Tätowieren bei Krebserkrankung und im Palliativstadium: Was Tätowierende rechtlich wissen müssen

Es passiert häufiger, als man denkt: Eine Person mit einer schweren Erkrankung – z. B. Krebs im fortgeschrittenen oder palliativen Stadium – möchte sich ein Tattoo stechen lassen. Manchmal ist es ein lang gehegter Wunsch, manchmal steht es auf der Bucket List, manchmal soll es ein Zeichen der Selbstbestimmung sein. Für Tätowierende stellt sich in diesen Fällen eine Reihe drängender Fragen: Darf ich das überhaupt? Wie sichere ich mich ab? Und welche Risiken gehe ich ein, wenn ich zusage – oder wenn ich ablehne?

Dieser Artikel gibt eine rechtliche Einschätzung aus anwaltlicher Perspektive. Er ersetzt keine individuelle Beratung, soll aber Tattoo Artists eine fundierte Grundlage für ihre Entscheidung geben.

Die rechtliche Grundlage: Tätowierung als Körperverletzung

Wer tätowiert, erfüllt tatbestandlich den Straftatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB). Das klingt dramatisch, ist aber rechtlich der Normalzustand: Die Körperverletzung wird durch die wirksame Einwilligung des Kunden oder der Kundin gerechtfertigt. Solange diese Einwilligung vorliegt, fehlt es an der Rechtswidrigkeit – das Stechen ist also legal. Anders ist das bei ungewollten Tätowierungen.

Entscheidend ist dabei: Die Einwilligung muss informiert sein. Das bedeutet, die einwilligende Person muss über die wesentlichen Risiken des Eingriffs aufgeklärt worden sein und diese Risiken verstanden haben. Bei gesunden Erwachsenen ist das in der Regel kein Problem. Bei Menschen mit schweren Vorerkrankungen – insbesondere im Palliativstadium und unter dem Einfluss von Medikation – wird diese Anforderung zur zentralen Herausforderung.

Besondere Risiken bei Krebserkrankung und Palliativstadium

Menschen mit Krebserkrankungen oder im Palliativstadium haben in der Regel ein erhöhtes gesundheitliches Risikoprofil. Für Tätowierende relevant sind insbesondere:

  • Erhöhtes Infektionsrisiko: Das Immunsystem ist häufig geschwächt, sei es durch die Erkrankung selbst oder durch frühere Behandlungen wie Chemotherapie oder Bestrahlung.
  • Wundheilungsstörungen: Krebserkrankungen und bestimmte Medikamente (z. B. Kortikosteroide, Antikoagulantien) können die Wundheilung erheblich verzögern oder beeinträchtigen.
  • Wechselwirkungen mit Medikamenten: Bestimmte Medikamente beeinflussen die Blutgerinnung, die Hautbeschaffenheit oder die Infektionsabwehr.
  • Nicht abschließbares Projekt: Bei einem größeren Cover-Up über mehrere Sitzungen besteht das Risiko, dass das Projekt aus gesundheitlichen oder zeitlichen Gründen nicht abgeschlossen werden kann.
  • Psychische Dimension: Das Projekt hat für Betroffene oft eine tiefe persönliche Bedeutung – eine unvollendete Arbeit kann emotional belastend sein.

Wichtig: All diese Risiken müssen der Kundin oder dem Kunden vor dem Beginn der Tätowierung klar kommuniziert werden. Und zwar schriftlich.

Das oft unterschätzte Risiko: Ermittlungsverfahren durch Angehörige

In der rechtlichen Theorie ist die Lage bei sorgfältiger Vorbereitung überschaubar. In der Praxis lauert ein Risiko, das häufig unterschätzt wird: Wenn eine Person nach der Tätowierung verstirbt – aus welchem Grund auch immer –, können Angehörige ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung einleiten. Das muss keine böswillige Absicht dahinterstecken. Trauer sucht Erklärungen. Oft trifft es Ärztinnen und Ärzte. Manchmal werden aber auch Tattoo Artists zum Adressaten dieser Suche.

Die meisten solcher Verfahren werden eingestellt – insbesondere dann, wenn eine sorgfältige Dokumentation und eine rechtskonforme Einwilligung vorliegen. Aber ‚eingestellt‘ bedeutet nicht ‚folgenlos‘:

  • Das Verfahren kann Monate oder Jahre dauern.
  • Anwaltskosten für Strafverteidigung entstehen, die niemand erstattet.
  • Der Reputationsschaden kann erheblich sein – allein durch die Existenz des Verfahrens.
  • Die psychische und zeitliche Belastung ist real und nicht zu unterschätzen.
  • Erwähnungen in sozialen Medien durch Angehörige können vor einer Klärung erfolgen und Schaden anrichten.

Tätowierende müssen sich bewusst sein: Die Entscheidung, in einem solchen Fall trotz der Risiken tätig zu werden, ist keine rein rechtliche – sie ist auch eine persönliche. Wer zusagt, muss im Ernstfall nicht nur bereit sein, menschliches Leid im wahrsten Sinne des Wortes hautnah mitzuerleben, sondern auch, eventuell später ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durchzustehen.

Die Einverständniserklärung: Warum das Standardformular nicht reicht

Viele Tattoo Studios arbeiten mit Standardeinverständniserklärungen. Diese sind für Kunden ohne relevante Vorerkrankungen in der Regel ausreichend. Bei schweren Erkrankungen wie Krebs oder in Palliativsituationen reicht ein Standardformular jedoch bei Weitem nicht aus. Erforderlich ist eine individuell angepasste Erklärung, die mindestens folgende Elemente enthalten sollte:

  • Konkrete Benennung der Erkrankung und des Stadiums (nach Angabe der Kundin oder des Kunden).
  • Wenn möglich: gemeinsame Feststellung, dass das behandelnde medizinische Fachpersonal vorher informiert wurde und einverstanden ist.
  • Explizite Aufklärung über das erhöhte Infektionsrisiko und mögliche Wundheilungsstörungen.
  • Hinweis auf mögliche Wechselwirkungen mit Medikamenten.
  • Hinweis auf das Risiko, dass das Projekt nicht abgeschlossen werden kann.
  • Ausdrückliche Erklärung, dass die Person einsichts- und entscheidungsfähig ist und die Risiken kennt und akzeptiert.
  • Datum, Ort, Unterschrift und idealerweise Zeugenunterschrift.

Empfehlung: Lasse dir eine solche Erklärung von einem spezialisierten Fachanwalt ausarbeiten, der Erfahrung im Tattoo-Recht hat. Die Kosten dafür stehen in keinem Verhältnis zu den Kosten, die ein Ermittlungsverfahren verursacht.

Gamechanger Ärztliches Attest: Kein Pflichtdokument, aber dringend empfohlen!

Ein ärztliches Attest ist rechtlich nicht zwingend erforderlich. Es ist aber aus mehreren Gründen dringend zu empfehlen:

  • Es bestätigt die Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit der Person.
  • Es gibt Auskunft über akute Kontraindikationen (z. B. laufende Behandlungen, Medikamente, Immunsuppression).
  • Es stärkt die Beweislage erheblich, wenn es später zu einem Ermittlungsverfahren kommt.
  • Es zeigt, dass der Tätowierende mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen ist.

Das Attest sollte vor der ersten Sitzung vorliegen – nicht danach. Und es ersetzt nicht die rechtskonforme Einverständniserklärung, sondern ergänzt sie. Bitte aufbewahren!

Berufshaftpflichtversicherung: Unbedingt vor der Sitzung prüfen

Ein Punkt, der in der Praxis häufig übersehen wird:  Berufshaftpflichtversicherungen für Tattoo Artists können Ausschlüsse für Behandlungen bei schweren Vorerkrankungen oder erhöhtem Risikoenthalten . Wer eine solche Versicherung hat, wäre also beim Tätowieren von schwer Erkrankten ohne Versicherungsschutz unterwegs – also vorher Versicherungsbedingungen prüfen! Wer arbeitet, ohne den Versicherungsschutz geprüft zu haben, kann im Schadensfall persönlich und vollumfänglich haften.

Praxistipp: Prüfe deine Police, bevor du zusagst – und hole dir im Zweifel eine schriftliche Auskunft deiner Versicherung ein!

Praktische Empfehlungen: So gehst du vor, wenn du dich für das Projekt entscheidest

Wenn du nach sorgfältiger Abwägung entscheidest, das Projekt anzunehmen, solltest du folgende Schritte einhalten:

  • Lasse dir eine individuelle Einverständniserklärung von einem spezialisierten Fachanwalt ausarbeiten.
  • Verlange ein ärztliches Attest – vor der ersten Sitzung.
  • Prüfe deinen Versicherungsschutz schriftlich.
  • Plane kürzere Sitzungen statt langer Blöcke – das reduziert die körperliche Belastung und das Risiko.
  • Dokumentiere jede Sitzung sorgfältig und dauerhaft: Zustand der Kundin oder des Kunden, Wundheilung, Auffälligkeiten.
  • Führe alle relevanten Kommunikation schriftlich – keine mündlichen Absprachen!

Die ethische Dimension: Autonomie respektieren – mit offenen Augen

Eine Person im Palliativstadium, die sich ein Tattoo als Teil ihrer Bucket List wünscht, trifft eine autonome Entscheidung über ihre verbleibende Lebenszeit. Das zu respektieren ist grundsätzlich richtig. Menschen in dieser Situation wägen Risiken anders – und das ist ihr gutes Recht.

Gleichzeitig gilt: Der Respekt vor der Autonomie der Kundin entbindet Tätowierende nicht von ihrer eigenen Verantwortung. Eine ehrliche, offene Kommunikation über alle Risiken – auch über das Risiko eines unvollendeten Projekts – ist nicht nur rechtlich geboten, sondern auch menschlich angemessen.

Fazit: Äußerste Vorsicht, maximale Absicherung, klarer Blick!

Das Tätowieren von Menschen mit schweren Erkrankung wie Krebs oder im Palliativstadium ist rechtlich nicht per se verboten. Es ist aber ein Bereich, in dem die rechtlichen und praktischen Risiken für Tätowierende erheblich höher sind als im Regelfall. Das abstrakte rechtliche Risiko eines erfolgreichen Strafverfahrens ist bei sorgfältiger Vorbereitung gering. Das praktische Risiko, in ein Ermittlungsverfahren hineingezogen zu werden, ist aber real – unabhängig vom Ausgang.

Wer in dieser Konstellation arbeiten möchte, muss sich schriftlich maximal absichern: mit einer individuell ausgearbeiteten Einverständniserklärung, einem ärztlichen Attest und einer geprüften Versicherungsdeckung. Diese Dokumente sollten von einem Spezialisten ausgearbeitet werden – nicht von Tattoo Artist selbst und nicht aus dem Internet/von KI kopiert.

Und wer sich nicht sicher ist: Eine kurze anwaltliche Beratung im Vorfeld ist erheblich günstiger als ein Ermittlungsverfahren im Nachhinein.

Du stehst vor einer ähnlichen Situation?

Als Fachanwalt und mit Spezialisierung auf Tattoo-Recht berate ich Tattoo Artists unter anderem zu genau diesen Fragen: Einverständniserklärungen, Haftungsrisiken, Versicherungsfragen und mehr. Nimm Kontakt zu mir auf – bundesweit, kompetent und praxisnah.

Dr. Lars Rieck

RA Lars Rieck