Copycat-Tattoo umgesetzt, auf Instagram gepostet: Amtsgericht Köln verurteilt Tätowierer zu 1.500 Euro Schadensersatz

Stealing the design

Copycat-Tattoo umgesetzt, auf Instagram gepostet: Amtsgericht Köln verurteilt Tätowierer zu 1.500 Euro Schadensersatz

Ein Tattoo Artist entwirft ein individuelles Motiv für einen Kunden, veröffentlicht es auf Instagram – und Monate später taucht es auf dem Oberarm einer fremden Kundin bei einem anderen Studio wieder auf, als Copycat-Tattoo gestochen von einem Kollegen. So beginnt ein Fall, den das Amtsgericht Köln am 22. Dezember 2025 (Az. 137 C 162/25) entschied. Das Ergebnis: Der beklagte Tätowierer wurde zur Zahlung von 1.500,00 Euro Schadensersatz sowie 185,10 Euro Abmahnkosten verurteilt. Hinzu kommen noch die Verfahrenskosten. Das Urteil enthält einige bemerkenswerte Weichenstellungen – und einige Punkte, die eine kritische Betrachtung verdienen.

Der Sachverhalt: Vom Screenshot zum Tattoo auf dem Oberarm

Eine Tätowiererin hatte im August 2020 auf ihrem Instagram-Account eine von ihr individuell gezeichnete Tattoo-Vorlage veröffentlicht: das Gesicht einer Frau mit charakteristischen Mustern am Hals und Dekolletebereich, einem markanten Ohrring, einem halbkreisförmigen Mandala-Element im Hintergrund sowie einer ausdrucksstarken Augen- und Haargestaltung. Die Vorlage war exklusiv für einen Kunden angefertigt worden. Eine Weiter- oder Zweitlizenzierung praktiziert die Klägerin grundsätzlich nicht.

Im März 2023 erschien eine Kundin in dem Tätowierstudio des Beklagten und zeigte ihm auf ihrem Smartphone einen Screenshot der Vorlage – nach ihrer Schilderung stammte dieser aus einem Video. Der Beklagte zeichnete das Motiv nach und stach es der Kundin auf den Oberarm. Das fertige Tattoo veröffentlichte er anschließend auf seinem Instagram-Account – ohne jeden Hinweis auf die Urheberschaft der Klägerin.

Nach erfolgloser Abmahnung (der Beklagte gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, zahlte aber nicht) klagte die Urheberrechtsinhaberin auf Schadensersatz. Das Amtsgericht Köln gab ihr im Wesentlichen Recht.

Rechtliche Grundlagen: Warum Tattoo-Vorlagen urheberrechtlich geschützt sind

Das Gericht bestätigt und präzisiert, was seit einigen Jahren in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt ist: Tätowierungen und ihre Vorlagen können als Werke der bildenden Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlichen Schutz genießen. Dies ist auch eines der zentralen Forschungsergebnisse der 2025 erschienenen Dissertation „Tätowierung und Urheberrecht“ von Dr. Lars Rieck.

Die Schutzvoraussetzung ist die persönliche geistige Schöpfung: Das Motiv muss Ausdruck freier und kreativer Entscheidungen seines Urhebers sein und sich von rein handwerklich-technischen Ausführungen abheben. Qualitative Wertungen sind damit ausdrücklich nicht verknüpft. Das Gericht beruft sich dabei auf den EuGH (Urt. v. 4.12.2025, C-795/23) sowie auf die einschlägige Literatur zu Tätowierungen (Ludyga, ZUM 2023, 22 ff.).

Im vorliegenden Fall bejahte das Amtsgericht die Schutzfähigkeit ohne zu zögern: Die individuellen Gestaltungselemente – das Halsmuster, der Ohrring, das Mandala, die Augen- und Haargestaltung – belegen eine persönliche gestalterische Entscheidung, die über bloßes Handwerk hinausgeht.

„Dem Maßstab genügt das streitgegenständliche Motiv. Das Gesicht und der Halsbereich der dargestellten Frau enthalten mehrere individuelle Elemente, die Ausdruck einer freien und kreativen Entscheidung sind.“ (AG Köln, 137 C 162/25)

Praxishinweis: Die Schutzfähigkeitsschwelle ist bewusst niedrig angesetzt. Wer ein individuelles Motiv zeichnet – auch wenn es handwerkliche Standardelemente enthält – genießt in aller Regel Urheberrechtsschutz. Das gilt für die Zeichnung ebenso wie für die fertige Tätowierung.

Zwei Verletzungshandlungen, eine Klage: Tätowieren und Posten

Das Gericht identifiziert zwei voneinander unabhängige Verletzungshandlungen des Beklagten:

  • Das Tätowieren selbst: Das Nachzeichnen und Körperfestigen des Motivs stellt eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG dar. Bereits der einmalige Körpereinsatz als Vorlage genügt.
  • Die Instagram-Veröffentlichung: Das Hochladen des Fotos der fertigen Tätowierung auf den eigenen Account verwirklicht § 19a UrhG (öffentliches Zugänglichmachen). Und genau hier verschlimmert sich die Lage des Beklagten erheblich – dazu sogleich.

Besonders wichtig: Die Schutzbereichüberlegung des Beklagten – er habe einen „hinreichenden Abstand“ durch Änderungen an Hals und Kopfschmuck gewahrt – scheiterte vollständig. Das Gericht stellt fest, dass sämtliche prägenden Elemente übernommen wurden und prägende Unterschiede nicht erkennbar sind. Minimale Variationen retten kein Copycat-Tattoo, das im Kern eine Kopie des Originals ist.

Kein Entschuldigungsgrund: Wer fremde Vorlagen nutzt, muss die Rechte klären

Der Beklagte versuchte, sich damit zu verteidigen, er habe nicht vorsätzlich gehandelt, da er nicht gewusst habe, wer Urheber der Vorlage sei – schließlich habe die Kundin das Motiv selbst mitgebracht.

Das Amtsgericht Köln weist das klar zurück. Der Maßstab ist hier der in der Rechtsprechung gefestigte: Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk nutzt, muss sich Gewissheit über seine Berechtigung verschaffen. Das gilt erst recht für Berufsausübende, die sich – wie Tätowierer – beruflich im Bereich kreativer Bildrechte bewegen.

„Jedenfalls konnte sich der Beklagte nicht blind darauf verlassen, dass die Kundin über Nutzungsrechte verfügte, zumal er nicht vorträgt, sich hieran erkundigt zu haben.“ (AG Köln, 137 C 162/25)

Klartext für die Praxis: Wenn eine Kundin oder ein Kunde mit einem Screenshot, einem Pinterest-Bild oder einem Foto eines anderen Tattoos ins Studio kommt und darum bittet, dieses Motiv zu stechen, musst du als Tätowierer die Nutzungsrechte klären – nicht der Kunde! Die Pflicht trifft dich als Verwerter. Unwissenheit schützt nicht vor Fahrlässigkeit.

Die Schadensberechnung: Lizenzanalogie trifft Verletzerzuschlag

Grundlage: Lizenzanalogie

Das Gericht wendet die klassische Methode der Lizenzanalogie an: Der Schaden entspricht dem Betrag, den vernünftige Vertragsparteien für die tatsächlich vorgenommene Nutzung als Lizenzgebühr vereinbart hätten. Dass die Klägerin ihr Motiv in der Praxis nie lizenzieren würde, spielt dabei ausdrücklich keine Rolle. Es geht um den hypothetischen Marktwert der Nutzungshandlung.

Das Gericht berechnet wie folgt: Es legt den branchenüblichen Stundensatz für Tätowierer (100–250 Euro, Durchschnitt 175 Euro) und eine Bearbeitungszeit von 5 Stunden zugrunde und gelangt so zu einem fiktiven Lizenzentgelt von 750 Euro für das Tätowieren des Motivs.

Der Verletzerzuschlag: 100 % für den Instagram-Post ohne Urhebernennung

Besonders bedeutsam ist die zweite Komponente: Das Gericht spricht der Klägerin einen Verletzerzuschlag von 100 % auf die Lizenzgebühr zu – und zwar wegen der Veröffentlichung des Instagram-Fotos ohne Nennung der Urheberschaft. Rechtsgrundlage ist das Urheberpersönlichkeitsrecht auf Anerkennung der Urheberschaft gemäß § 13 UrhG. Wer fremdes Werk online stellt, muss den Urheber nennen – tut er das nicht, schuldet er einen Aufschlag.

Das verdoppelt den Anspruch auf 1.500 Euro. Das Gericht beruft sich dabei auf den BGH (Urt. v. 13.09.2018 – I ZR 187/17Sportwagenfoto), der einen 100-prozentigen Verletzerzuschlag ebenfalls gebilligt hat, und auf einschlägige Rechtsprechung des LG Köln. Für Tätowiererinnen und Tätowierer als Berufsausübende, die auf die Benennung als Rechteinhaberin angewiesen sind, um neue Kunden zu gewinnen, sei dieser Zuschlag besonders gerechtfertigt.

Kritische Würdigung: Was überzeugt – und was nicht

Überzeugend: Die klare Linie zur Prüfpflicht

Dass Tätowierer, die fremde Vorlagen verarbeiten, nicht blind auf die Aussagen ihrer Kunden vertrauen dürfen, ist konsequent und fördert eine wichtige Hygiene im Studioalltag. Diese Linie ist rechtlich richtig und im Ergebnis klar: Wer als Tätowierer mit fremden Bildern arbeitet, muss fragen – oder ablehnen.

Überzeugend: Der Verletzerzuschlag als wirksame Abschreckung

Auch die Auseinandersetzung mit § 13 UrhG im Social-Media-Kontext ist zu begrüßen. Instagram ist für viele Tätowierer das zentrale Marketinginstrument. Wer dort Werke anderer Urheber präsentiert, ohne diese zu nennen, profitiert doppelt: vom Motiv und von der Reichweite – auf Kosten des Urhebers. Der 100-prozentige Verletzerzuschlag setzt hier ein richtiges Signal. Die Entscheidung reiht sich damit in eine inzwischen gefestigte Linie ein, wonach fehlende Quellenangaben im Netz stets zu einem spürbaren Aufschlag führen.

Kritisch: Die Berechnungslogik der Lizenzgebühr

Angreifbar ist die Herleitung des fiktiven Lizenzentgelts. Das Gericht greift auf den Arbeitszeitaufwand der Klägerin (5 Stunden × 175 Euro = 875 Euro, im Ergebnis auf 750 Euro abgerundet) als Berechnungsgrundlage zurück. Das ist methodisch diskutabel: Die Lizenzanalogie fragt nicht nach dem Aufwand des Schöpfers, sondern nach dem Wert der Nutzungshandlung des Verletzers. Der Aufwand bei der Werkschöpfung und der Wert der Nutzungslizenz sind zwei verschiedene Dinge. Eine Zeichnung kann in zehn Minuten entstehen und einen hohen Marktwert haben – oder umgekehrt.

Konsequenter wäre es gewesen, den Marktwert der konkret vorgenommenen Nutzungshandlung – einmaliges Tätowieren auf einem Körper sowie zeitlich unbegrenzte kommerzielle Social-Media-Nutzung – gesondert zu bewerten. Gerade letztere hat einen eigenständigen, vom Aufwand des Urhebers unabhängigen Wert. Das Gericht vermengt hier zwei Ansätze, kommt aber im Ergebnis zu einem Betrag, der dem tatsächlichen Marktwert näher sein dürfte als er auf den ersten Blick scheint. Im Ergebnis erscheint der Lösungsweg daher praxisbezogen.

Kritisch: Kein Verletzerzuschlag für das Tätowieren selbst

Das Gericht verweigert den Verletzerzuschlag für die Tätowierung mit der Begründung, Tätowierungen seien „anders als Lichtbilder“ nicht üblicherweise mit einem Urheberzusatz versehen. Das stimmt für den Stich selbst – aber es greift zu kurz. § 13 UrhG gibt dem Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft und verpflichtet den Verwerter, in branchenüblicher Form zu handeln. Gerade in der Tattoo-Community ist es übliche Praxis, bei Veröffentlichungen zu taggen oder Credits zu geben. Das Motiv stammt erkennbar von einem anderen Künstler – ein Hinweis wäre zumindest bei der Veröffentlichung möglich und branchenüblich gewesen. Ob hier ein gespaltener Verletzerzuschlag wirklich die sachgerechteste Lösung ist, darf hinterfragt werden.

Was Tätowierer jetzt wissen müssen: Die praktischen Konsequenzen

Das Urteil des Amtsgerichts Köln macht einige Dinge für den Studioalltag unmissverständlich klar:

  • Kundenmotive sind keine Freifahrtkarte. Bringt jemand ein fremdes Motiv mit, trägst du als Tätowierer die Verantwortung für die Klärung der Nutzungsrechte!
  • Geringe Abweichungen schützen nicht. Wer ein fremdes Motiv leicht abwandelt, handelt trotzdem rechtswidrig, wenn die prägenden Elemente übernommen werden!
  • Instagram ist rechtlich sensibel. Die Veröffentlichung eines Fotos der Tätowierung ohne Quellennennung des Urhebers begründet eine eigenständige Verletzung und kann den Schadensersatz verdoppeln!
  • Urhebernennung ist Pflicht. Wer ein Motiv online stellt, das von einem anderen Künstler stammt, muss das kenntlich machen – mit Tag, Credit oder Quellenangabe!
  • Eigene Vorlagen dokumentieren. Umgekehrt gilt: Wer eigene Motive schützen will, sollte Entstehungsprozesse dokumentieren (Skizzen, Datums-Metadaten, frühzeitige Veröffentlichungen). Im Streitfall genügt häufig die persönliche Anhörung – aber Belege helfen!

Fazit: Wichtiges Urteil – mit Luft nach oben in der Schadensberechnung

Das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 22. Dezember 2025 setzt ein klares Signal: Das Urheberrecht schützt Tattoo-Künstlerinnen und -Künstler wirksam. Die Hürden für den Urheberrechtsschutz sind niedrig, die Prüfpflichten für andere Studios sind hoch, und die Nichbenennung des Urhebers bei Instagram-Posts hat spürbare Konsequenzen.

Methodisch ist die Herleitung der Lizenzgebühr über den Schöpfungsaufwand nicht der stärkste Ansatz – doch im Ergebnis langt das Gericht bei einer Summe, die den wirtschaftlichen Schaden realistisch abbildet. Und die Verdoppelung des Betrags durch den Verletzerzuschlag für den fehlenden Credit zeigt, wie teuer eine scheinbar kleine Unterlassung werden kann.

Für Tattoo Artists gilt: Ihre kreativen Werke sind rechtlich wertvoll. Das setzt aber auch voraus, dass Sie ihre Rechte kennen – und im Ernstfall durchsetzen.

Wurden dein Wannado / Custom unbefugt verwendet?

Als Autor des Standardwerks „Tätowierung und Urheberrecht“ und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie für gewerblichen Rechtsschutz verfügt Dr. Lars Rieck über umfangreiche Erfahrung in der Durchsetzung der Urheberrechte von Tattoo Artists. Er beräte dich zu deinen Möglichkeiten – von der Abmahnung bis zur Klage – und verteidigt deine kreativen Werke mit der Konsequenz, die sie verdienen.

Nimm jetzt Kontakt auf: info@rieck-partner.de | www.rieck-partner.de | +49 (0)40 – 411 67 62 – 5