Tattoos auf Pressefotos: Muss verpixelt werden? Warum Verpixelung des Gesichts heute oft nicht mehr reicht

Die Überschrift "ius es ars boni et aequi" über dem Portal des Oberlandesgericht Hamburg.

Neulich erreichte uns die Anfrage eines Fotojournalisten. Seine Redaktion bekomme immer wieder Gerichtsfotos von Partneragenturen, auf denen nicht nur die Gesichter von Angeklagten und Zeugen verpixelt seien, sondern neuerdings auch ihre Tattoos – „zum Schutz der Persönlichkeitsrechte“. Seine Frage: Ist das nicht übertrieben? Schließlich gelten Tattoos als Körperschmuck, und dasselbe Motiv könne doch z. B. auf vielen verschiedenen Händen sitzen.

Die Frage ist berechtigt – die Antwort fällt aber anders aus, als vermutlich viele erwarten. Kurz gesagt: Die Verpixelung individueller Tattoos ist heute nicht übertrieben, sondern persönlichkeitsrechtlich im Regelfall geboten. Warum das so ist und was du als Fotografin, Redakteurin oder als tätowierte Person wissen solltest, erfährst du hier.

Das Recht am eigenen Bild: §§ 22, 23 KUG

Ausgangspunkt ist das Kunsturhebergesetz (KUG). Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit ihrer Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG macht davon eine wichtige Ausnahme für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Aufsehenerregende Strafprozesse sind typischerweise solche zeitgeschichtlichen Ereignisse – Pressefotos aus dem Gerichtsgebäude können daher grundsätzlich auch ohne Einwilligung zulässig sein.

Aber: Nach § 23 Abs. 2 KUG gilt die Ausnahme nicht, wenn dadurch berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden. Hier findet die eigentliche Abwägung statt. Bei Angeklagten wiegt die Unschuldsvermutung schwer, solange kein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Zeugen sind sogar noch schutzwürdiger: Sie stehen nicht wegen eigenen Fehlverhaltens im Gerichtssaal, sondern weil sie zur Aufklärung beitragen müssen.

Besonderheit Gerichtsfotografie: Anonymisierungsanordnungen

Während der Verhandlung selbst sind Ton- und Filmaufnahmen zur Veröffentlichung nach § 169 Abs. 1 Satz 2 GVG unzulässig. Fotografiert wird daher meist vor Sitzungsbeginn, in Pausen oder auf den Fluren. Für diese Zeiträume treffen Vorsitzende häufig sitzungspolizeiliche Anordnungen nach § 176 GVG – und die enthalten regelmäßig die Auflage, Angeklagte und Zeugen vor einer Veröffentlichung unkenntlich zu machen.

Wichtig für die Praxis: Eine solche Anordnung zielt auf Unkenntlichmachung der Person, nicht bloß auf das Verpixeln des Gesichts. Wer nur das Gesicht verpixelt, ein auffälliges Tattoo am Hals oder auf dem Handrücken aber stehen lässt, erfüllt die Auflage womöglich nicht. Agenturen, die auch Tattoos konsequent verpixeln, handeln deshalb nicht übervorsichtig, sondern folgen dem Zweck der Anordnung.

Erkennbarkeit: Es kommt auf den Bekanntenkreis an

Der Schlüssel zur Antwort liegt im Begriff der Erkennbarkeit. Ein „Bildnis“ im Sinne des § 22 KUG liegt nach der Rechtsprechung schon dann vor, wenn die Person für Dritte erkennbar dargestellt ist. Dafür muss dich nicht die ganze Republik erkennen können. Es genügt, dass Menschen aus deinem näheren Umfeld – Familie, Freunde, Kollegen, Nachbarn – dich auf dem Foto wiedererkennen.

Und diese Erkennbarkeit muss sich keineswegs aus dem Gesicht ergeben. Der Bundesgerichtshof hat schon vor Jahrzehnten entschieden, dass eine Person auch an anderen Merkmalen erkannt werden kann, etwa an Statur, Haltung oder Frisur, selbst wenn das Gesicht nicht zu sehen ist (BGH, Urteil vom 26.06.1979 – VI ZR 108/78 – Fußballtor). Was für einen Haarschnitt gilt, gilt erst recht für ein großflächiges, individuell gestaltetes Tattoo.

Tattoos heute: Unikate statt Flash-Motive „von der Wand“

Das Argument, dasselbe Motiv könne ja auf vielen Händen sitzen, stammt aus einer Zeit, in der vor allem Standardmotive von der Flash-Wand gestochen wurden: der Anker, die Rose, das Tribal-Band. Diese Zeit ist weitgehend vorbei. Die Tattoo-Kultur hat sich in den vergangenen Jahrzehnten grundlegend gewandelt.

Heute sind hochindividuelle Unikat-Tattoos der Normalfall: Motive, die im freien künstlerischen Schaffen oder eigens für eine Person entworfen werden, auch mit biografischen Bezügen, Namen, Daten oder Porträts, und in der unverwechselbaren Handschrift eines bestimmten Artists. Viele Tattoo Artists stechen ein Custom-Design bewusst nur ein einziges Mal und garantieren dies auch. Ein solches Tattoo ist kein austauschbarer Schmuck, sondern ein persönliches Kennzeichen – und damit ein Identifizierungsmerkmal, das dem Gesicht in nichts nachsteht.

Für die rechtliche Bewertung bedeutet das: Du musst grundsätzlich davon ausgehen, dass eine tätowierte Person jedenfalls von Menschen aus ihrem sozialen Umfeld anhand ihrer Tattoos erkannt werden kann. Wer weiß, welches Tattoo die Kollegin auf dem Unterarm trägt, erkennt sie auf dem Gerichtsfoto – mit oder ohne Gesichtsverpixelung.

Die Konsequenz: Verpixeln ist die Regel, nicht die Ausnahme

Wenn eine Person unkenntlich gemacht werden soll – weil die Abwägung nach § 23 Abs. 2 KUG das verlangt oder weil das Gericht es angeordnet hat –, dann müssen alle Merkmale erfasst werden, die ihre Identifizierung ermöglichen. Bei sichtbaren Tattoos heißt das:

•       Individuelle und großflächige Tattoos solltest du grundsätzlich mit verpixeln.

•       Auf die Verpixelung verzichten kannst du allenfalls dann, wenn sich im Einzelfall sicher feststellen lässt, dass das Motiv kein Identifizierungspotenzial hat – etwa weil es kaum sichtbar, unscharf oder wirklich ein beliebiges Allerweltsmotiv ist.

•       Im Zweifel gilt: Verpixeln! Das Risiko, eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zu begehen, trägt derjenige, der veröffentlicht.

Wer persönlichkeitsrechtlich auf Nummer sicher gehen will, behandelt individuelle Tattoos also wie das Gesicht. Die Praxis der Agenturen, die der Fotojournalist beschrieben hat, ist deshalb nicht übertrieben, sondern im Grundsatz richtig.

Und das Urheberrecht der Tattoo Artists?

Ein zweiter, oft übersehener Aspekt: An einem individuellen Tattoo-Motiv kann ein Urheberrecht bestehen – allerdings nicht zugunsten der tätowierten Person, sondern zugunsten des Tattoo Artists als Schöpfer des Werks. Wer ein Foto mit einem solchen Tattoo veröffentlicht, nutzt also unter Umständen auch ein fremdes Werk.

Für die tagesaktuelle Gerichtsberichterstattung ist das in der Regel unproblematisch: Die Schranke der Berichterstattung über Tagesereignisse nach § 50 UrhG erlaubt es, Werke abzubilden, die im Verlauf des Ereignisses wahrnehmbar werden. An der persönlichkeitsrechtlichen Bewertung ändert das aber nichts – das Urheberrecht des Artists und das Persönlichkeitsrecht des Trägers sind zwei getrennte Prüfungen.

Bildauthentizität vs. Persönlichkeitsschutz: Wie löst du das Dilemma?

Der Fotojournalist hatte noch einen weiteren Punkt angesprochen: In seiner Redaktion ist die Verwendung digital veränderter Fotos strikt untersagt. Das ist journalistisch konsequent – Bildauthentizität ist ein hohes Gut. Hier prallen also zwei berechtigte Anliegen aufeinander. Aus der Praxis einige Lösungsansätze:

•       Bildauswahl statt Bildbearbeitung: Wähle Fotos, auf denen individuelle Tattoos gar nicht oder nur unwesentlich zu sehen sind.

•       Bildausschnitt: Ein enger Ausschnitt ist keine inhaltliche Verfälschung, kann aber identifizierende Merkmale aus dem Bild nehmen.

•       Transparente Kennzeichnung: Wenn verpixelt wird, mach das für Leser kenntlich. Eine offen gekennzeichnete Anonymisierung täuscht niemanden.

•       Einwilligung: Liegt eine wirksame Einwilligung der abgebildeten Person vor, entfällt das Problem – bei Angeklagten und Zeugen in der Praxis allerdings selten.

•       Gerichtliche Auflagen prüfen: Lies die sitzungspolizeiliche Anordnung genau. Was dort verlangt wird, ist nicht verhandelbar.

Dein Tattoo ist unverpixelt in der Zeitung gelandet – was kannst du tun?

Wenn du selbst betroffen bist und dein Gesicht zwar verpixelt war, dein Tattoo dich aber für alle in deinem Umfeld erkennbar gemacht hat, stehen dir unter Umständen Ansprüche zu:

•       Unterlassung: Du kannst verlangen, dass das Foto nicht weiter verbreitet und aus Online-Archiven entfernt wird.

•       Geldentschädigung: Bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommt ein Anspruch auf Geldentschädigung in Betracht – etwa wenn du als Zeuge oder später Freigesprochener bloßgestellt wurdest.

•       Schnell handeln: Gerade im Eilverfahren (einstweilige Verfügung) kommt es auf schnelles Handeln an. Wer zu lange wartet, verliert die Dringlichkeit.

Sichere in jedem Fall sofort Belege: Screenshots mit Datum und URL, die Printausgabe, und notiere, wer dich anhand des Fotos erkannt hat. Genau diese Erkennbarkeit im Bekanntenkreis ist später der entscheidende Punkt.

FAQ: Tattoos und Recht am eigenen Bild

Reicht es, nur das Gesicht zu verpixeln?

Nicht, wenn die Person an einem individuellen Tattoo erkannt werden kann. Maßgeblich ist, ob dein Bekanntenkreis dich auf dem Foto wiedererkennt – egal, an welchem Merkmal.

Gilt ein Tattoo rechtlich als Schmuck?

Das Motiv mag schmücken, rechtlich entscheidend ist aber seine Identifizierungswirkung. Ein individuelles Tattoo ist ein persönliches Kennzeichen wie eine markante Narbe oder ein Muttermal – nur oft noch auffälliger.

Muss ich auch kleine Tattoos verpixeln?

Kleine, kaum erkennbare oder echte Standardmotive können im Einzelfall unproblematisch sein. Im Zweifel solltest du aber verpixeln oder ein anderes Foto wählen.

Darf ich ein Tattoo-Foto ohne Zustimmung des Tätowierers veröffentlichen?

In der aktuellen Berichterstattung meist ja, wegen § 50 UrhG. Bei Werbung, Merchandise oder sonstiger kommerzieller Nutzung sieht das anders aus – dann brauchst du regelmäßig eine Lizenz des Artists.

Fazit

Die Tattoo-Welt hat sich verändert, und das Recht am eigenen Bild muss diese Veränderung mitdenken. Moderne Tattoos sind Unikate, keine Massenware. Wer eine Person auf einem Foto unkenntlich machen will oder muss, kommt deshalb an ihren Tattoos nicht vorbei. Verpixeln ist heute die Regel – der Verzicht darauf die gut begründete Ausnahme.

Fragen zu Tattoos, Fotos und Persönlichkeitsrecht? Melde dich!

Du bist Fotograf, Redakteur oder Agentur und willst wissen, wie du rechtssicher mit Tattoos auf deinen Bildern umgehst? Oder dein Tattoo ist ohne dein Einverständnis erkennbar in der Presse oder im Netz gelandet? Dann wende dich an Dr. Lars Rieck, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie für gewerblichen Rechtsschutz und Autor des Standardwerks „Tätowierung und Urheberrecht“.