Was das Urteil des OLG Braunschweig zu Architekturentwürfen für Tattoo Artists bedeutet
Das OLG Braunschweig hat entschieden: Architekturskizzen sind als Entwürfe nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschützt – sofern sie die freien und kreativen Entscheidungen des Urhebers zum Ausdruck bringen. Dieselbe Norm schützt Tattoovorlagen. Was das Urteil für die Tattooszene bedeutet und welche Konsequenzen sich für Tattoo Artists, Studiobetreiber und Kunden ergeben. Weiterlesen…