Aloha! Das Bayerische Beamtengesetz untersagt Polizeibeamten unmittelbar, sich im beim Tragen der Dienstkleidung (Sommeruniform) sichtbaren Körperbereich, d.h. konkret an Kopf, Hals, Händen und Unterarmen, tätowieren zu lassen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig am 14. Mai 2020 entschieden.
BVerwG, Az. 2 C 13.19 – Urteil vom 14. Mai 2020
Der Fall "Aloha"
Der Kläger steht als Polizeibeamter im Dienst des Freistaates Bayern. Er hatte auf Hawaii geheiratet und wollte die schönen Erinnerungen daran mit einem Tattoo verewigen. Deshalb plante er, den Schriftzug „Aloha“ auf seinem Unterarm tätowieren zu lassen. Vorsichtshalber beantragte er vor Erhalt seines Wunsch-Tattoos bei seinem Dienstherrn, ihm ein beim Tragen der Dienstkleidung sichtbares Tattoo zu genehmigen. Dies lehnte der Dienstherr Bayern aber ab. Deshalb klagte der Polizist gegen das Land Bayern.
Der "Aloha"-Instanzenzug
Klage und Berufung des Polizeibeamten blieben ohne Erfolg. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte zur Begründung ausgeführt, das 2018 ergänzte Bayerische Beamtengesetz enthalte eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage, die die oberste Dienstbehörde ermächtige, bei Polizeibeamten das Tragen von Tattoos zu reglementieren. Im Revisionsverfahren hatte der Kläger seinen Antrag dahin präzisiert, dass das Tattoo maximal 15 x 6 cm groß werden solle.
Das "Aloha"-Urteil des BVerwG
Das BVerwG hat die Revision des Klägers nun zurückgewiesen. Es entschied, dass bereits im Bayerischen Beamtengesetz selbst für im Dienst stehende Polizeibeamte ein hinreichend vorhersehbares und berechenbares Verbot für Tattoos & andere nicht sofort ablegbare Erscheinungsmerkmale (z. B. Branding, Ohrtunnel) im beim Tragen der Uniform sichtbaren Körperbereich geregelt sei. Dies ergebe sich aus der Auslegung des Bayerischen Beamtengesetzes unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung.
"Aloha"-Tattoo = nicht neutral?!
Danach seien äußerlich erkennbare Tattoos und vergleichbare, auf Dauer angelegte Körpermodifikationen im sichtbaren Bereich mit der Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion von uniformierten Polizeivollzugsbeamten unvereinbar. Durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte individuelle Interessen der Polizeibeamten an einer Tätowierung müssen für den – bezogen auf den Gesamtkörper beim Tragen der Dienstkleidung kleinen – sichtbaren Bereich gegenüber der Notwendigkeit eines einheitlichen und neutralen Erscheinungsbildes zurücktreten.
Unser Fazit: Si tacuisses...
Nach Meinung der Richterinnen & Richter des BVerwG ist es eindeutig: Sichtbare Körpermodifikationen können Zweifel an der Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion von Repräsentanten des Staates wie Polizistinnen & Polizisten wecken. Gerade der vorliegende Fall ist dafür aber unseres Erachtens ganz schlecht geeignet. Anders mag dies bei Tattoos mit eindeutigen Positionierung wie politischen Aussagen, Sportverein-Vorlieben u. Ä. sein. Der St. Pauli-Fan wird sich natürlich fragen dürfen, ob der Polizist mit deutlich sichtbarem HSV-Tattoo ihm gegenüber neutral ist. Aber im vorliegenden Fall ging es gerade um ein recht neutral gehaltenes Tattoo, das eine persönliche Erinnerung festhält. Umso schwieriger vermittelbar ist die Entscheidung des Gerichts. Der betroffene Beamte wollte ersichtlich alles richtig machen. Mit seinem Antrag vor Anfertigung des Tattoos hat er aber leider allen anderen staatlichen Repräsentanten, die sich ebenfalls tätowieren lassen möchten, einen Bärendienst erwiesen.
Wir legen uns fest: Hätte sich der Polizist still & heimlich tätowieren lassen, hätte kein Hahn jemals nach diesem Tattoo gekräht. Es wäre niemals zu dieser Entscheidung gekommen. Jetzt ist sie in der Welt und wir werden bis auf Weiteres damit leben müssen.
BVerwG, Az. 2 C 13.19 – Urteil vom 14. Mai 2020 – Aloha
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