelle Prompts, iterative Steuerung und gestalterische Eingriffe so stark geprägt hat, dass seine Persönlichkeit darin erkennbar ist. Dann ist Urheberrechtsschutz denkbar – aber die Hürde ist hoch und der Nachweis schwer.

Praktische Empfehlungen für Tattoo Artist

Was sollten Tattoo Artist aus diesem Urteil mitnehmen?

  • Keine fremden Vorlagen in KI einspeisen, um „ähnliche“ Bilder zu erzeugen – das Risiko einer Urheberrechtsverletzung bleibt bestehen, auch wenn das Ergebnis optisch verändert ist.
  • Kundenwünsche kritisch prüfen: Wenn ein Kunde eine KI-generierte Vorlage mitbringt, fragen, woher das Ursprungsbild stammt. Bei erkennbar professionellen oder markentypischen Designs Vorsicht walten lassen.
  • Eigene kreative Leistung dokumentieren: Wer mit KI-Tools arbeitet, sollte den eigenen gestalterischen Anteil (Prompts, Anpassungen, Überarbeitungen) festhalten – das stärkt die Position im Streitfall.
  • Lizenzen einholen: Wer eine fremde Illustration als Tattoo-Vorlage verwenden möchte, braucht die Zustimmung des Urhebers – unabhängig davon, ob die KI als Zwischenschritt eingesetzt wird.
  • Im Zweifel anwaltliche Beratung: Gerade bei komplexen Fällen – etwa bei der Verwendung von geschützten Cartoons, bekannten Kunstwerken oder Markenlogos – lohnt sich eine rechtliche Einschätzung vor dem Stechen.

Fazit: Die KI verändert den Weg, nicht das Recht

Das OLG Düsseldorf hat keine Revolution, sondern Klarheit geschaffen: Urheberrecht schützt die individuelle kreative Leistung – nicht das Motiv, nicht die Idee, aber sehr wohl die konkrete gestalterische Umsetzung. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob ein Mensch, ein Foto oder eine KI das Endprodukt erzeugt hat.

Für Tattoo Artist bedeutet das: Die KI ist kein Freifahrtschein. Wer eine geschützte Vorlage als Grundlage für ein KI-Bild nutzt, das anschließend als Tattoo ausgeführt wird, bewegt sich rechtlich in gefährlichem Terrain – selbst wenn das Endergebnis optisch verändert wirkt. Entscheidend ist, ob die kreativen Essenz des Originals übernommen wurde.

Die gute Nachricht: Wer wirklich eigene Ideen entwickelt – auch mit KI-Unterstützung – und dabei nicht bewusst auf fremde schutzfähige Werke zurückgreift, steht auf sicherem Boden. Kreativität bleibt erlaubt. Anleihen auf Kosten anderer Kreativer nicht.

Fragen zum Urheberrecht rund um Tattoos?

Dr. Lars Rieck berät als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie gewerblichen Rechtsschutz – mit durch eine einschlägige Dissertation nachgewiesener Expertise im Tattoo-Recht. Gleich anrufen (040/41167625) oder mailen!

RA Lars Rieck