Miturheberschaft durch Briefing: Was Tattoo Artists über Kundenvorgaben wissen müssen
Miturheberschaft durch Briefing: Was Tattoo Artists aus dem LG Köln (14 O 5/23) für Kundenvorgaben lernen können
Warum dieses Urteil Tattoo Artists betrifft (auch wenn es um Fotografie geht)
Das Landgericht Köln hatte einen klassischen Kreativ-Streit auf dem Tisch: Ein Fotograf klagte, weil ein Foto (aus einer Werbekampagne) von anderen als Referenz/Portfolio genutzt wurde. Entscheidend war aber nicht „wer hat auf den Auslöser gedrückt“, sondern: Wer hat die kreative DNA des Motivs geschaffen?
Die Beklagten hatten Skizzen, Entwürfe und schriftliche Vorgaben geliefert, die das Motiv inhaltlich geprägt haben; der Fotograf hat das Foto anschließend anhand dieser Vorgaben umgesetzt. Das LG Köln sagt: Bei einer gestellten, arrangierten Szenerie kann die schöpferische Leistung derjenigen, die die Szene „erfinden“, zur Miturheberschaft am fertigen Werk führen.
Und genau da klingeln bei Tattoos die Alarmglocken (im positiven Sinne): Auch beim Tätowieren gibt es häufig ein „Briefing“ – von „Mach bitte Fine Line mit Peonies“ bis hin zu „Hier ist meine fertige Skizze, genau so will ich’s“.
Die Kernaussagen des LG Köln in einfachen Worten
1) Konkretes Briefing + kreative Vorarbeit kann Miturheberschaft begründen
Das Gericht stellt klar: Wenn ein Lichtbildwerk nicht einfach eine reale Momentaufnahme ist, sondern eine inszenierte Szene, kann die schöpferische Leistung der Arrangierenden urheberrechtlich relevant sein. Im Fall wurden Motiv und Szene durch Skizzen/Briefings so konkret vorgegeben, dass Miturheberschaft angenommen wurde.
2) Wenn Beiträge nicht getrennt verwertbar sind, entsteht ein „Gemeinschaftswerk“
Das Foto konnte nicht sinnvoll „geteilt“ werden in Motividee vs. Fotografie – daher: gemeinsames Werk, Miturheber*innen nach § 8 Abs. 1 UrhG.
3) Portfolio-/Referenznutzung unter Miturheber*innen darf nicht treuwidrig blockiert werden
Das LG Köln betont: Gerade im kreativen Bereich ist es wichtig, frühere Projekte als Referenz zu zeigen. Deshalb darf einer nicht einfach „Nein“ sagen, wenn die anderen Miturheberinnen das Werk im Portfolio nutzen wollen – insbesondere dann nicht, wenn man selbst es als Referenz nutzt.
Übertragung auf Tattoos: Was heißt das bei Kund*innen, die Anweisungen geben?
Kundenvorgabe ist nicht automatisch Urheberschaft – aber manchmal wird’s heikel
In der Tattoo-Praxis ist völlig normal, dass Kund*innen sehr konkret sagen, was sie wollen – und oft auch Referenzen, Fotos oder Skizzen mitbringen. Das ist sogar sinnvoll, um Enttäuschungen zu vermeiden.
Juristisch ist aber entscheidend:
Ideen/Anregungen (z. B. „Wolf + Mond, Oldschool“) sind grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt und machen niemanden zum/r Urheber:in.
Sehr konkrete, kreative Vorgaben (eigene Skizze, ausgearbeitete Komposition, detailliertes Layout) können dagegen die Schwelle zur schöpferischen Leistung überschreiten – dann kommt Miturheberschaft oder ein anderes Rechteverhältnis in Betracht.
Das passt 1:1 zur Logik des LG Köln: Nicht „wer setzt um“, sondern „wer gestaltet schöpferisch“.
Drei typische Tattoo-Szenarien – und was rechtlich dahinterstecken kann
Szenario A: Flash/Wanna-Do – klare Sache
Wenn Kund*innen aus Deinen Wanna-Dos/Flashs wählen, liegt die kreative Schöpfung typischerweise bei Dir als Tattoo Artist.
Risiko Miturheberschaft durch Kund*innen? Praktisch sehr gering.
Szenario B: „Ich will X im Stil Y“ – Kund:in als Ideengeber:in
Das ist der Standard: Kund:innen geben Motiv, Stimmung, Style, vielleicht 2–3 Referenzen – Du machst daraus ein stimmiges Tattoo, passend zur Körperstelle.
Hier gilt der Grundsatz: Bloße Stichworte/Anregungen sind keine Urheberschaft. Kund:innen haben dann vor allem ein „Abnahme-Recht“: Sie müssen nichts akzeptieren, was ihren Vorgaben nicht entspricht – aber sie sind nicht automatisch Miturheber:innen.
Szenario C: Kund:in bringt eine eigene, ausgearbeitete Skizze – und Du setzt sie „briefingtreu“ um
Das ist das Tattoo-Pendant zum LG Köln: Kund:in liefert das kreative „Arrangement“ (Komposition, Details, Pose, Elemente, Verhältnis, ggf. sogar fertig gezeichnet), und Du setzt es technisch/künstlerisch in Haut um.
Hier kann (je nach Einzelfall) Folgendes passieren:
Kund:in ist Urheber:in der Vorlage, du bist (rechtlich) eher Ausführende:r – wenn dein eigener Gestaltungsspielraum minimal ist.
Oder: Miturheberschaft, wenn beide Seiten schöpferisch beitragen und das Ergebnis untrennbar ist (was bei Tattoos sehr schnell der Fall ist).
Wichtig: Eine Miturheberschaft ist nach herrschender Sicht eher Ausnahme und setzt voraus, dass die Anweisung/Skizze selbst Schöpfungshöhe hat.
Was bedeutet Miturheberschaft praktisch fürs Studio?
1) Darfst Du das Tattoo im Portfolio zeigen?
Das LG Köln sagt: Unter Miturheber:innen darf eine Portfolio-/Referenznutzung nicht treuwidrig blockiert werden; und wenn einer das Werk selbst als Referenz nutzt, muss es den anderen erst recht zugestanden werden.
Übertragen aufs Tattoo:
Wenn Kund:in Miturheber:in wäre (Ausnahmefall!), könnte Kund:in dir nicht einfach „Portfolio-Verbot“ reindrücken, wenn das im Verhältnis treuwidrig wäre – aber: Bei Tattoos kommt zusätzlich das Persönlichkeitsrecht/Bildrecht der Kund:innen dazu (Körper, Identifizierbarkeit). Das musst Du ohnehin separat sauber regeln (Einwilligung, Widerruf, Umfang).
Wenn Kund:in keine Miturheber:in ist (Regelfall), brauchst Du trotzdem eine saubere Einwilligung zur Foto-/Videoveröffentlichung (Stories, Reels, Website, Ads etc.).
Praxis-Tipp: Regel Portfolio-Nutzung immer vertraglich und transparent (Einwilligung mit Häkchen, Optionen: anonym/mit Gesicht, Social Media/Website/Print, auch „Guest Spot“-Referenz).
2) Kann Kund:in dir verbieten, das Motiv später nochmal zu tätowieren?
Wenn Kund:in tatsächlich (Mit-)Urheber:in wäre oder eine eigene geschützte Vorlage eingebracht hat, kann daraus ein Vetorecht gegen bestimmte Verwertungen folgen. Das LG Köln macht klar: Bei Miturheberschaft ist das Werk „nur einheitlich“ verwertbar – keiner kann so tun, als wäre er/sie alleinige/r Rechteinhaber:in.
Übertragen:
Bei reinem „Briefing“ ohne Schöpfungshöhe: eher nein.
Bei echter kreativer Vorlage: möglich – und dann brauchst du entweder eine Lizenz/Abtretung/Einwilligung.
3) Was ist mit „Kund:in bringt ein Foto/Illustration aus dem Internet“?
Das ist ein extra Minenfeld: Wenn Kund:innen fremde Fotos/Illustrationen als Vorlage bringen, können Rechte Dritter betroffen sein – und dann geht’s nicht um Miturheberschaft Kund:in vs. Artist, sondern um Drittrechte.
Studio-Schutzmaßnahme: Lass Dir schriftlich bestätigen, dass Kund:in die nötigen Rechte an Vorlagen hat und lass dich von der Haftung gegenüber Dritten deshalb freistellen – oder arbeite nur mit Vorlagen, die klar lizenziert/frei sind bzw. die Du eigenständig gezeichnet hast oder zumindest neu interpretierst.
Das „Briefing-Check“-System für Tattoo Artists (damit es später keinen Stress gibt)
Wenn Du nur eine Sache aus dem LG-Köln-Urteil mitnimmst, dann diese: Je konkreter das Briefing und je „fertiger“ die kreative Vorleistung, desto eher kann die andere Seite urheberrechtlich relevant werden.
6 schnelle Fragen vor dem Termin
Kommt das Motiv aus deinem Flash/Wanna-Do?
Bringt Kund:in nur Ideen/Stichworte oder eine ausgearbeitete Skizze?
Wie viel eigener Gestaltungsspielraum bleibt dir (Komposition, Linienführung, Stil, Details)?
Ist die Vorlage von Dritten (Pinterest, Insta, Google Images)?
Was genau willst du später zeigen: nur Tattoo-Ausschnitt, kein Gesicht, anonym?
Gibt es einen Wunsch nach Exklusivität („bitte nicht nochmal stechen“)? Dann: schriftlich regeln (ggf. gegen Aufpreis).
Must-have Klauseln/Regelungen (verständlich, tattoo-tauglich)
1) Einwilligung zur Veröffentlichung (Portfolio)
Social Media (Feed/Story/Reel), Website, Print/Book, ggf. Ads separat ankreuzen
anonym / mit Namen / mit Gesicht
Widerruf-Mechanik (realistisch & fair)
2) „Kundenvorlage“-Klausel
Kund:in garantiert Rechte an Vorlagen (Fotos/Illustrationen/Logos)
Kundin stellt Artist und Studio bei Ansprüchen Dritter frei (in angemessenem Rahmen)
Studio darf Vorlage ablehnen
3) Klarstellung zur Urheberschaft/Beiträgen
Standardfall: Kund:in liefert Ideen, Artist gestaltet das Tattoo als eigene schöpferische Leistung.
Ausnahmefall: Kund:in liefert eigene, schutzfähige Zeichnung → Lizenz wird vereinbart (z. B. zur Umsetzung und Portfolio-Nutzung).
Gerade bei „Alltags“-Tattoos ist diese Abgrenzung wichtig, weil Kund:innen oft sehr konkret werden – ohne zu wissen, dass „zu konkret“ auch rechtliche Folgen haben kann.
FAQ
Werden Kund:innen durch Vorgaben automatisch Miturheber:innen des Tattoos?
Nein. Ideen und Anregungen reichen in der Regel nicht. Miturheberschaft kommt eher nur dann in Betracht, wenn Kund:innen eine eigene, hinreichend kreative und konkrete Gestaltung einbringen (z. B. ausgearbeitete Skizze) und diese das Werk prägt.
Was ist die wichtigste Lehre aus dem LG Köln Urteil für Tattoos?
Sehr konkrete, kreative Briefings können urheberrechtlich relevant sein. Das LG Köln nimmt Miturheberschaft an, wenn Briefings/Skizzen das Motiv prägen.
Darf ich Tattoos als Referenz zeigen, wenn Kund:innen das nicht wollen?
Unabhängig vom Urheberrecht brauchst Du für die Veröffentlichung regelmäßig eine Einwilligung (Persönlichkeits-/Bildrecht). Urheberrechtliche „Miturheber-Argumente“ wie im LG Köln helfen Dir nur begrenzt – und ersetzen keine saubere Einwilligung.
Fazit: „Briefing“ ist nicht nur Creative Direction – es ist (manchmal) Rechtepolitik
Das LG Köln zeigt ziemlich deutlich: Wer kreativ prägt, kann rechtlich mit am Tisch sitzen. Bei Tattoos bedeutet das: In 90% der Fälle sind Kund:innen lediglich „Ideengeber:innen“ – aber wenn eine Person mit einer fertigen, kreativen Vorlage kommt und Du setzt sie 1:1 um, kann die Rechtslage kippen.
Die beste Studio-Strategie:
klarer Prozess + saubere Einwilligungen + klare Regeln zu Vorlagen/Exklusivität/Portfolio.
Willst du das Thema Kundenvorgaben, Vorlagen & Portfolio-Rechte einmal sauber abhaken?
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