Eine Anfrage, die dich als Artist ins Grübeln bringt: Ein Mensch mit einer Krebserkrankung im palliativen Stadium möchte sich noch ein Tattoo stechen lassen – vielleicht ein größeres Cover-up, das seit Jahren auf der Bucket List steht. Zwei, drei lange Sitzungen. Die Zeit drängt, solange die Person körperlich noch fit genug ist.
Viele Tätowierende sagen in dieser Situation erst einmal ab – aus Unsicherheit. Zu Recht, denn verlässliche Informationen zu diesem Thema findest du kaum. In diesem Beitrag erfährst du, wie die Rechtslage aussieht, wo die realen Risiken liegen und wie du dich absicherst, wenn du dich für das Projekt entscheidest.
Das Wichtigste in Kürze
Du darfst ablehnen. Niemand kann dich zwingen, eine schwer erkrankte Person zu tätowieren.
Du darfst auch tätowieren. Ein Verbot gibt es nicht. Entscheidend ist eine wirksame, nachweisbar informierte Einwilligung.
Das größte Risiko ist nicht die Verurteilung, sondern das Verfahren. Stirbt die Person, können Angehörige Strafanzeige erstatten. Auch ein eingestelltes Ermittlungsverfahren kostet dich Zeit, Nerven und Geld – erstattet bekommst du davon in der Regel nichts.
Ein Haftungsausschluss im Formular schützt dich nicht. Für Gesundheitsschäden ist er in vorformulierten Erklärungen unwirksam.
Absicherung heißt: alles schriftlich. Individuelle Einverständniserklärung, ärztliches Attest, geprüfte Versicherung, lückenlose Dokumentation – im Zweifel von einem Spezialisten ausgearbeitet.
Darfst du eine solche Anfrage ablehnen?
Ja. Es gilt die Vertragsfreiheit: Du entscheidest selbst, wen du tätowierst. Eine schwere Erkrankung kann zwar im Einzelfall als Behinderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gelten. Ein individuell gestaltetes Tattoo ist aber kein Massengeschäft, und selbst wo das AGG greifen würde, ist der Schutz von Gesundheit und Leben ein anerkannter sachlicher Grund für eine Ablehnung (§ 20 AGG). Wenn du ablehnst, tu es respektvoll und ohne Diagnose-Diskussion – etwa mit dem Hinweis, dass du das gesundheitliche Risiko für dich nicht verantworten kannst.
Die rechtliche Grundlage: Tätowieren ist Körperverletzung – mit Einwilligung
Jedes Tattoo erfüllt rechtlich den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB). Strafbar ist das nicht, weil die Kundin oder der Kunde einwilligt (§ 228 StGB) [Rieck, Tätowierung und Urheberrecht, S. XX]. Diese Einwilligung trägt aber nur, wenn sie informiert erteilt wurde – also nach einer Aufklärung über die Risiken, die die Person auch verstanden hat. Eine ohne ausreichende Aufklärung erteilte Einwilligung ist unwirksam; dann haftest du für alle Folgeschäden, als hättest du ohne Einwilligung gehandelt.
Bei gesunden Erwachsenen deckt das übliche Aufklärungsformular diese Anforderungen weitgehend ab. Bei einer schweren Grunderkrankung steigen sie deutlich: Je höher das Risiko, desto genauer und individueller muss aufgeklärt werden – und desto wichtiger ist es, dass du das später beweisen kannst.
Die Grenze der Einwilligung: Konkrete Lebensgefahr
Hier liegt der Punkt, den du kennen musst: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Einwilligung in eine Körperverletzung unwirksam, wenn der Einwilligende dadurch bei vorausschauender objektiver Betrachtung in eine konkrete Todesgefahr gebracht wird (BGH, Urteil vom 26.05.2004 – 2 StR 505/03). Dasselbe gilt für die Einwilligung in riskante Handlungen, die zum Tod führen (BGH, Urteil vom 20.11.2008 – 4 StR 328/08). Die Selbstbestimmung des Kunden endet also dort, wo es objektiv lebensgefährlich wird.
Ein Tattoo bringt einen Menschen normalerweise nicht in Lebensgefahr. Bei einer stark geschwächten Abwehr kann sich das Bild aber verschieben – etwa wenn eine schwere Infektion realistischerweise nicht mehr beherrschbar wäre. Genau deshalb ist eine ärztliche Einschätzung so wertvoll: Sie dokumentiert, dass zum Zeitpunkt der Sitzungen keine konkrete Lebensgefahr bestand.
Das unterschätzte Risiko: Das Ermittlungsverfahren nach dem Tod
In der Theorie ist das Strafbarkeitsrisiko bei sorgfältiger Vorbereitung gering. In der Praxis sieht es anders aus. Stirbt die tätowierte Person – aus welchem Grund auch immer –, suchen Angehörige manchmal nach einer Erklärung. Das geschieht selten aus Bosheit, sondern aus Trauer. Eine Strafanzeige wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) ist schnell erstattet. Weil es sich um ein Offizialdelikt handelt, muss die Staatsanwaltschaft ermitteln, sobald ein Anfangsverdacht besteht (§§ 152 Abs. 2, 160 StPO).
Ein Verfahren kann sogar ohne Anzeige entstehen: Bescheinigt der Arzt bei der Leichenschau einen ungeklärten oder nicht natürlichen Tod, wird die Polizei eingeschaltet (§ 159 StPO). Eine frische, entzündete Tattoo-Wunde kann genau diese Frage aufwerfen.
Was das für dich bedeutet – selbst wenn das Verfahren am Ende eingestellt wird:
• Das Verfahren kann Monate, im Einzelfall auch länger dauern.
• Du brauchst eine Verteidigung. Wird das Ermittlungsverfahren eingestellt, bleibst du in der Regel auf deinen Anwaltskosten sitzen.
• Unterlagen und Gerät können als Beweismittel sichergestellt werden.
• Angehörige berichten möglicherweise in sozialen Medien, bevor irgendetwas geklärt ist.
• Die psychische Belastung ist erheblich – zumal du die Person vermutlich gemocht hast.
Zivilrechtlich: Ansprüche von Erben und Hinterbliebenen
Neben dem Strafrecht steht das Zivilrecht. Ein Schmerzensgeldanspruch (§ 253 Abs. 2 BGB) ist vererblich und kann von den Erben geltend gemacht werden. Hinterbliebene können unter Umständen Beerdigungskosten (§ 844 Abs. 1 BGB) und ein Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 BGB) verlangen. Die Anspruchsteller müssen zwar beweisen, dass gerade das Tattoo den Schaden verursacht hat – bei einer fortgeschrittenen Krebserkrankung ist das oft schwer. Verlassen solltest du dich darauf aber nicht: Mit einer guten Dokumentation entziehst du solchen Vorwürfen von vornherein die Grundlage.
Gesundheitliche Risikofaktoren, die du kennen solltest
Du musst keine medizinische Diagnose stellen – das ist Sache des Arztes. Du solltest aber wissen, worüber du aufklären und wonach du fragen musst:
• Geschwächte Abwehr: durch die Erkrankung selbst oder durch frühere Chemo- oder Strahlentherapie. Das Infektionsrisiko steigt, Infektionen können schwerer verlaufen.
• Wundheilungsstörungen: Krankheit und Medikamente (z. B. Kortison) können die Heilung erheblich verzögern.
• Blutgerinnung: Blutverdünner oder ein veränderter Blutstatus können zu stärkeren Blutungen führen.
• Problematische Hautareale: frühere Bestrahlungsfelder, Narben, Lymphödeme oder ein implantierter Port sind in der Regel tabu oder nur nach ärztlicher Freigabe zu tätowieren.
• Belastbarkeit: Lange Sitzungen kosten Kraft. Schmerzmittel können die Wahrnehmung beeinflussen.
• Unvollendetes Projekt: Bei einem Projekt über mehrere Sitzungen besteht das reale Risiko, dass es nicht abgeschlossen werden kann – das muss gerade bei einem Cover-up offen besprochen werden.
Die Einverständniserklärung: Was sie leisten muss – und was nicht
Dein Standardformular reicht in dieser Konstellation nicht. Und eines vorweg: Ein Haftungsausschluss nützt dir hier nichts. In vorformulierten Bedingungen kann die Haftung für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit nicht wirksam ausgeschlossen werden (§ 309 Nr. 7 lit. a BGB). Das gilt gegenüber Verbrauchern schon bei einmaliger Verwendung (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Die Einverständniserklärung ist deshalb kein „Freifahrtschein“, sondern dein wichtigstes Beweismittel dafür, dass du ordnungsgemäß aufgeklärt hast und die Entscheidung frei getroffen wurde.
Eine belastbare Erklärung enthält insbesondere:
• die Erkrankung und ihr Stadium in den Worten der Kundin oder des Kunden sowie aktuelle Medikamente,
• eine konkrete, auf die Person zugeschnittene Risikoaufklärung (Infektion, Heilungsstörungen, Blutungen, Belastung),
• den ausdrücklichen Hinweis, dass das Projekt möglicherweise nicht vollendet werden kann, und was dann gilt (Teilzahlung, Zwischenstand),
• die Bestätigung, dass Fragen gestellt werden konnten und beantwortet wurden,
• die Verpflichtung, Veränderungen des Gesundheitszustands vor jeder Sitzung mitzuteilen,
• Ort, Datum, Unterschrift und nach Möglichkeit die Unterschrift eines Zeugen.
Zwei Punkte aus der Praxis machen einen großen Unterschied:
• Eine handschriftliche Erklärung in eigenen Worten. Ein paar Sätze der Kundin, warum ihr dieses Tattoo wichtig ist und dass sie die Risiken bewusst in Kauf nimmt, sind als Beleg für eine freie, selbstbestimmte Entscheidung kaum zu überbieten – viel mehr als jedes Häkchen im Formular.
• Bedenkzeit und Wiederholung. Lass zwischen Aufklärung und erster Sitzung etwas Zeit vergehen, und lass dir vor jeder weiteren Sitzung schriftlich bestätigen, dass sich am Gesundheitszustand nichts Wesentliches geändert hat.
Meine klare Empfehlung: Lass diese Erklärung von einem auf Tattoo-Recht spezialisierten Anwalt für deinen konkreten Fall ausarbeiten – nicht aus dem Internet kopieren und nicht selbst zusammenbasteln. Die Kosten dafür stehen in keinem Verhältnis zu den Kosten eines einzigen Ermittlungsverfahrens.
Das ärztliche Attest: Kein Muss, aber dringend zu empfehlen
Gesetzlich vorgeschrieben ist ein Attest nicht. In dieser Situation solltest du aber ohne ärztliche Rückendeckung nicht arbeiten. Ansprechpartner ist meist das Palliativteam oder die hausärztliche Praxis. Das Attest sollte vor der ersten Sitzung vorliegen und möglichst Folgendes bestätigen:
• die Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit der Person,
• dass aus ärztlicher Sicht keine Gegenanzeigen bestehen, insbesondere mit Blick auf Abwehrlage, Blutgerinnung und Wundheilung,
• dass das geplante Hautareal geeignet ist,
• idealerweise den geplanten Umfang (Anzahl und Dauer der Sitzungen).
Bei längeren Projekten lohnt es sich, die Freigabe vor späteren Sitzungen kurz aktualisieren zu lassen. Das Attest ersetzt die Einverständniserklärung nicht, sondern ergänzt sie.
Angehörige einbinden – der unterschätzte Schutz
Rechtlich hängt die Wirksamkeit der Einwilligung allein von der Kundin oder dem Kunden ab. Praktisch ist es aber sehr wertvoll, wenn die engsten Angehörigen vorher Bescheid wissen – am besten, weil die Person es ihnen selbst erzählt hat, oder weil eine vertraute Person sie zum Termin begleitet. Wer den Wunsch miterlebt hat, sucht später seltener einen Schuldigen. Ob und wie Angehörige einbezogen werden, entscheidet aber allein die Kundin oder der Kunde: Ohne deren Zustimmung gibst du keine Informationen weiter.
Datenschutz: Gesundheitsdaten sind besonders geschützt
Diagnose, Medikamente und Attest sind Gesundheitsdaten und damit nach Art. 9 DSGVO besonders geschützt. Für ihre Verarbeitung brauchst du eine ausdrückliche Einwilligung, die sich gerade auf diese Daten bezieht. Bewahre die Unterlagen sicher auf und nicht im offenen Ordner am Empfang. Löschen solltest du sie nicht vorschnell: Solange Ansprüche gegen dich geltend gemacht werden können, darfst du sie zu deiner Verteidigung aufbewahren (Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO). Das solltest du in der Datenschutzinformation auch so erklären.
Versicherung: Vor der Zusage prüfen
Prüfe, bevor du zusagst, ob deine Betriebs- bzw. Berufshaftpflichtversicherung diesen Fall abdeckt. Manche Bedingungen enthalten Ausschlüsse oder Obliegenheiten, die bei bekannten Vorerkrankungen relevant werden können. Am sichersten ist eine schriftliche Bestätigung deines Versicherers. Prüfe außerdem, ob eine Rechtsschutzversicherung bei dir auch Strafverfahren wegen fahrlässiger Delikte abdeckt – genau diese Kosten bleiben sonst an dir hängen.
So gehst du vor, wenn du dich für das Projekt entscheidest
1. Ausführliches Vorgespräch mit offener Aufklärung – und deine Notizen dazu.
2. Ärztliches Attest einholen, bevor die erste Nadel die Haut berührt.
3. Individuelle Einverständniserklärung samt Datenschutzeinwilligung unterschreiben lassen, idealerweise anwaltlich vorbereitet.
4. Versicherungsschutz schriftlich klären.
5. Sitzungen kürzer planen: lieber mehr kurze Termine als wenige lange.
6. Hygiene auf höchstem Niveau und dokumentiert. Tattoostudios unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt (§ 36 Abs. 2 IfSG) – deine Hygienedokumentation ist im Ernstfall ein zentrales Beweismittel.
7. Abbruchkriterien vorher festlegen: Fieber, Infekt, auffällige Blutwerte oder eine deutliche Verschlechterung bedeuten Pause.
8. Jede Sitzung dokumentieren: Datum, Dauer, Zustand der Person, Hautbefund, Fotos (mit Einwilligung) und Nachsorgehinweise.
9. Nachsorge eng begleiten und die Person auffordern, bei Entzündungszeichen sofort ärztliche Hilfe zu suchen.
10. Alle Absprachen schriftlich festhalten – auch per Messenger, aber nicht nur mündlich.
Die ethische Seite: Selbstbestimmung respektieren – mit offenen Augen
Ein Mensch, der weiß, dass seine Zeit begrenzt ist, und sich bewusst für ein Tattoo entscheidet, übt sein Selbstbestimmungsrecht aus. Er wägt Risiken anders ab als jemand mit vielen Jahren vor sich – und das ist sein gutes Recht. Ein Tattoo kann in dieser Lebensphase sehr viel bedeuten.
Gleichzeitig bist du kein bloßes Werkzeug. Du darfst und sollst deine eigene Verantwortung ernst nehmen. Eine ehrliche Aufklärung – auch darüber, dass das Projekt vielleicht unvollendet bleibt – ist nicht nur rechtlich geboten, sondern menschlich das Richtige. Und wenn du dich gegen das Projekt entscheidest, ist auch das eine verantwortungsvolle Entscheidung.
FAQs – Häufige Fragen
Darf ich einen Menschen mit Krebs tätowieren?
Ja, ein Verbot gibt es nicht. Voraussetzung ist eine wirksame, informierte Einwilligung. Ist die Person durch das Tattoo objektiv in konkreter Lebensgefahr, trägt die Einwilligung allerdings nicht mehr.
Schützt mich die unterschriebene Einverständniserklärung vor Haftung?
Nicht vollständig. Sie belegt die Aufklärung und die freie Entscheidung. Ein formularmäßiger Haftungsausschluss für Gesundheitsschäden ist dagegen unwirksam.
Brauche ich ein ärztliches Attest?
Gesetzlich nicht. Bei einer schweren Erkrankung solltest du aber ohne Attest nicht arbeiten: Es belegt Einwilligungsfähigkeit und fehlende Gegenanzeigen.
Was passiert, wenn die Person nach dem Tattoo stirbt?
Möglicherweise nichts. Erstatten Angehörige Anzeige oder wird ein ungeklärter Tod bescheinigt, muss die Staatsanwaltschaft aber ermitteln. Mit guter Dokumentation wird ein solches Verfahren regelmäßig eingestellt – Aufwand und Kosten trägst du trotzdem.
Darf ich die Anfrage ablehnen?
Ja. Du bist nicht verpflichtet, eine schwer erkrankte Person zu tätowieren.
Fazit: Äußerste Vorsicht, maximale schriftliche Absicherung
Das Tätowieren von Menschen mit Krebs im Palliativstadium ist nicht verboten. Es gehört aber zu den riskantesten Situationen, in die du als Artist kommen kannst – weniger wegen einer drohenden Verurteilung als wegen des Verfahrens, das nach einem Todesfall ins Rollen kommen kann. Eine Einwilligung und ein Attest senken das Risiko, verurteilt zu werden. Sie verhindern nicht, dass ermittelt wird.
Wenn du das Projekt annimmst, dann nur mit maximaler schriftlicher Absicherung: individuell ausgearbeitete Einverständniserklärung, ärztliches Attest, geklärter Versicherungsschutz und lückenlose Dokumentation. Lass die Unterlagen im Zweifel von einem Spezialisten erstellen. Eine Beratung vorher ist erheblich günstiger als eine Verteidigung hinterher.
Du hast eine ähnliche Anfrage auf dem Tisch?
Ich bin Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie für gewerblichen Rechtsschutz und berate Tätowierende und Studios seit vielen Jahren. Ich prüfe deinen Fall und erstelle dir eine auf die Situation zugeschnittene Einverständniserklärung samt Datenschutzeinwilligung – kurzfristig, wenn die Zeit drängt.
Schreib mir oder ruf an:
Dr. Lars Rieck
Rieck & Partner Rechtsanwälte mbB
Bundesweite Beratung und Vertretung vor Gericht
Tel. 040/41167625
www.rieck-partner.de