Finanzgericht Düsseldorf mit bahnbrechendem Urteil: Tätowierer als Künstler anerkannt

Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem wegweisenden Urteil (4 K 1875/23 G,AO vom 18.02.2025) entschieden, dass Tätowierer unter bestimmten Umständen als Künstler im Sinne des Steuerrechts gelten können. Dieses Urteil, das von Rechtsanwalt Dr. Lars Rieck von der Kanzlei Rieck & Partner Rechtsanwälte mbB erstritten wurde und mittlerweile rechtskräftig ist, stellt eine bedeutende Entwicklung in der steuerrechtlichen Behandlung von Tätowierern dar.

Einzigartigkeit des Urteils

Es ist hervorzuheben, dass es sich hierbei um das erste Urteil dieser Art in Deutschland handelt. Bislang gab es keine vergleichbare Entscheidung der Finanzgerichte, die Tätowierer als Künstler im steuerrechtlichen Sinne anerkannt hätte. Dies unterstreicht die Bedeutung dieses Präzedenzfalls für die gesamte Tätowierbranche.

Einzelfallentscheidung

Trotz der potenziell weitreichenden Auswirkungen ist zu betonen, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt. Das Gericht berücksichtigte die spezifische persönliche Situation und das künstlerische Schaffen des Klägers. Faktoren wie der kreative Prozess der Motiventwicklung, die individuelle Gestaltungskraft und die Teilnahme an Kunstausstellungen spielten eine entscheidende Rolle bei der Urteilsfindung.

Kernargumente des Gerichts

Das Gericht argumentierte, dass die Tätigkeit des Klägers dem Bereich der zweckfreien Kunst zuzuordnen sei. Es betonte, dass Tätowierungen keinen erkennbaren Gebrauchs- oder Nützlichkeitswert haben, sondern einen rein ästhetischen Zweck verfolgen. Dieser Punkt ist in der wenigen bislang verfügbaren Rechtsprechung zur künstlerischen Einordnung von Tattoos umstritten gewesen. Auch weite Teile der urheberrechtlichen Literatur stimmen dem Finanzgericht Düsseldorf und seiner Einschätzung aber zu. So kommt Rechtsanwalt Dr. Lars Rieck in seiner jüngst erschienenen Dissertation „Tätowierung und Urheberrecht“ zum gleichen Ergebnis.

Konsequenzen des Urteils

Das Urteil hat zur Folge, dass der Kläger nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegt. Seine Einkünfte werden als Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG eingestuft. Er ist nun anerkannt freiberuflich als Künstler tätig.

Bedeutung für die Branche

Diese Entscheidung könnte weitreichende Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Tätowierern haben. Sie stellt klar, dass Tätowieren unter bestimmten Umständen als künstlerische Tätigkeit anerkannt werden kann, was zu einer günstigeren steuerlichen Einordnung führt. Es ist ein frischer Wind in der Rechtsprechung zur künstlerischen Einordnung von Tattoos zu spüren. Erst vor kurzem hatten wir darüber berichtet, dass auch das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 27.06.2024 erkannte, dass Tattoo Artists künstlerisch tätig sein können. 

Rechtskräftigkeit und Ansprechpartner

Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig und stellt somit einen wichtigen Präzedenzfall dar. Tätowierer und andere Interessierte, die Fragen zu diesem Thema haben, können sich an Rechtsanwalt Dr. Lars Rieck wenden, der diesen Fall erfolgreich vertreten hat.

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